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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_47/2024, 9C_48/2024  
 
 
Urteil vom 23. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Frantisek J. Safarik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
9C_47/2024 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2017, 
 
9C_48/2024 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerden gegen die Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. November 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend auch: die Steuerverwaltung) A.________ zweimal erfolglos gemahnt hatte, die Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 einzureichen, veranlagte sie ihn mit Verfügung vom 12. September 2019 nach Ermessen. Mit Einsprache vom 24. September 2019 machte A.________ geltend, er habe 2017 in U.________ geheiratet und seine Frau habe ihren Lebensmittelpunkt in V.________/GB. Daraufhin änderte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 23. April 2020 die Veranlagung und nahm infolge der Eheschliessung eine Tarifänderung vor. Das Vermögen sowie die Vermögenserträge der Ehefrau wurden auf Fr. 20'000'000.- respektive Fr. 1'250'000.- festgesetzt und unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 27. Juli 2020 teilweise gut und reduzierte die Vermögenserträge der Ehefrau auf Fr. 350'000.-. Das steuerbare Einkommen von A.________ wurde auf Fr. 1'550'800.- zum Satz von Fr. 1'648'200.- festgesetzt, sein steuerbares Vermögen auf Fr. 28'380'000.- zum Satz von Fr. 41'469'000.-. 
 
B.  
Der dagegen bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 17. Juni 2021 abgewiesen. Dagegen erhob A.________ wiederum Rekurs und Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht); ersterer gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern, letztere gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer. Die Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit separaten Urteilen vom 5. November 2023 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Urteile vom 5. November 2023 betreffend die kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 (erster Antrag). Er begehrt die Festsetzung des Vermögens (für die kantonalen Steuern) sowie des Einkommens (für beide Steuerarten) im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung ohne Berücksichtigung der Steuerfaktoren seiner im Ausland steuerpflichtigen Ehefrau (zweiter Antrag). Weiter beantragt er, die Hypothekarschulden (für die Kantonssteuern) und die geleisteten Hypothekarschuldzinsen (für beide Steuerarten) seien objektmässig den schweizerischen Liegenschaftserträgen zuzuweisen (dritter Antrag). Die geleisteten Unterhaltsbeiträge seien objektmässig den schweizerischen Einkünften zuzuweisen; eventualiter seien sie ohne Berücksichtigung der Steuerfaktoren der Ehefrau proportional zu verlegen (vierter Antrag). Ferner seien bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion die Steuerfaktoren der Ehefrau nur satzbestimmend zu berücksichtigen (fünfter Antrag). Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung und Neuberechnung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (sechster Antrag). 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung beider Beschwerden respektive das Nichteintreten auf das vierte Rechtsbegehren, weil insoweit der Streitgegenstand überschritten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) beantragt die Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil betreffend die direkte Bundessteuer. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Es sind zwei Beschwerden eingegangen, eine betreffend die Steuern des Kantons Basel-Stadt und eine betreffend die direkte Bundessteuer, je für die Steuerperiode 2017. Beide Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Dazu kommt, dass die in beiden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht übereinstimmend geregelt ist und in solchen Fällen, wenn die letzte kantonale Instanz betreffend die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern ein einziges Urteil gefällt hätte, eine Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht in einer einzigen Beschwerde zulässig wäre. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2).  
 
1.2. Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richten sich je gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor, sodass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Unterhaltsbeiträge objektmässig den schweizerischen Einkünften zuzuweisen. Im Verfahren vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer stattdessen, dass das steuerbare Einkommen auf Fr. 928'113.- (kantonale Steuern) respektive Fr. 1'085'467.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen sei. Die Vorinstanz wirft in ihrer Stellungnahme die Frage auf, ob der Antrag neu und deshalb unzulässig sei (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Damit ist die Frage des Streitgegenstandes angesprochen.  
 
1.3.1. Der Streitgegenstand entspricht dem bzw. den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor das Bundesgericht gezogenen Rechtsverhältnis bzw. Rechtsverhältnissen (BGE 125 V 413 E. 2a; vgl. auch BGE 144 II 359 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1). Er bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 133 II 35 E. 2; 131 V 164 E. 2.1).  
 
1.3.2. Gegenstand der fraglichen Anträge des Beschwerdeführers vor Bundesgericht und vor der Vorinstanz ist der Umfang des Abzugs der geleisteten Unterhaltszahlungen. Dieser Umfang lässt sich einerseits ziffernmässig beschreiben, wie dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren getan hat. Praxisgemäss ist es in Steuersachen aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, reformatorische Anträge auf ihre rechtliche Begründung zu stützen, ohne sie exakt zu beziffern, zumal auch das Bundesgericht die rechnerische Umsetzung oft den unteren Instanzen überlässt. Die unterschiedliche Formulierung alleine lässt den Antrag vor Bundesgericht also noch nicht als neu erscheinen. Es schadet dem Beschwerdeführer auch nicht, dass die rechtliche Begründung neu ist, sind doch neue rechtliche Begründungen vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1). Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand durch den bezifferten Antrag vor der Vorinstanz beschränkt worden ist. Neu und damit unzulässig wäre der Antrag vor Bundesgericht deshalb, falls und soweit bei objektmässiger Ausscheidung ein grösserer Abzug resultieren würde, als ihn der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beziffert hatte. In diesem Umfang wäre der Antrag unzulässig und könnte darauf nicht eingetreten werden.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des möglicherweise teilweise unzulässigen vierten Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Der Streit dreht sich um die Frage, wie die Abzüge für Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau des Beschwerdeführers und für Schuldzinsen international zu verlegen sind. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, dass bei dieser Verlegung die Steuerfaktoren der Ehefrau berücksichtigt werden dürfen. Er ist der Auffassung, dass ihm diese Abzüge vollständig zu gewähren und sie nicht teilweise nach Grossbritannien auszuscheiden seien. 
 
4.  
 
4.1. Nach der Reinvermögenszugangstheorie, die in Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11) Niederschlag gefunden hat, ist Gegenstand der Einkommenssteuer der Reinvermögenszugang, mithin der Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.1; 149 II 19 E. 5.1; 143 II 402 E. 5.1). Die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt; Art. 3 DBG) erfasst also grundsätzlich nach dem Welteinkommens- bzw. Totalitätsprinzip nicht nur die weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person als Vermögenszugänge ("positives Einkommen"), sondern auch ihre weltweiten abzugsfähigen Aufwendungen als Vermögensabgänge ("negatives Einkommen"; vgl. BGE 150 II 20 E. 4.5). Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht demgegenüber auf die Teile des Einkommens beschränkt, für die nach Art. 4 f. DBG eine Steuerpflicht der betreffenden Person in der Schweiz besteht (Art. 6 Abs. 2 DBG). Allerdings ist die weltweite Reichweite der Einkommenssteuer auch bei unbeschränkter Steuerpflicht insoweit relativiert, als der Gesetzgeber bestimmte auf das Ausland entfallende Teile des Einkommens von der Steuerpflicht freigestellt hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG).  
 
4.2. Die Praxis geht davon aus, dass nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge (Art. 25 ff. DBG) auf das Ausland entfallen können und gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage der Schweizer Steuer auszuscheiden sind. Je nach Abzugskategorie kennen Gesetz und Praxis verschiedene Methoden, nach denen diese Ausscheidung zu erfolgen hat.  
 
4.3. Sozialabzüge sind nach gesetzlicher Vorschrift bei teilweiser Steuerpflicht nur anteilsmässig zu gewähren (Art. 35 Abs. 3 DBG). Eine teilweise Steuerpflicht im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Praxis und Lehre vor, wenn eine Person nur beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 DBG) oder wenn bestimmte Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person freigestellt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBG; ESTV, Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [ESTV-KS Nr. 30], Ziff. 13.4.7; BAUMGARTNER/EICHENBERGER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 35 DBG; CHRISTINE JAQUES, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 35 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 59 zu Art. 35 DBG). Falls eine Person also ausländische, in der Schweiz steuerlich freigestellte Einkünfte erzielt, werden die Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen verlegt, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge (vgl. Urteile 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.1; 2C_1154/2013 / 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3, in: StE 2015 B 11.3 Nr. 28, StR 70/2015 S. 784).  
 
4.4. Für die übrigen Abzüge fehlt eine vergleichbare ausdrückliche Regelung im Gesetz.  
 
4.4.1. Nach Rechtsprechung und Lehre sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die final oder kausal mit bestimmten Einkünften zusammenhängen (sog. Gewinnungskosten bzw. "organische Abzüge"; vgl. zur Terminologie LOCHER, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 DBG; vgl. auch BGE 142 II 293 E. 3.1), in der internationalen Ausscheidung zusammen mit den korrespondierenden Einkünften ("objektmässig") zu verlegen. Anders ausgedrückt ist das ausländische Einkommen nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten ("netto") freizustellen (vgl. Urteile 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2, in: StE 2023 B 13.1 Nr. 24, StR 78/2023 S. 554; 2C_1154/2013 / 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3, in: StE 2015 B 11.3 Nr. 28, StR 70/2015 S. 784 mit Hinweisen auf die Lehre).  
 
4.4.2. Von den in Art. 33 DBG geregelten allgemeinen Abzügen weisen einige einen finalen oder kausalen Zusammenhang zu bestimmten Einkünften auf, sodass sie wie soeben dargelegt zusammen mit diesen Einkünften zu verlegen sind. Daneben regelt Art. 33 DBG aber auch gewisse Abzüge, die in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen. Sie ähneln in dieser Hinsicht den Sozialabzügen. Die Mehrheit dieser allgemeinen Abzüge hängt aber im Unterschied zu den Sozialabzügen davon ab, dass die steuerpflichtige Person konkrete Aufwendungen getätigt hat (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 33 DBG; YVES NOËL, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 33 DBG). Für die allgemeinen Abzüge ohne Bezug zu einer bestimmten Einkommenserzielung ("anorganische Abzüge") hat das Bundesgericht bislang dafürgehalten, dass sie analog zur Regelung bei den Sozialabzügen proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen seien, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden allgemeinen Abzüge (vgl. Urteile 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3, in: StE 2023 B 13.1 Nr. 24, StR 78/2023 S. 554; 2C_95/2015 / 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7, in: StE 2015 B 11.3 Nr. 29; 2C_1154/2013 / 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3 und 3.5).  
 
4.4.3. Eine besondere, von den soeben beschriebenen Methoden abweichende Behandlung wird Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG) zuteil: Ungeachtet dessen, ob sie im Einzelfall Gewinnungscharakter haben oder die steuerpflichtige Person mit dem aufgenommenen Kapital andere Zwecke verfolgt und z.B. Lebenshaltungskosten deckt (vgl. dazu Urteil 2C_142/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3.4, in: StE 2015 B 27.2 Nr. 43, StR 70/2015 S. 984; NOËL, a.a.O., N. 5 zu Art. 25 DBG; REICH/HUNZIKER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 25 DBG), werden private gleich wie geschäftliche Schuldzinsen proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens verlegt (vgl. Urteil 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 2.2.2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 II 157 E. 7.6.3). Diese Regel stammt aus der bundesgerichtlichen Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot. Dem Bundesgericht erschien der Wert der Aktiven als die praktikablere Grundlage für die Verlegung als die effektiv erzielten Vermögenserträge, weil so die Verlegung der Schuldzinsen von den Zufälligkeiten der Ertragsverhältnisse im einzelnen Jahr losgelöst und mehr nach dem Gesichtspunkt nachhaltigen Ertrags - d.h. des Ertragspotenzials der einzelnen Aktiven - bestimmt wird, der im Vermögenswert der Aktiven zum Ausdruck kommt (vgl. grundlegend BGE 66 I 37 S. 42).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist kraft seines Wohnsitzes nach Art. 3 Abs. 1 DBG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Seine Ehefrau weist keine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz auf und ist demgemäss hierzulande nicht steuerpflichtig. Aufgrund dieses internationalen Eheverhältnisses hat die Vorinstanz auf eine teilweise Steuerpflicht des Beschwerdeführers geschlossen, die es rechtfertige, die allgemeinen Abzüge für Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen sowie die Sozialabzüge inklusive Versicherungsabzug nach Massgabe der Nettoeinkünfte beider Ehegatten zu verlegen.Die Schuldzinsen hat sie nach Massgabe der Lage der Aktiven beider Ehegatten verlegt.  
 
5.2. Jedenfalls soweit die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau betroffen sind, stützt sich die Vorinstanz auf das Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023, das ebenfalls Unterhaltszahlungen zum Gegenstand hatte. Dort erwog das Bundesgericht, dass Abzüge bei einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe mit gemeinsamer Mittelverwendung immer dann anteilsmässig auszuscheiden seien, wenn sie wie etwa Unterhaltsbeiträge nicht auf das (Erwerbs-) Einkommen des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten bezogen seien (Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.1, in: StE 2023 B 13.1 Nr. 24; StR 78/2023 S. 554). Die Rechtsprechung zu Art. 9 DBG, wonach in internationalen Verhältnissen keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung erfolgt, beziehe sich auf die verschiedenen Bestandteile des steuerbaren Einkommens, nicht auf die Verlegung der Abzüge von diesem Einkommen (vgl. Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, in: StE 2023 B 13.1 Nr. 24; StR 78/2023 S. 554).  
 
6.  
Von dieser Sichtweise ist bei erneuter Prüfung Abstand zu nehmen. Sie steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung und zur Systematik der Einkommenssteuer. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer hat seiner Ex-Frau Unterhaltszahlungen geleistet. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass er diese Zahlungen nicht selbst getragen hätte bzw. neben ihm noch eine andere Person - namentlich seine neue Ehefrau - dazu verpflichtet gewesen sein könnte, diese nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG steuerlich abziehbaren Aufwendungen zu tragen. Auch aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, auf die das Bundesgericht in Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3 verwiesen hat, oder aus der allgemeinen ehelichen Treue- und Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB lässt sich jedenfalls solange keine derartige Verpflichtung des neuen Ehegatten herleiten, als der geschiedene Ehegatte die geschuldeten Unterhaltszahlungen finanziell problemlos selbst tragen kann, wie dies hier der Fall ist (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 163 ZGB; vgl. zur ehelichen Beistandspflicht bei Unterhaltsverpflichtungen des anderen Ehegatten auch BGE 145 III 169 E. 3.6; 127 III 68 E. 3; Urteil 5A_440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2). Die streitbetroffenen Unterhaltszahlungen haben also ausschliesslich das Vermögen des Beschwerdeführers und nicht etwa jenes seiner neuen Ehefrau belastet.  
 
6.2. In der Lehre ist im Nachgang zum Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 die Frage aufgeworfen worden, ob es wirklich sachgerecht ist, einer ansässigen Person mit freigestellten ausländischen Einkünften (vgl. oben E. 4.1) den Abzug von Unterhaltszahlungen analog Art. 35 Abs. 3 DBG nach Massgabe der Herkunft der Nettoeinkünfte anteilig zu verweigern. Denn dies führe oft dazu, dass die steuerpflichtige Person nur einen Teil der Unterhaltszahlungen zum Abzug bringen könne und deswegen die Besteuerung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschiesse (vgl. OESTERHELT/OPEL, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, FStR 2023 S. 263 f.). Dieser Einschätzung liegt der Umstand zugrunde, dass Staaten steuerliche Vergünstigungen wie den Abzug von Unterhaltszahlungen, die in einem Zusammenhang mit der persönlichen oder familiären Situation der steuerpflichtigen Person stehen, oft nur gebietsansässigen und nicht auch gebietsfremden Personen gewähren (vgl. etwa zur Situation in der Europäischen Union Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 15. Juli 2021 C-241/20 BJ, Randnr. 37 ff.; vom 9. Februar 2017 C-283/15 X, Randnr. 30 mit Hinweisen; JULIANE KOKOTT, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 2018, § 7 Rz. 10 ff.). So können auch bei der direkten Bundessteuer gebietsfremde Personen Unterhaltszahlungen nur dann (anteilig) abziehen, wenn sie (nachträglich) ordentlich veranlagt und nicht abschliessend an der Quelle besteuert werden (vgl. insbesondere Art. 99a f. DBG und Art. 14 f. der Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [QStV; SR 642.118.2]). Hierzulande wohnhafte Personen, denen der Abzug von Unterhaltszahlungen gekürzt wird, werden also im Quellenstaat ihrer ausländischen Einkünfte, wo sie als gebietsfremd gelten, oft keinen Abzug für diese Zahlungen machen können.  
 
6.3. Unabhängig hiervon besteht für eine Kürzung des Abzugs von Unterhaltszahlungen aber jedenfalls insoweit kein Raum, als die steuerpflichtige Person selbst gar keine ausländischen Einkünfte erzielt hat, die der Besteuerung in der Schweiz entzogen wären und nach Massgabe derer der Abzug gekürzt werden könnte. In diesem Fall ist die steuerpflichtige Person nämlich hierzulande nicht nur "teilweise" im Sinne von Art. 35 Abs. 3 DBG, sondern umfassend mit ihrem ganzen Einkommen steuerpflichtig (vgl. auch Urteil 2C_1154/2013 / 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.5, in: StE 2015 B 11.3 Nr. 28, StR 70/2015 S. 784, das im Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.2.1 referenziert wurde, im Unterschied zu diesem Urteil aber eine steuerpflichtige Person betraf, die über eigene freigestellte ausländische Einkünfte verfügte).  
 
6.4. Daran kann auch die Ehe mit einer der Schweiz nicht persönlich zugehörigen - d.h. hier nicht unbeschränkt steuerpflichtigen - Person nichts ändern. Unter Vorbehalt des hier nicht einschlägigen Art. 3 Abs. 5 DBG sind die Ehegatten in diesem Fall nämlich nach Rechtsprechung und Lehre getrennt und nach Massgabe ihrer individuellen Steuerpflicht zu besteuern. Die in Art. 9 Abs. 1 DBG vorgesehene Faktorenaddition vermag weder eine Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten zu begründen noch eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten zu rechtfertigen. Auf das eheliche Gesamteinkommen wird lediglich zur Satzbestimmung - unter Anwendung des Verheiratetentarifs - abgestellt (vgl. BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4, in: StE 2019 B 11.3 Nr. 30, StR 74/2019 S. 53; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., N. 19 zu Art. 9 DBG; JAQUES, a.a.O., N. 15 zu Art. 9 DBG; LOCHER, a.a.O., N. 20 zu Art. 9 DBG).  
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn grundsätzlich abzugsfähige Aufwendungen des hier unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (vorliegend: Unterhaltszahlungen) aufgrund von Einkünften des anderen, im Ausland ansässigen Ehegatten an das Ausland ausgeschieden und beim hier unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht zum Abzug zugelassen werden. Denn auf diese Weise werden Steuerfaktoren des hier nicht ansässigen Ehegatten bereits zum Zweck der Ermittlung des steuerbaren Einkommens des hier unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattens statt nur zur Satzbestimmung berücksichtigt (vgl. auch CAMINADA/BRAWAND, Besteuerung Ehegatten in internationalen Verhältnissen - Steuerausscheidungsfragen, zsis) 3/2023, A10, Rz. 37 f.). Das bedeutet nichts anderes als eine Faktorenaddition auf der Ebene der Bemessungsgrundlage, für die keine gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Ländern ansässig sind. Dementsprechend geht es entgegen der Vorinstanz und dem Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 nicht an, den Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund von Einkünften zu kürzen, welche nicht der Beschwerdeführer, sondern seine hierzulande nicht steuerpflichtige Ehefrau erzielt hat. 
 
6.5. Aus ähnlichen Überlegungen wie bei den Unterhaltszahlungen wäre es sodann auch verfehlt, dem in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aufgrund von Steuerfaktoren des anderen Ehegatten den Abzug der von ihm getragenen Schuldzinsen zu kürzen. Die Schuldzinsen werden zwar nach einer anderen Methode verlegt als andere allgemeine Abzüge, nämlich nach Massgabe der Lage der Aktiven (vgl. oben E. 4.4.3). Aber auch dieser Methode liegen letztlich die (potenziellen) Vermögenserträge zugrunde, die sich im Wert der Aktiven niederschlagen (vgl. oben E. 4.4.3). Die Berücksichtigung von Aktiven des hier nicht ansässigen Ehegatten liefe also ebenfalls auf eine unzulässige Faktorenaddition hinaus (vgl. auch CAMINADA/BRAWAND, a.a.O., Rz. 23 ff.). Die Schuldzinsen, die dem hier ansässigen Beschwerdeführer zuzurechnen sind, müssen folglich grundsätzlich von diesem abgezogen werden können. Vorbehalten bleibt indessen eine Ausscheidung von Schuldzinsen, soweit der Beschwerdeführer selbst über im Ausland gelegene Aktiven verfügt. Denn nach der Praxis sind die Schuldzinsen auch dann proportional zu verlegen, wenn sie der Erzielung konkreter Vermögenserträge gedient haben und als Gewinnungskosten erscheinen (vgl. oben E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer trägt keine stichhaltigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, diese Praxis zugunsten einer objektmässigen Verlegung zu ändern (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5).  
 
6.6. Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, soweit es dem Beschwerdeführer aufgrund von Steuerfaktoren seiner im Ausland ansässigen Ehefrau den Abzug von Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen verwehrt. Der internationalen Ausscheidung sind vielmehr nur seine eigenen Einkünfte bzw. Aktiven zugrunde zu legen.  
 
7.  
Die Aufteilung des Verheiratetenabzugs gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedenfalls nicht substanziiert infrage. Er stellt dazu auch keine konkreten Anträge. Weiterungen hierzu erübrigen sich (vgl. aber immerhin zum Charakter und zu den Voraussetzungen dieses Sozialabzugs BAUMGARTNER/EICHENBERGER, a.a.O., N. 31e zu Art. 35 DBG). 
 
III. Kantonssteuern  
 
8.  
Auch für die kantonalen (einschliesslich der kommunalen) Steuern gilt in internationalen Eheverhältnissen, dass die Steuerfaktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten nur zur Satzbestimmung und nicht zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG/BS; SG 640.100]; Art. 3 Abs. 3 StHG; BGE 141 II 318 E. 2.2.3). Es kann folglich auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch für die kantonalen Steuern geht es nicht an, aufgrund von Steuerfaktoren der im Ausland ansässigen Ehefrau dem Beschwerdeführern die kantonalgesetzlich und harmonisierungsrechtlich vorgesehenen Abzüge von Unterhaltszahlungen (§ 32 Abs. 1 lit. c StG/BS; Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG) und Schuldzinsen (§ 32 Abs. 1 lit. a StG/BS; Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) zu verwehren. 
 
9.  
In Bezug auf die Vermögenssteuer beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz für die Steuerermässigung nach § 52 StG/BS zu Unrecht auch die Steuerfaktoren der Ehefrau berücksichtigt habe. Er sieht darin eine Verletzung von § 9 und 52 StG/BS, Art. 3 Abs. 3 StHG sowie des Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 3 BV). Ausserdem beantragt er analog zu den Schuldzinsen auch für die Schulden eine objektmässige Verlegung. 
 
9.1. § 52 StG/BS dient der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion des Steuerbetrags anordnet (vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung im Kanton Genf Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3; vgl. auch FLORAN PONCE, Le bouclier fiscal, StR 78/2023 S. 530 f. und 543 f.). Diese Bestimmung gehört zum kantonalen Recht und betrifft keine harmonisierte Materie wie die Steuerpflicht oder den Gegenstand der Besteuerung (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Die vom Beschwerdeführer angerufene harmonisierungsrechtliche Vorschrift über die Faktorenaddition (Art. 3 Abs. 3 StHG) enthält diesbezüglich denn auch keine Vorgaben; die Frage ist nicht harmonisiert (vgl. Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3). Die korrekte Anwendung von § 52 StG/BS kann das Bundesgericht also nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen (vgl. oben E. 2). Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auslegung der Vorinstanz von § 52 StG/BS verletze das Legalitätsprinzip (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.3; 143 I 227 E. 4.2.1). Ob der Beschwerdeführer den erhöhten Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerecht wird, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Denn wenn die Steuerfaktoren der Ehefrau für die Satzbestimmung relevant sind, ist es zumindest nicht unhaltbar, sie auch bei der Frage der Steuerermässigung zu berücksichtigen.  
 
9.2. Die Schulden werden für die Vermögenssteuer praxisgemäss - analog zu den Schuldzinsen für die Einkommenssteuer - proportional nach der Lage der Aktiven verlegt (vgl. Urteil 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 2.2.2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 148 I 65 E. 4.1.2). Wie bei der Einkommenssteuer bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente dafür vor, diese Praxis bei der Vermögenssteuer zugunsten einer objektmässigen Verlegung aufzugeben. Folglich sind die Schulden des Beschwerdeführers analog zu den Schuldzinsen nach Massgabe der Lage seiner Aktiven zu verlegen, ohne dass dabei die Aktiven seiner Ehefrau berücksichtigt werden dürfen.  
 
IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung  
 
10.  
 
10.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch betreffend die kantonalen Steuern teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist für beide Steuerarten zur rechnerischen Umsetzung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.  
 
10.2. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag betreffend die Steuerermässigung nach § 52 StG/BS. Im Übrigen obsiegt er aber beinahe vollständig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Zwölftel dem Beschwerdeführer und zu elf Zwölftel dem weitgehend unterliegenden Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen, da letzterer Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer überdies eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG e contrario).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_47/2024 und 9C_48/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde wird betreffend die kantonalen Steuern teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 5'500.- dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen. 
 
6.  
Das Verfahren wird zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler