Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_15/2025
Urteil vom 24. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.
Gegenstand
Steigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Juni 2024 (BS.2024.5).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer waren je hälftige Miteigentümer der Grundstücke Nrn. xxx, yyy und zzz, Grundbuch U.________. Die C.________ AG war Gläubigerin einer mit diesen Grundstücken pfandgesicherten Forderung und ersuchte um Pfandverwertung. Am 28. März 2023 stellte das Betreibungsamt Bezirk Arbon die Steigerungsbedingungen für die Grundstücke zu. Die Steigerung erfolgte am 5. Mai 2023. Am 5. Februar 2024 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführer auf, die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einzureichen.
Am 25. März 2024 gelangten die Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Arbon. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen das Betreibungsamt entgegen. Mit Entscheid vom 23. April 2023 trat das Bezirksgericht auf den Antrag auf Überweisung des Verfahrens an eine neutrale ausserkantonale untere Aufsichtsbehörde und auf das Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Arbon nicht ein. Auch auf die Beschwerde trat es nicht ein. Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 10. Januar 2025 haben sie die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Während die Beschwerde vom 6. Januar 2025 von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet wurde, ist die Ergänzung vom 10. Januar 2025 einzig vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, und zwar auch im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2). Der Beschwerdeführer 1 kann seine Ehefrau vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
3.
Die Beschwerdeführer verlangen eine Sistierung des Verfahrens aufgrund gesundheitlicher und rechtlicher Einschränkungen. Der Beschwerdeführer 1 leide seit Mai 2023 an einer Erschöpfungsdepression und sei nicht fähig, komplexe mentale Aufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin 2 leide seit April 2024 an einer Depression und sei psychisch nicht belastbar.
Entsprechendes hatten die Beschwerdeführer bereits vor Obergericht geltend gemacht. Wie bereits das Obergericht festgehalten hat, waren sie dennoch in der Lage, vor den kantonalen Instanzen ein Verfahren zu führen. Dies gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
5.
5.1. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass das Obergericht Unterlagen an die Adresse ihrer Tochter gesendet habe, statt an ihre aktuelle Adresse in Budapest. Dies habe ihre Möglichkeiten eingeschränkt, rechtzeitig auf gerichtliche Entscheidungen zu reagieren. Worauf sie damit abzielen, erschliesst sich nicht. Insbesondere haben sie ihre Beschwerde (samt Ergänzung) an das Bundesgericht fristgerecht eingereicht. Da die Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz angeben müssen (Art. 39 Abs. 3 BGG), verwendet auch das Bundesgericht die Adresse ihrer Tochter.
5.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, indem das Obergericht das Sistierungsgesuch abgewiesen habe, sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts setzen sie sich jedoch nicht auseinander (vgl. oben E. 3).
5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Lastenverzeichnis sei aufgrund der überhöhten Verzugszinsen zugunsten der Gläubigerin nichtig und die Rechtskraftbescheinigung, die Grundlage des Verwertungsbegehrens war, sei zu früh ausgestellt worden. Das Obergericht habe weder die Nichtigkeit noch die fehlerhafte Bescheinigung geprüft.
Soweit ersichtlich sind diese Vorbringen neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang angerufene Strafanzeige gegen die C.________ AG vom 2. Dezember 2024. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Vorwürfe in nachträglichen Eingaben vorgebracht zu haben, doch belegen sie dies nicht. Ebenfalls neu ist die Behauptung, das Lastenverzeichnis sei nicht datiert und unterschrieben und damit ungültig. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Lastenverzeichnis (im Hinblick auf die Grundstückgewinnsteuern) fehlt.
5.4. Ebenfalls neu und damit unzulässig ist die Behauptung, eine Person am Bezirksgericht habe vertrauliche Informationen an einen Anwalt weitergegeben, der ihr Erzfeind sei, und diese Person habe möglicherweise Kontakt zur Richterin. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Ausstand des Bezirksgerichts fehlt.
5.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei abgelehnt worden, womit sie sich keine Vertretung hätten leisten können. Sie legen nicht dar, dass sie im Laufe des Verfahrens je um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätten. Im Übrigen ersuchen sie auch vor Bundesgericht nicht darum. Sie beantragen die Aufhebung der ihnen auferlegten Verfahrenskosten. Sie begründen dies jedoch nicht und stellen den Antrag insbesondere nicht in Zusammenhang mit dem angeblichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.6. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien aus dem Bezirksgericht ausgewiesen worden. Dieser Entscheid sei an das Obergericht weitergeleitet worden, doch dieses habe darauf nicht geantwortet, was ihre Verfahrensstellung beeinträchtigt habe.
Soweit sie sich damit auf einen Entscheid des Bezirksgerichts über die Ausweisung aus den versteigerten Grundstücken beziehen wollen, den sie ihrer Beschwerde beigelegt haben, so war dies nicht Gegenstand des vorliegenden betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens.
5.7. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg