Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_7/2024  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision; Noven), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_736/2018 vom 29. August 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 19. Juli 2018 bestätigte das Kantonsgericht Basel- Landschaft den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 25. Oktober 2016, mit welchem die der 1965 geborenen A.________ ausgerichteten Rentenleistungen und Heilbehandlungskosten per 31. Januar 2016 eingestellt worden waren. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_736/2018 vom 29. August 2019 ab. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 28. August 2024 lässt A.________ beantragen, in Aufhebung der Urteile des Bundesgerichts vom 29. August 2019 und des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2018 sei die AXA Versicherungen AG zu verpflichten, die per 31. Januar 2016 eingestellten Leistungen ab Einstellungsdatum (zzgl. Verzugszinsen) wieder auszurichten. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie habe (erst) mit der am 6. Juni 2024 erfolgten Zustellung des im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten Gutachtens der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 19. April 2024 erfahren, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. November 2014 aufgrund einer falschen Befundung des Schädel-MRI auf der Annahme falscher Tatsachen basiert habe. Da sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht in ihren Urteilen auf das Gutachten der B.________ abgestellt hätten, seien sie gestützt auf ein nicht beweiswertiges Gutachten fälschlicherweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Diese Erkenntnis sei neu und als unechtes Novum zuzulassen. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin verkennt, dass Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils entstanden sind, unzulässige echte Noven darstellen, selbst wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (zuletzt: Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2). Denn Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht unter dem Titel "andere Gründe" einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
 
4.  
Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel, kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 3 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch