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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_614/2024  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte 
des Kantons Graubünden, c/o Verwaltungsgericht des Kantons, Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 25. November 2024 (U 24 82). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Anzeige vom 23. Juli 2024 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Mandatsführung von Rechtsanwältin B.________ hinsichtlich der Verletzung von Berufsregeln und um Ergreifung der geeigneten Massnahmen und Schadenersatz. Rechtsanwältin B.________ sei die Rechtsvertreterin seiner Frau.  
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwältin B.________. 
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Zudem wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'181.--.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, es sei seine Beschwerdelegitimation zu bejahen und es sei ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin B.________ einzuleiten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG wurde dem Anzeiger bisher nur ausnahmsweise, in besonderen Konstellationen, zuerkannt (vgl. im Einzelnen BGE 150 II 308, nicht publ. E. 1.2.2). Die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (vgl. Art. 50 des Gesetzes [des Kantons Graubünden] vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]) dargelegt und erwogen, dass diese in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auszulegen seien, wonach der blosse Anzeiger kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Rechtsanwalt habe (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung in E. 2.1 hiervor). In der Folge hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Legitimation abgesprochen und ist auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG/GR geprüft und zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG/GR dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf seine Legitimation als "falsch". In seiner Begründung beschränkt er sich im Wesentlichen auf Vorwürfe an die verzeigte Rechtsanwältin, deren angebliches Fehlverhalten sein Leben und seine finanzielle Existenz zerstört haben soll. Mit diesen Vorbringen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerdelegitimation verneint hat. Die aufgeführten und im Übrigen unsubstanziierten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Grundrechtsverletzungen (u.a. Art. 7 und 11 BV, Art. 8 EMRK) beziehen sich - soweit ersichtlich - auf Handlungen der verzeigten Rechtsanwältin und haben keinen Bezug zu den Gründen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, der Zugang zur Justiz dürfe nicht durch institutionelle Barrieren untergraben werden und Verletzungen von Art. 29 BV und 6 EMRK rügt, genügen seine Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die ihm auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 1'181.-- sei unverhältnismässig, ungerecht und stelle eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zur Justiz dar. 
 
3.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erfolgte gestützt auf kantonales Recht (Art. 73 Abs. 1 VRG/GR), dessen Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur auf Willkür bzw. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte hin prüft, wobei entsprechende Rügen qualifiziert zu begründen sind (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_790/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Dies gilt auch, wenn geltend gemacht wird, kantonales Recht sei (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) unverhältnismässig angewendet worden (vgl. u.a. Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwältin B.________ kein Aufwand entstanden, sodass ihr bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubryry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov