Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_873/2024  
 
 
Urteil vom 23. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Silvia Holzer-Zaugg, Gerichtspräsidentin, 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel BE, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 8. Juli 2024 (BK 24 273). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 betreffend Ausstand. Da A.________ entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid nicht vollständig (insbesondere fehlendes Dispositiv) der Beschwerde beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 14. August 2024 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 2. September 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der vollständige, angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein.  
 
1.2. Der Beschwerde mangelt es überdies an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem erweist sie sich als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier