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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1258/2024  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ivo Fuchs, 
Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 22. Oktober 2024 (BEK 2024 120). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, 
in die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden ist (vgl. u.a. Urteile 7B_748/2024 vom 17. September 2024; 7B_787/2024, 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier