Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_709/2024
Urteil vom 23. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2024 (BR.2024.42).
Erwägungen:
1.
Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld hin eröffnete das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 9. Juli 2024 den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 Beschwerde. Auf Gesuch hin erteilte das Obergericht des Kantons Thurgau am 31. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs mit Wirkung per 30. September 2024, 11.00 Uhr.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Am 22. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe Fr. 2'161.75 an das Konkursamt des Kantons Thurgau bezahlt. Damit sei der Forderungsbetrag, inklusive Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts gedeckt. Zudem habe sie den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren dem Obergericht bezahlt. Nicht bezahlt oder hinterlegt seien hingegen die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts. Damit fehle es an der Bezahlung der Schuld inklusive Zinsen und Kosten. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, habe die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto reiche zur Bezahlung der offenen Betreibungen nicht aus. Angesichts der zahlreichen Betreibungen während der letzten Jahre sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlungsschwierigkeiten bloss vorübergehend seien.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Rechtsvorschlag erhoben und keine Verfügung erhalten, die diesen aufgehoben hätte. Damit schildert sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht.
In Bezug auf die Konkurskosten macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Rechnung erhalten. Niemand habe ihr vor dem obergerichtlichen Entscheid die Kosten mitgeteilt. Auch damit stellt sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Aus der von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Beilage 5 (Mailverkehr mit dem Konkurs-amt) ergibt sich im Übrigen, dass sie sich nicht rechtzeitig mit dem Konkursamt in Verbindung gesetzt hat, um die Höhe der Konkurskosten zu erfahren, sondern erst nach Erhalt des obergerichtlichen Entscheids (Urteil 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E.3).
Auch im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlt eine genügende Sachverhaltsrüge. Die Ausführungen zu Art. 191 oder 192 SchKG gehen an der Sache vorbei, da der Konkurs nicht aufgrund dieser Normen eröffnet wurde.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1 mit Hinweisen).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg