Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_595/2023
Urteil vom 23. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2012,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 (B 2023/69 und 70).
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar B.A.________ und C.A.________ wohnte in U.________/SG. B.A.________ war alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der D.________ GmbH mit Sitz an der Wohnadresse des Ehepaares. Die Gesellschaft bezweckte Beratungen aller Art und den Betrieb von Schulflugzeugen.
Am 10. Dezember 2013 verstarb C.A.________, am 19. März 2014 B.A.________. Einziger Erbe ist der gemeinsame Sohn A.A.________.
B.
B.a. Am 2. April 2013 wurde das Ehepaar A.________ sel. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 49'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 814'000.- sowie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 48'100.- veranlagt. Diese Veranlagungen sind rechtskräftig.
Die Steuererklärung 2012 ging am 10. Januar 2014 bei der Veranlagungsbehörde ein; darin deklarierte das Ehepaar ein steuerbares Einkommen von Fr. 81'600.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 641'080.-.
B.b. Im Zusammenhang mit dem als Liebhaberei eingestuften Betrieb eines Flugzeuges samt Zugfahrzeug durch die D.________ GmbH meldete die Abteilung juristische Personen des kantonalen Steueramtes St. Gallen der Abteilung natürliche Personen am 24. Januar 2014 und am 30. Juli 2014 verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter, nämlich für das Geschäftsjahr 2011 Fr. 243'185.- (Anschaffung des Flugzeugs Pilatus P3-05 ''xxx" Fr. 201'485.- und des Zugfahrzeugs Fr. 15'900.-, Flugzeugunterhalt Fr. 25'800.-) und für das Geschäftsjahr 2012 Fr. 24'700.- (Flugzeugunterhalt Fr. 30'054.- abzüglich Erlöse Fr. 5'337.-).
B.c. Für das rechtskräftig veranlagte Steuerjahr 2011 verfügte das kantonale Steueramt am 27. Januar 2017 Nachsteuern samt Zins von Fr. 33'115.- für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie von Fr. 16'166.- für die direkte Bundessteuer. Die Veranlagungsbehörde ging von noch nicht besteuerten Einkünften von Fr. 266'485.- (Fr. 243'185.- Flugzeug und Zugfahrzeug, Fr. 16'800.- Lohn, Fr. 2'600.- und Fr. 3'900.- Pauschalspesen) und Vermögensbestandteilen von Fr. 189'699.- (Fr. 161'188.- und Fr. 12'720.-: Anschaffungspreise von Flugzeug und Zugfahrzeug abzüglich 20% Entwertung; Fr. 15'791.- Darlehen des Gesellschafters an die D.________ GmbH) aus.
B.d. Für das Steuerjahr 2012 legte das kantonale Steueramt am 31. Januar 2017 das steuerbare Einkommen auf Fr. 112'100.- (Kantons- und Gemeindesteuern) beziehungsweise Fr. 92'400.- (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'169'000.- (Kantons- und Gemeindesteuern) fest. Darin waren geldwerte Leistungen der D.________ GmbH von Fr. 24'700.- aus dem Betrieb des Flugzeuges und von Fr. 2'600.- aus Pauschalspesen berücksichtigt. Zudem erhöhte es die Einkünfte des Gesellschafters aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH um Pauschalspesen von Fr. 3'600.-.
C.
Nach einem ersten kantonalen Verfahrensgang (Einspracheentscheide vom 9. Mai 2017; Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2018) gelangte der Fall an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies am 27. Juni 2019 die Beschwerde des Steueramtes ab, jene von A.A.________ hiess es teilweise gut. Es kam zum Schluss, die D.________ GmbH sei zwar nicht Halterin, jedoch Eigentümerin und Besitzerin des Flugzeugs gewesen, und hielt fest, die Aufrechnungen für die Benutzung von Flugzeug und Zugfahrzeug seien nur im Umfang der Nutzung durch A.A.________ mit einem Marktwert von Fr. 600.- pro Flugstunde gerechtfertigt. Dies ergab für das Jahr 2011 eine Aufrechnung von Fr. 3'020.- und für das Jahr 2012 eine solche von Fr. 2'100.-.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2019 beantragte das kantonale Steueramt St. Gallen beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2019 aufzuheben und beim steuerbaren Einkommen der Eheleute A.________ sel. betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 Aufrechnungen aus geldwerten Leistungen vorzunehmen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 7. Juli 2020 gut und wies die Angelegenheit, soweit sie die Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeuges und des Zugfahrzeuges betraf, zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 2C_750/2019). Dieses wies die Angelegenheit seinerseits an das kantonale Steueramt zurück.
E.
Im zweiten Verfahrensgang bestätigte das Verwaltungsgericht (nach einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 8. März 2023) die Einspracheentscheide vom 22. April 2021 und die dort vorgenommenen Aufrechnungen: Die Veranlagungsbehörde habe bei der Veranlagung des Anteilsinhabers in den Steuerjahren 2011 und 2012 im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Flugzeugs Pilatus P3-05 "xxx" und des Zugfahrzeugs zu Recht geldwerte Vorteile in der Höhe von Fr. 233'585.- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bzw. Fr. 140'151.- (60% von Fr. 233'585) für die direkte Bundessteuer 2011 als Nachsteuer und von Fr. 28'500.- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bzw. Fr. 17'100.- für die direkte Bundessteuer 2012 besteuert.
F.
Am 20. September 2023 hat A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Hauptsächlich beantragt er, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die D.________ GmbH wirtschaftliche Eigentümerin des Flugzeuges P3-05 sei und dieses somit in der D.________ GmbH zu Recht aktiviert worden sei. Entsprechend sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die Kosten des Flugzeugs bzw. Zugfahrzeugs und die entsprechenden Abschreibungen innerhalb der GmbH keine geldwerte Leistung zugeflossen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Das kantonale Steueramt, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und die Eidgenössische Steuerverwaltung (für die direkte Bundessteuer) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsstandpunkten fest.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 240 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 109 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 III 81 E. 1.3; 143 II 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
1.4. Der Beschwerdeführer stellt mehrere Feststellungsanträge (vgl. oben Sachverhalt/F.).
1.4.1. Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. u.a. BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1; 135 I 119 E. 4; Urteile 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 1.2; 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3).
1.4.2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (u.a. betreffend wirtschaftliches Eigentum am Flugzeug und dessen Aktivierung in der GmbH) können im Rahmen des Begehrens des Beschwerdeführers auf Leistung, für 2011 und 2012 seien keine Aufrechnungen aus geldwerten Leistungen vorzunehmen, entschieden werden. Dementsprechend ist auf die Feststellungsanträge nicht einzutreten.
II. Direkte Bundessteuer
2.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich bei den bei der D.________ GmbH handelsrechtlich verbuchten Anschaffungs- und Betriebskosten für die Pilatus P3-05 ''xxx" und ein Zugfahrzeug in den rechtskräftig veranlagten Geschäftsjahren 2011 und 2012 um die verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, welche als steuerbare geldwerte Vorteile ihrem einzigen Gesellschafter zugeflossen sind.
2.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG unterliegen geldwerte Vorteile aus Beteiligungen beim Inhaber des Beteiligungsrechts der Einkommenssteuer. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und 4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte. Letzteres wird nach der Praxis des Bundesgerichts vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem Drittvergleich nicht standhält. Falls der als geldwerte Leistung qualifizierende Handelsvorgang weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim Beteiligungsinhaber besteuert worden ist, führt dies grundsätzlich beidseitig zur Aufrechnung. Das folgt seitens der leistenden Gesellschaft aus Art. 58 Abs. 1 lit. b/c DBG, hinsichtlich des empfangenden Beteiligungsinhabers aus Art. 20 Abs.1 lit. c DBG, soweit es um eine natürliche Person geht (vgl. u.a. BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; Urteile 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.1 u. 3.2; 2C_777/2019 vom 28. April 2020 E. 5.1; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5).
2.2. Haben die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung ausgerichtet hat, dürfen sie im Rahmen der Veranlagung des Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb bei ihm der Einkommenssteuer untersteht. Es besteht jedoch kein Aufrechnungsautomatismus, d.h. diese natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer Anteilsinhaber (vgl. u.a. Urteile 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.2; 2C_364/2018 vom 16. September 2019 E. 1.4.3; 2C_312/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.4 u. 2.3.5; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.7).
2.2.1. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Anteilsinhaber ist notwendig, weil es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person - trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit - um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (vgl. das Urteil 9C_5/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2.2.1). Auch kann die Tragweite dieser (allfälligen) Vermutung nur dann korrekt eingeschätzt werden, wenn im Rahmen des Zumutbaren geklärt wurde, welche Überlegungen für die Aufrechnung geldwerter Leistungen bei der Gesellschaft ausschlaggebend waren. Dabei ist zu verlangen, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Insofern entfalten die rechtskräftigen Veranlagungen der Gesellschaft keine Bindungswirkung für die Veranlagung der Anteilsinhaber und lässt sich die Frage des Vorliegens von geldwerten Leistungen auf der Ebene der Anteilsinhaber somit nicht allein unter Verweisung auf diese Veranlagungen der Kapitalgesellschaft beantworten. Die Veranlagungen der Gesellschaft sind jedoch für die Veranlagung der Anteilsinhaber dahingehend von Belang, dass sie rechtsprechungsgemäss die Vermutung begründen können, dass diesen Anteilsinhabern über den ihnen nahestehenden Beschwerdegegner eine geldwerte Leistung zugeflossen ist (vgl. zum Ganzen das dieselben Parteien betreffende Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 5.1).
2.2.2. Nicht als genügend erweist es sich, wenn die Behörden es im Wesentlichen beim Hinweis bewenden lassen, dass die bei der Gesellschaft vorgenommenen Aufrechnungen unbestrittenermassen rechtskräftig seien und der für die Veranlagung der natürlichen Personen zuständigen Veranlagungsbehörde verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft steueramtlich gemeldet worden seien. Damit ist nicht festgestellt, weshalb (und gestützt auf welche Beweismittel) die zu beurteilenden Kosten bei den Veranlagungen der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründet erachtet worden sind (vgl. das Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 5.2).
2.2.3. Andererseits hat aber, abweichend von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast, ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschafts- ebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. u.a. das Urteil 2C_630 und 631/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.2 m.w.H.).
2.3. Richtet eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses geldwerte Vorteile nicht an einen Anteilsinhaber, sondern an eine Drittperson aus, die einem Anteilsinhaber nahesteht, sind diese Vorteile nach der sog. Dreieckstheorie steuerlich in einem ersten Schritt als Ertrag aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) auf der Ebene des Beteiligungsinhabers zu erfassen. Von dort fliessen sie weiter an die nahestehende Drittperson (vgl. u.a. BGE 138 II 57 E. 4.2; 138 II 545 E. 3.4; Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3). Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend betrachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Nahestehend im steuerrechtlichen Sinn sind darüber hinaus Personen, denen der Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.3; 138 II 545 E. 3.4; Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.4)
3.
3.1. Ausgangspunkt der hier umstrittenen Aufrechnungen beim Anteilsinhaber ist, dass die Abteilung juristische Personen des kantonalen Steueramts im Zusammenhang mit dem Betrieb des massgeblichen Flugzeugs samt Zugfahrzeug durch die D.________ GmbH der Abteilung natürliche Personen verdeckte Gewinnausschüttungen seitens der Gesellschaft an den Alleingesellschafter meldete: für das Geschäftsjahr 2011 am 24. Januar 2014 Fr. 243'185.- (Anschaffung des Flugzeugs Pilatus P3-05 ''xxx" Fr. 201'485.- und des Zugfahrzeugs Fr. 15'900.-, Flugzeugunterhalt Fr. 25'800.-) und für das Geschäftsjahr 2012 am 30. Juli 2014 Fr. 24'700.- (Flugzeugunterhalt Fr. 30'054.- abzüglich Erlöse Fr. 5'337.-; vgl. oben Sachverhalt B.b.).
3.2. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den gegenüber der Gesellschaft angenommenen geldwerten Leistungen und den allfälligen nachmaligen Aufrechnungen beim Alleingesellschafter durfte die Veranlagungsbehörde hier praxisgemäss nicht von einem Aufrechnungsautomatismus in dem Sinne ausgehen, dass die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung des Anteilsinhabers gehabt hätte (vgl. oben E. 2.2). Notwendig war, im Rahmen des Zumutbaren zu klären und darzulegen, welche Überlegungen für die Aufrechnung geldwerter Leistungen bei der Gesellschaft ausschlaggebend waren. Somit musste sich die Veranlagung beim Anteilsinhaber insbesondere auf eine hinreichende Beweiswürdigung betreffend die Eigentumsverhältnisse innerhalb der GmbH stützen, was im Wesentlichen präzise Ausführungen zur Frage erforderte, warum die durch die Gesellschaft an ihren Gesellschafter erbrachten Leistungen nicht geschäftsmässig begründet waren.
3.2.1. Diesen Erfordernissen (insbesondere an die behördliche Beweiswürdigung) vermochte der erste Entscheid des Verwaltungsgerichts (vom 27. Juni 2019) nicht zu genügen.
Zu den notwendigen Punkten (vgl. oben E. 3.2 einleitend) enthielt dieser erste Entscheid keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die Vorinstanz liess es vielmehr im Wesentlichen beim Hinweis bewenden, dass die "diversen Aufrechnungen" bei der D.________ GmbH in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 unbestrittenermassen rechtskräftig seien; der für die Veranlagung der natürlichen Personen zuständigen Stelle des kantonalen Steueramts seien im Januar und Juli 2014 verdeckte Gewinnausschüttungen der D.________ GmbH steueramtlich gemeldet worden. Nicht (genügend) festgestellt war, weshalb (und gestützt auf welche Beweismittel) die Anschaffung des Flugzeugs und des Zugfahrzeugs sowie die entsprechenden Unterhaltskosten bei den Veranlagungen der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründet erachtet worden waren. Dazu liess sich auch den Akten nichts entnehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 4.1 u. 5.1; siehe auch den zweiten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2023 E. 7.1).
Gegenüber dem ersten vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Juni 2019 hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_750/2019 weiter fest, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, ob die D.________ GmbH in der massgebenden Zeitspanne Eigentümerin des Flugzeugs war, offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Das galt u.a. deshalb, weil die Vorinstanz ohne erkennbaren sachlichen Grund durch das kantonale Steueramt ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebrachte Beweise bzw. Indizien unberücksichtigt gelassen hatte, wonach die E.________ Inc. vom 19. Februar 2011 bis zum 13. April 2017 als Eigentümerin des Flugzeuges registriert war. Auf dieser Grundlage wies das Bundesgericht die Sache zur diesbezüglichen Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (vgl. das Urteil 2C/750/2019 E. 5.2 u. 5.3).
3.2.2. Eine genügend begründete Basis für Aufrechnungen beim Anteilsinhaber bildet jedoch der hier angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2023.
Grundlegend ist die Vorinstanz dort zum Schluss gelangt, aus den Akten ergäben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die D.________ GmbH in den Jahren 2011 und 2012 zivilrechtliche Eigentümerin oder zumindest wirtschaftlich Berechtigte an der Pilatus P3-05 gewesen sei. Tatsächlich habe das Flugzeug im Eigentum der E.________ Inc. gestanden. Diese Gesellschaft sei dem Beschwerdeführer als dem Anteilsinhaber der D.________ GmbH nahestehende Person zuzurechnen.
Wenn das Flugzeug aber nicht Eigentum der D.________ GmbH gewesen sei, so erweise sich die Aktivierung des Flugzeuges und der in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen in der Bilanz der Gesellschaft als handelsrechtswidrig. Da das Flugzeug für die GmbH mangels Eigentums einen Nonvaleur dargestellt habe, sei die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Flugzeug geschäftsmässig nicht begründet gewesen. Die Veranlagungsbehörde habe bei der Veranlagung des Anteilsinhabers in den Steuerjahren 2011 und 2012 im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb der Pilatus P3-05 "xxx" und des Zugfahrzeugs zu Recht geldwerte Vorteile in der Höhe von Fr. 233'585.- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 beziehungsweise Fr. 140'151 (60% von Fr. 233'585.-) für die direkte Bundessteuer 2011 als Nachsteuer und von Fr. 28'500.- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bzw. Fr. 17'100.- für die direkte Bundessteuer 2012 besteuert. Die geldwerten Leistungen seien als solche für die Gesellschaftsorgane ohne Weiteres erkennbar gewesen (vgl. zum Ganzen E. 7.2 u. 8 des angefochtenen Entscheids vom 17. August 2023).
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2023 einwendet, vermag nicht durchzudringen.
3.3.1. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bringt er zahlreiche Einwendungen vor, die den grössten Teil seiner Beschwerdeschrift und seiner Replik vor Bundesgericht ausmachen. Danach sei die D.________ GmbH sehr wohl zivilrechtliche Eigentümerin oder zumindest wirtschaftlich Berechtigte am hier massgeblichen Flugzeug Pilatus P3-05 gewesen. Zischen der D.________ GmbH und der E.________ Inc. habe ein Treuhandverhältnis bestanden.
Mit diesen Einwendungen gelingt es ihm aber weder einzeln noch gesamthaft, die Sachverhalts-Feststellungen des Verwaltungsgerichts - wie das erforderlich wäre (vgl. oben E. 1.3) - als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Statt eine solche Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, rein appellatorisch dem Verwaltungsgericht die eigene, abweichende Sichtweise in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse innerhalb der GmbH entgegenzuhalten. Daraus ergibt sich jedoch nichts, aufgrund dessen das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gebunden wäre.
3.3.2. Daneben macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass von angeblichen Sachverhalten betreffend die D.________ GmbH nicht "im Sinne eines Aufrechnungsautomatismus" auf geldwerte Leistungen beim Anteilsinhaber geschlossen werden dürfe.
Dagegen ist festzuhalten, dass der zweite vorinstanzliche Entscheid eben gerade nicht auf einem unbelegten Aufrechnungsautmatismus beruht, sondern auf einer hinreichenden sachlichen und rechtlichen Würdigung der massgeblichen Eigentums- und Geschäftsverhältnisse zwischen der GmbH und deren Alleingesellschafter, womit entsprechenden geldwerten Leistungen auch beim Anteilsinhaber zu den vorgenommenen Aufrechnungen führen müssen. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht diese steuerbaren Leistungen auch nicht darauf gestützt, es habe sich (bloss) um eine Liebhaberei gehandelt.
3.4. In Bezug auf den im Jahr 2012 für den Flugzeugunterhalt verbuchten Vorteil und die weiteren verbuchten Abschreibungen auf dem Zugfahrzeug hat die Vorinstanz festgehalten, dass der geldwerte Vorteil nicht dem einzigen Gesellschafter der D.________ GmbH, sondern dessen Sohn (d.h. dem Beschwerdeführer) zugeflossen sei (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Entscheids).
Dagegen scheint der Beschwerdeführer im Rahmen seines Hauptantrags vorzubringen, es sei festzustellen, dass ihm durch die Kosten des Flugzeugs bzw. Zugfahrzeugs und die entsprechenden Abschreibungen innerhalb der GmbH keine geldwerte Leistung zugeflossen sei. Allerdings wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt (vgl. dort S. 2 unten), dass die Aufrechnungen im Rahmen der Nutzung des Flugzeuges durch den Beschwerdeführer ist nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde seien.
Gesamthaft ist damit nichts gegen die durch die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Qualifizierung dargetan, dass es sich diesbezüglich um eine geldwerte Leistung handelt und diese einer Person erbracht wurde, die praxisgemäss ohne weiteres als dem Anteilsinhaber nahestehend zu bezeichnen ist (vgl. oben E. 2.3).
III. Kantons- und Gemeindesteuern
Die für die Beurteilung im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern massgeblichen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [sGS 811.1]) stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die bei der direkten Bundessteuer anwendbar sind. Demzufolge muss die Anwendung dieser Bestimmungen zum gleichen Ergebnis führen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4).
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Matter