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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_481/2024  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. März 2024 (SB230291-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 4. November 2017 fuhr A.________ mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1.14 Gewichtspromille von Zürich Richtung Schaffhausen. In seinem Auto waren B.________, C.________ und D.________. Ungefähr um 5:00 Uhr schloss er zu einem Sattelzug auf, der mit den für ihn erlaubten 80 km/h unterwegs war. Da das Überholen auf der dort einspurigen Autostrasse verboten ist, beschloss A.________, den Sattelzug rechts über einen Rastplatz zu überholen. Dazu beschleunigte er auf dem Verzögerungsstreifen auf ca. 100 km/h, bremste in der folgenden Kurvenkombination leicht ab und raste dann mit mindestens 80 km/h über den Rastplatz. Als A.________ gegen Ende des Rastplatzes nach links blickte und erkannte, dass die Führerkabine des Sattelzugs noch immer fast auf gleicher Höhe war, entschied er sich, sein Vorhaben zu Ende zu führen und befuhr die Kurve am Ende des Rastplatzes mit einer solchen Geschwindigkeit, dass sein Auto unkontrolliert schleuderte und auf die Autostrasse geriet, wo es zu einer ersten Kollision mit der hinteren rechten Ecke des Sattelzugs kam. Das Auto rotierte im Uhrzeigersinn und geriet um beinahe 180 Grad gedreht auf die Gegenfahrbahn. Dort näherte sich aus Schaffhausen ein korrekt fahrender Personenwagen mit E.________ am Steuer. Dieser kollidierte mit mindestens 100 km/h ungebremst mit dem Auto von A.________, welches hinter dem Heck des Sattelzugs hervorgeschossen war. Wegen dieser Kollision drehte sich das Auto von A.________ abermals um fast 180 Grad und wurde auf die Fahrbahn Richtung Schaffhausen katapultiert, wo es am Strassenrand stehen blieb. Der mit seinem Personenwagen in Richtung Schaffhausen fahrende F.________ konnte eine Kollision mit dem Auto von A.________ knapp vermeiden, indem er über den rechtsseitigen Grünstreifen auswich.  
 
A.b. B.________, welcher hinten rechts im Auto von A.________ sass, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen und Hirnschwellung, eine Ruptur der Aorta, diverse weitere teilweise schwere Verletzungen und starb trotz sofortigen Rettungsmassnahmen und mehreren Operationen am 8. November 2017. C.________, welche hinten links sass, erlitt ein schweres Polytrauma, unter anderem einen Bruch des ersten Halswirbels, eine beidseitige Lungenquetschung, Risse in Leber, Milz und Niere, Brüche an beiden Oberschenkeln und weitere Verletzungen. Sie musste drei Wochen hospitalisiert und mehrmals operiert werden. Es folgten drei Monate in einer Reha-Klinik. Ihr rechter Arm bleibt teilweise gelähmt und kann auch mit einer Operation nicht vollständig geheilt werden. Sie musste ihre Ausbildung als Fachfrau Gesundheit abbrechen und sich beruflich neu orientieren. Die Beifahrerin D.________ erlitt ein stumpfes Bauchtrauma mit diversen Prellungen und musste sechs Tage im Spital behandelt werden. Der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens E.________ erlitt zumindest ein Hochrasanztrauma mit Lungenkontusion am rechten Überlappen sowie eine Thoraxkontusion mit einer Rippenprellung rechts, was zwei Tage Spitalaufenthalt zur Folge hatte. F.________ erlitt ein Schleudertrauma.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Andelfingen verurteilte A.________ am 19. Juli 2021 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. 
 
C.  
Dagegen gingen A.________ und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich in Berufung. Dieses reduzierte die Freiheitsstrafe am 22. März 2024 auf 4 Jahre und 6 Monate. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei nur zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wovon 24 Monate bedingt auszusprechen seien bei einer Probezeit von 3 Jahren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Zuerst beurteilt die Vorinstanz die Tatkomponenten.  
 
2.2.1. Dabei geht sie vom schwersten Delikt der Gefährdung des Lebens aus und ermittelt dafür die Einsatzstrafe. Bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe Gefährdung nahe an der Verwirklichung der Gefahr geschaffen habe, was sich dadurch zeige, dass einer der Autoinsassen gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe zu früher Morgenstunde ein hochriskantes Fahrmanöver ausgeführt, obwohl er müde und alkoholisiert gewesen sei. Zudem seien die Reifen seines Fahrzeugs abgefahren gewesen, womit er mehrere Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er sei auf kurviger und unübersichtlicher Strecke mit eingeschränkter Sicht zu schnell gefahren und habe sein Auto selbst dann noch beschleunigt, als er schon gemerkt habe, dass das Überholmanöver knapp werde.  
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Das waghalsige Manöver habe er einzig aus egoistischen Gründen ausgeführt, indem er einen Sattelzug habe überholen wollen, der ihn genervt habe. Er habe dieses nichtige Motiv über Leib und Leben anderer Menschen gestellt, was verwerflich sei. Ihm wäre es ein Leichtes gewesen, auf das Manöver zu verzichten und abzuwarten, bis die Autostrasse wieder zweispurig wird. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund für das Manöver gegeben. Der Beschwerdeführer habe um dessen Gefährlichkeit gewusst, insbesondere um die Geschwindigkeit des Sattelzugs, die Gegebenheiten des Rastplatzes und die abgefahrenen Reifen. Angesichts des Blutalkoholwerts von mindestens 1.14 Gewichtspromille attestiert ihm die Vorinstanz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit. Insgesamt bewertet sie das Verschulden als erheblich und gelangt zu einer Einsatzstrafe von 3 Jahren. 
 
2.2.2. Sodann wendet sich die Vorinstanz der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu. Der Beschwerdeführer habe mit dem erwähnten Fahrmanöver gleich mehrere Verkehrsregeln schwer verletzt. Das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung habe der Beschwerdeführer nicht vermeiden können. Durch das Rechtsüberholen über den Rastplatz, das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse und das Festhalten am Überholmanöver sei es zum verheerenden Unfall gekommen. Allerdings seien auf dem Rastplatz keine Personen einer nahen Gefährdung ausgesetzt gewesen.  
In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen. Er habe aus nichtigen und egoistischen Beweggründen gehandelt. Die Autostrasse sei nur wenige hundert Meter später zweispurig geworden, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Auch hier sei zu seinen Gunsten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Insgesamt bewertet die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht. Sie setzt die Einzelstrafe auf 18 Monate fest. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass ein äusserst enger Zusammenhang zu den übrigen Delikten bestehe. Allerdings seien andere Rechtsgüter betroffen. Deshalb sei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von 3 Jahren auf 4 Jahre zu erhöhen. 
 
2.2.3. Dann berücksichtigt die Vorinstanz die fahrlässige Tötung und hält fest, das Leben eines Menschen sei das höchste Rechtsgut, weshalb dessen Auslöschung sehr schwer wiege. Allerdings sei die Tat nicht geplant, sondern spontan gewesen. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Tat aus absolut nichtigen und unverständlichen Gründen erfolgte. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei gravierend und an der Grenze zum Eventualvorsatz. Auch hier sei eine leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden setzt die Vorinstanz die Einzelstrafe bei 18 Monaten fest. Wiederum betont sie den äusserst engen Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens. Daher rechtfertige sich für diesen Tatbestand eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 12 Monate auf nunmehr 5 Jahre.  
 
2.2.4. Zur fahrlässigen schweren Körperverletzung erwägt die Vorinstanz in objektiver Hinsicht, das Verhalten des Beschwerdeführers habe bei C.________ zu multiplen Verletzungen und einer bleibenden Beeinträchtigung geführt. Allerdings sei auch hier der spontane Tatentschluss zu berücksichtigen. Schwer wiege, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen und nichtigen Motiven gehandelt habe. Seine Sorgfaltspflichtverletzung bewege sich an der Grenze zum Eventualvorsatz. Auch hier sei eine leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz bewertet das Verschulden als mittelschwer und setzt die Einzelstrafe auf 1 ½ Jahre fest. Zur Gefährdung des Lebens bestehe auch hier ein äusserst enger sachlicher, persönlicher und zeitlicher Zusammenhang, weshalb sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 12 Monate auf 6 Jahre rechtfertige.  
 
2.2.5. Schliesslich würdigt die Vorinstanz beim Fahren in fahrunfähigem Zustand die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers von mindestens 1.14 Gewichtspromille. Dies liege zwar deutlich über der für Neulenker zulässigen Nulltoleranz, sei aber nicht extrem hoch. Der Beschwerdeführer sei eine lange Strecke in der Dunkelheit gefahren. Zudem hätten sich weitere Personen in seinem Fahrzeug befunden. Er habe aus eigennützigen Motiven und völlig verantwortungslos gehandelt. Sein Verschulden sei als nicht mehr leicht zu werten und die Einzelstrafe daher auf 4 Monate festzulegen. Zu den übrigen Delikten bestehe ein enger Zusammenhang, indes seien andere Rechtsgüter betroffen. Die Freiheitsstrafe sei um 3 Monate auf 6 Jahre und 3 Monate zu erhöhen.  
 
2.3. Dann würdigt die Vorinstanz die Täterkomponenten.  
 
2.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt, was er bereits vor Erstinstanz deponiert habe, weshalb insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden könne.  
Der Beschwerdeführer sei bei seiner Mutter und seinem Stiefvater mit vier Halbgeschwistern aufgewachsen. Seit Kindesbeinen spiele er Eishockey. Im Tatzeitpunkt in der ersten Liga, nunmehr in der zweiten Liga. Der Beschwerdeführer habe wegen einer Lernschwäche die Sonderschule besucht und danach eine zweijährige Anlehre bei einem Transportunternehmen gemacht. In der Folge habe er als Strassentransportfachmann gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er wegen des vorliegenden Unfalls aufgegeben und fortan als Lagerist gearbeitet. Danach sei er als Chauffeur von Lieferwagen mit Anhängern bis zu 3.5 Tonnen tätig gewesen. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer Vater geworden. Er sei nicht verheiratet und seit einem halben Jahr von der Kindsmutter getrennt. Seit der Trennung lebe er wieder bei seinen Eltern und sehe den Sohn jedes zweite Wochenende. Er bezahle monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- bis 700.--. Seit ungefähr einem Jahr arbeite er als Gerüstarbeiter und verdiene Fr. 6'000.-- netto pro Monat. Nach dem Unfall habe er nicht mehr als Chauffeur arbeiten wollen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Bis letztes Jahr sei er in psychologischer Beratung gewesen. 
Die Vorinstanz hält fest, aus den persönlichen Umständen würden sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Zwar werde die unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben, dass der Sohn den Kontakt zum Beschwerdeführer nicht in dem Umfang leben könne, wie wenn dieser in Freiheit wäre. Zudem könne der Freiheitsentzug den Verlust der Arbeitsstelle bedeuten. Dem Beschwerdeführer werde wohl auch der Führerausweis entzogen. Diese Konsequenzen habe er aber selber verursacht. Angesichts der Schwere der Taten sei keine Strafminderung möglich, welche die Ausfällung einer bedingten Strafe ermöglichen würde. Ohnehin wären die Folgen der Verurteilung auf die Arbeitsstelle und den Führerausweis voraussichtlich bei einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe dieselben. 
 
2.3.2. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschwerdeführers. Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke sei er wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung in Mittäterschaft sowie Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'050.-- bestraft worden. Zu dieser Vorstrafe hält die Vorinstanz bloss fest, sie sei nicht einschlägig.  
 
2.3.3. Gemäss Vorinstanz wiegt das Geständnis die Vorstrafe auf. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Verlust eines Freundes berücksichtigt sie nur leicht. Was aber massiv ins Gewicht falle, sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots.  
Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020. Demnach mildert das Gericht gestützt auf Art. 48 lit. e StGB die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist bei Wohlverhalten in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (vgl. dort E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, das heisst hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (vgl. dort E. 2.3.5 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass nicht nur das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sondern auch die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt seien. Denn seit der Tat seien über 6 Jahre vergangen. Dies entspreche beinahe zwei Dritteln der Verjährungsfrist von 10 Jahren, welche für fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand gelte. Die Verteidigung habe zu Recht ausgeführt, dass nicht nur die Untersuchung lange gedauert habe, sondern auch die Zeit zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 19. Juli 2021 und dem Versand der Begründung am 25. April 2023. Auch die Staatsanwaltschaft sehe deshalb einen Grund für eine Strafreduktion. Der Beschwerdeführer lebe seit langer Zeit in Ungewissheit, ob er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Daher sei eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate gerechtfertigt. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Tatkomponenten beanstandet der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Er rügt nur die Ausführungen zur Täterkomponente mit Blick auf die persönlichen Umstände, das Nachtatverhalten und die persönliche Betroffenheit.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass er Vater eines Sohns geworden ist. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten die Beziehung zum Sohn und dessen finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer beeinträchtigen wird. Doch begründet dies keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Beschwerdeführer bei der Zeugung des Sohns um das laufende Strafverfahren und die Möglichkeit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wusste.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Nachtatverhalten. Er habe der schwerverletzten C.________ eine Karte in das Spital geschickt. Auch danach habe er sich via Instagram mehrmals bei ihr gemeldet und nach ihrem Befinden erkundigt. Diese habe den Kontakt zum Beschwerdeführer blockiert. Die Familie des Verstorbenen habe erklärt, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei ein Desaster gewesen. Man habe ihm viele Fragen stellen wollen, aber er habe sich an nichts erinnern wollen. Die Verteidigung bringt weiter vor, von einem Gericht dürfe verlangt werden, dass es sich in die Situation der beschuldigten Person hineinzuversetzen versucht. Für einen 19-jährigen wie den Beschwerdeführer sei es "die wohl mit Abstand schwierigste Aufgabe seines ganzen Lebens", in einem persönlichen Gespräch mit den Eltern des Verstorbenen Rede und Antwort zu stehen. Nur weil sich der Beschwerdeführer nicht wiederholt bei C.________, D.________ und der Familie des Verstorbenen gemeldet habe, bedeute dies im Umkehrschluss nicht automatisch, dass er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine echte Reue gezeigt habe.  
Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zumindest den objektiven Sachverhalt in einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung anerkannt habe. Er habe auch eingesehen, einen grossen Fehler begangen zu haben. Aus den Akten gehe indes keine echte Reue hervor. Zudem habe er sich erst am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei den Opfern entschuldigt. Dies habe er bei der Berufungsverhandlung wiederholt. Dass die Vorinstanz damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht dar. 
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, wonach die persönliche Betroffenheit durch den Verlust des Verstorbenen nur leicht zu berücksichtigen ist. Er habe stets ausgeführt, dass der Verstorbene sein bester Freund gewesen sei.  
Die Vorinstanz stellt bei ihren Erwägungen zu Art. 54 StGB fest, die Angehörigen hätten vor Erstinstanz übereinstimmend erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht als guter Freund des Verstorbenen bekannt gewesen sei. Auch den Akten kann die Vorinstanz keine Hinweise für eine besonders enge Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen entnehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch nach der Tat "keinen grossen Kontakt" zur Familie des Verstorbenen aufgenommen, was bei einer engen Freundschaft "sicherlich der Fall gewesen wäre". Dass der Beschwerdeführer sich die gleiche Tätowierung wie der Verstorbene mit dem Todesdatum habe stechen lassen, belege ebenfalls keine schwere Betroffenheit. An der Berufungsverhandlung habe die Verteidigung zwar Chatprotokolle und Bilder eingereicht, die gemeinsame Unternehmungen des Beschwerdeführers und des Verstorbenen belegen. Wie tief die Freundschaft tatsächlich gewesen sei, ergebe sich daraus jedoch nicht. Entsprechend berücksichtigt die Vorinstanz die persönliche Betroffenheit durch den Verlust des Verstorbenen nur leicht. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich oder die daraus gezogenen Schlüsse als bundesrechtswidrig ausweisen würde. 
 
2.4.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bleibt, womit eine teilbedingte Strafe ausgeschlossen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB).  
 
2.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt