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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_13/2024  
 
 
Urteil vom 23. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten des Kantons Zürich, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 3. Juli 2024 (KE.2024.00001). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1969; nachfolgend: die Beschwerdeführerin) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Sie gelangte in zwei Rechtssachen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil VB.2023.00157 vom 4. April 2023 trat dieses auf die eine Beschwerde nicht ein; mit Urteil VB.2023.00337 vom 27. Juni 2023 wies es die andere Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In Abweisung des jeweiligen Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege setzte das Verwaltungsgericht die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest auf Fr. 570.- (zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin) bzw. wiederum auf Fr. 570.- (vollständig zulasten der Beschwerdeführerin). Das Bundesgericht bestätigte dies mit den Urteilen 8C_381/2023 vom 2. Juni 2023 bzw. 8C_544/2023 vom 15. September 2023, indem es auf die jeweilige Beschwerde nicht eintrat.  
 
1.2. Am 21. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Erlass der Gerichtskosten, die ihr in den Verfahren VB.2023.00157 und VB.2023.00337 auferlegt worden waren. Mit Verfügung vom 16. April 2024 wies die Generalsekretärin das Gesuch ab. Daraufhin rekurrierte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte sie diese "um administrative Abschreibung der Gerichtsgebühren" in den Verfahren VB.2023.00157 und VB.2023.00337 sowie Unentgeltlichkeit des vorliegenden Verfahrens bzw. "Amnestie für sämtlichen Verkehr mit dem Verwaltungsgericht betreffend jeglicher Kosten". Die Verwaltungskommission wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Urteil KE.2024.00001 vom 3. Juli 2024). Die Verwaltungskommission erwog, dass für den nachträglichen Erlass von § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) auszugehen sei. Folglich seien die Regeln über die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund setze die nachträgliche Gewährung des Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei. In den streitbetroffenen Verfahren VB.2023.00157 und VB.2023.00337 sei die beantragte unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig verweigert worden, dies wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Daher komme die nachträgliche Gewährung des Kostenerlasses von vornherein nicht infrage.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2024 (Poststempel: 16. September 2024) erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Abschreibung der streitbetroffenen Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszusprechen. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies wegen rechts- und verfassungswidriger Auslegung des Begriffs "Aussichtslosigkeit". Der Begriff sei "rechtswidrig, verfassungswidrig und menschenrechtswidrig", weshalb er aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung zu entfernen sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Art. 7, 8, 9, 10, 12, 26, 27 und 29 BV, wobei sie je in wenigen Worten ausführt, worin die Verletzung der jeweiligen Verfassungsnorm bestehen soll. Sie setzt ihren kurzen Darlegungen einen Abriss zu ihren Verhältnissen voraus ("persönlich-historischer Exkurs").  
 
2.  
 
2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Handelt es sich um einen derartigen Entscheid, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt, und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch lässt sich sagen, es liege aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor. Dies ändert nichts daran, dass die persönlichen Umstände zweifellos von Tragik geprägt sind. Insoweit zutreffend, bezeichnet die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit einer solchen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit der Vorinstanz erachtet auch die Beschwerdeführerin den zitierten § 16 Abs. 1 VRG/ZH als massgebend. Nach der Lesart der Vorinstanz unterliegt der Erlass von Verfahrenskosten (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG/ZH) einer "Kann"-Norm (dortige E. 2.1). Wie es sich damit verhält, ist hier nicht weiter zu vertiefen. Denn aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 VRG/ZH geht zweifelsfrei hervor, dass die Gewährung der Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege von zwei Konstitutivbedingungen abhängt. Die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) sind dabei kumulativ zu verstehen (BGE 149 I 57 E. 6.1). Die Vorinstanz hat in den Urteilen VB.2023.00157 und VB.2023.00337 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Aussichtslosigkeit geschlossen. Das Bundesgericht tat es ihr in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren gleich (Urteil 8C_544/2023 vom 15. September 2023 E. 5). Unabhängig davon, ob § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG/ZH als Normen mit Rechtsanspruch oder ohne Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten zu verstehen wären, könnte der Vorinstanz daher keine verfassungsrechtlich unhaltbare Auslegung und/oder Anwendung der beiden Normen vorgeworfen werden. Denn die vorinstanzlich festgestellte Aussichtslosigkeit ist durch die beiden bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide rechtskräftig geworden.  
 
2.3.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann bzw. diese sich als nicht stichhaltig erweist, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.2). Unter diesem Titel nennt die Beschwerdeführerin zwar einige Normen aus dem Bereich des Verfassungsrechts, ohne diese aber hinreichend zu konkretisieren. Namentlich ist ihr nicht zu folgen, wenn sie die Meinung vertritt, das Rechtsinstitut der Aussichtslosigkeit sei aus der Rechtsordnung zu entfernen. Dies wäre - wenn schon - eine gesetzgeberische Aufgabe, zu welcher das Bundesgericht nicht berufen ist.  
 
2.4. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.3), kann der Eingabe insgesamt keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.3). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das ohnehin unzureichend begründete Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher