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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_509/2024  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausbildungsbeiträge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. September 2024 (100.2024.178U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amts für zentrale Dienste des Kantons Bern gewährte A.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von Fr. 10'923.--. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 passte die Abteilung Ausbildungsbeiträge die Verfügung vom 25. Februar 2022 an und forderte von A.________ Fr. 9'343.-- des bereits ausbezahlten Ausbildungsbeitrags zurück.  
Hiergegen erhob A.________ am 5. Oktober 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direktion). Diese erachtete das Rechtsmittel als verspätet und trat darauf mit Entscheid vom 21. Mai 2024 nicht ein. 
 
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, dass sie Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2024 erhebe.  
Am 16. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte sie eine Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen ein. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch Stipendien können als Subventionen gelten (Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.1; 2C_798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 II 161). Hingegen findet die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG keine Anwendung auf Entscheide, welche - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteil 2C_644/2020 vom 24. August 2021 E. 1.1). Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3; zur Frage der Willkür bei der Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass die vom 5. September 2023 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Direktion verspätet gewesen sei, da die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist gemäss Art. 21 und 22 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG/BE; BSG 438.31) i.V.m. Art. 62 Abs. 1, 67 und 43 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) am 7. August 2023 geendet habe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe von Mitarbeitenden der Abteilung Ausbildungsbeiträge eine (unzutreffende) Auskunft erhalten, wonach sich die Beschwerdefrist um 30 Tage verlängere bzw. ihr sei eine Fristverlängerung bis zum 4. September 2023 gewährt worden, seien unbelegt geblieben. Daher könne sie sich nicht auf einen Irrtum berufen, der allenfalls eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE rechtfertigen könnte. In der Folge ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Direktion die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht als verspätet beurteilt habe.  
 
2.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich hauptsächlich auf die Frage, ob sie gehalten sei, den Ausbildungsbeitrag zurückzuerstatten. Diese Vorbringen gehen indessen über den Verfahrensgegenstand hinaus, welcher einzig auf die Frage beschränkt ist, ob die Direktion auf ihre Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.  
Im Übrigen bestreitet sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wobei sie im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne substanziiert darzutun, dass und inwiefern diese willkürlich sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere zeigt sie nicht substanziiert auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie erwogen hat, dass die der Beschwerdeführerin mit E-Mail des stellvertretenden Leiters der Abteilung Ausbildungsbeiträge gewährte Fristverlängerung bis zum 4. September 2023 sich nicht auf die Beschwerdefrist, sondern auf die Fälligkeit der Rückforderung des Ausbildungsbeitrags bezogen habe. Ebensowenig legt sie dar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 5. September 2023 datierte Beschwerde an die Direktion am 6. September 2023 bei der Post aufgegeben habe, sodass auch die am 4. September 2023 ablaufende Frist nicht eingehalten worden wäre. Pauschale Behauptungen, wonach sie dem Verwaltungsgericht genügend Beweise und Unterlagen übergeben habe, reichen dazu nicht aus. Soweit sie schliesslich behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass "das Datum des Poststempels bei Einschreiben sowie das Datum der Empfangsbestätigung berücksichtigt werden [müssten]", ist nicht ersichtlich, welche Rügen sie konkret erheben will bzw. was sie der Vorinstanz genau vorwirft. 
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie namentlich erwogen hat, dass keine Gründe für eine allfällige Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegen würden, insbesondere weil sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. 
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov