Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_694/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2024 (EE.2024.00001).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. November 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2024,
in das Gesuch um "rechtliche Unterstützung und Prozesskostenhilfe" vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Monate November 2021 bis Februar 2022 einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe,
dass es dabei namentlich erwogen hat, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse in ihrer selbstständigen Tätigkeit (Betrieb eines Coiffeursalons) sei nicht durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Coivd-19-Pandemie verursacht,
dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte,
dass insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Selbstständige während der Pandemie in eine schwierige finanzielle Lage geriet, kein hinreichender Rechtsgrund für die Ausrichtung einer Entschädigung darstellt,
dass eine solche vielmehr nur dann ausgerichtet werden könnte, wenn die einschlägigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt wären, was jedoch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen, wohingegen es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln (vgl. Urteile 9C_670/2023 vom 17. November 2023 und 9C_593/2022 vom 26. Januar 2023),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold