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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_667/2024  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sanitas Grundversicherungen AG, Länggassstrasse 7, Postfach 8749, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Oktober 2024 (S 24 65). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. November 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Oktober 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 905.85 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 auf Fr. 301.95, seit 1. November 2022 auf Fr. 301.95 und seit 1. Dezember 2022 auf Fr. 301.95 sowie Mahngebühren von Fr. 30.- und Umtriebskosten von Fr. 120.- zu bezahlen, 
dass sie in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22400802 des Betreibungsamts Prättigau/Davos aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat, 
dass sie dem Beschwerdeführer zudem die offenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.- auferlegt hat, 
dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher gegenstandslos wird, 
dass die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ausscheidet (Art. 64 Art. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist