Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_116/2024
Urteil vom 24. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten
durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. April 2023
(SK 21 339).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Oberland sprach A.B.________ mit Urteil vom 1. Mai 2020 vom Vorwurf der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung, eventualiter der Gehilfenschaft dazu, frei, unter Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 36'150.--. Gegen dieses Urteil erhoben C.________, D.B.________ und die Regionale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung.
B.
Mit Urteil vom 6. April 2023 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.B.________ wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Es verwies ihn für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ferner verpflichtete es A.B.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.B.________ und E.B.________, zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 7. Januar 2019) an C.________, hiess die Schadenersatzforderung des Letzteren dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Bern legt seinem Urteil im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: D.B.________ habe am Nachmittag des 7. Januar 2019 das neue Geschäftslokal von C.________ aufgesucht und ihn wegen dessen geplanten Konkurrenzgeschäfts in unmittelbarer Nähe zu seinem eigenen Restaurant zur Rede gestellt. Hierauf sei der Vater von D.B.________, A.B.________, dazu gestossen und habe ebenfalls auf C.________ eingeredet, der sich der Auseinandersetzung zu entziehen versucht habe, indem er sich zu seinem in der Nähe geparkten Auto begeben und sich auf den Fahrersitz gesetzt habe. D.B.________ habe mit einem von ihm mitgeführten Messer in dessen linke Schulter gestochen. Spätestens hierauf sei E.B.________ hinzu geeilt, habe C.________ an den Schultern gepackt und ihn festgehalten, was seinem Bruder D.B.________ ermöglicht habe, in dessen linke Rumpfseite zu stechen. Der in unmittelbarer Nähe positionierte A.B.________ habe nach den ersten beiden Stichen seinen Söhnen zugerufen, sie sollten C.________ töten und nicht zuwarten. Darauf habe D.B.________ dem weiterhin von E.B.________ festgehaltenen C.________ einen Stich ins linke Knie und einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel zugefügt. Als C.________ zu schreien begonnen habe, hätten sie sich zu dritt vom Tatort entfernt.
C.
A.B.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen und die Zivilforderung von C.________ sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Beschwerden in Strafsachen von E.B.________ und D.B.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 6. April 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_57/2024 (E.B.________) sowie 6B_94/2024 (D.B.________) behandelt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei offensichtlich unrichtig, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe seinen beiden Söhnen (D.B.________ und E.B.________) zugerufen, sie sollten den Beschwerdegegner töten und nicht zuwarten. Aktenwidrig stelle sie fest, die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners beträfen nicht das Kerngeschehen. Sie verkenne in diesem Zusammenhang, dass Letzterer in jeder Einvernahme eine andere Version seiner angeblichen Tötungsanweisung zu Protokoll gegeben habe, die von ihrem Wortlaut her erheblich voneinander abwichen. Es sei vor diesem Hintergrund unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft einstufe. Niemand der Familie B.________ habe eine Tötungsanweisung geschildert und seine Söhne D.B.________ und E.B.________ hätten bestätigt, dass er "durun" gerufen habe, um dem Geschehen Einhalt zu gebieten. Es sei spekulativ, wenn die Vorinstanz erwäge, die von F.________ zu Protokoll gegebene Beobachtung, wonach er mit dem Finger in Richtung des Beschwerdegegners gestikuliert habe, spreche für die Annahme einer Tötungsaufforderung. Vielmehr bestätigten deren Aussagen eher, dass D.B.________ und E.B.________ nach seiner Geste vom Opfer abgelassen hätten. Die Vorinstanz verwerfe zu Unrecht die auf den Aussagen der Familie B.________ beruhende Sachverhaltsversion, wonach er (Beschwerdeführer) die Situation vor Ort habe beruhigen wollen und seine beiden Söhne angewiesen habe, aufzuhören. Demgegenüber erhebe sie die Variante der Tötungsanweisung, obschon diese mit Unsicherheiten behaftet bleibe und sich bei objektiver Würdigung unüberwindbare, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängten, zum Beweisergebnis. Damit verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" und verfalle in Willkür (Beschwerde Ziff. II.B. S. 4-11).
1.3.
1.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, pauschal auf die Urteilserwägungen der ersten Instanz zu verweisen, und festhält, diese habe im Unterschied zur Vorinstanz den Sachverhalt richtig und nachvollziehbar festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. II.B. S. 4 f. und S. 7), verfehlt er die für die Willkürrüge geltenden erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.1). Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.3.2. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und stellt zusammengefasst Folgendes fest (vgl. Urteil E. II. Ziff. 24 S. 34-39 und E. II. Ziff. 37 S. 56 f.) : Gemäss seiner tatnächsten Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf dem Heimweg gesehen, wie sich D.B.________ und der Beschwerdegegner gestritten hätten. Er (Beschwerdeführer) und E.B.________ hätten den drohenden Beschwerdegegner mit Müh und Not ins Auto verfrachten können, worauf E.B.________ plötzlich geschrien und er mit diesem weggegangen sei. Alles andere habe er nicht mitbekommen.
Die Vorinstanz stellt weiter fest, in der zweiten polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgesagt, der Beschwerdegegner und D.B.________ seien erregt gewesen und hätten sich gegenseitig hin und her geschubst, worauf plötzlich E.B.________ gekommen und auf den Beschwerdegegner zugelaufen sei. Er (Beschwerdeführer) habe "durun" (Türkisch für "stopp, haltet ein, wartet") gesagt, der Beschwerdegegner habe jedoch "vurun" (Türkisch für "erschiesst, erschlagt, tötet ihn") gehört, ihn demnach falsch verstanden. Der Beschwerdegegner habe sich auf der Fahrerseite im Auto befunden. Dort sei es zu einem Handgemenge gekommen, ohne dass er sich an Details erinnern könne. D.B.________ und E.B.________ seien auf den Beschwerdegegner losgegangen, als Letzterer sie aus dem Auto heraus beschimpft habe. E.B.________ habe aufgeschrien und gesagt, er sei verletzt. Er habe versucht, seine beiden Söhne aus dem Auto zu ziehen. Er habe kein Messer gesehen und auch später nicht von einem solchen erfahren.
Sodann führt die Vorinstanz aus, anlässlich der Schlusseinvernahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er könne seine bisherigen Aussagen nicht bestätigen. Er sei selbst dazwischen gegangen, als der Beschwerdegegner und D.B.________ eine mündliche Auseinandersetzung geführt hätten. Als E.B.________ dazu gekommen sei, habe sich dieser seiner Anweisung, wieder zu gehen, widersetzt und sei selbst dazwischen gegangen. Wie der Beschwerdegegner verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe zu D.B.________ "durun" gesagt. Vor erster Instanz habe der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, er habe die Streitenden (Beschwerdegegner und D.B.________) getrennt. Der Beschwerdegegner habe etwas im Handschuhfach gesucht. Beide hätten Krach gemacht, worauf E.B.________ dazu gekommen sei, um die Beiden zu trennen. Wie es weitergegangen sei, habe er nicht gesehen.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen erhebliche Widersprüche sowie Strukturbrüche auf, vermittelten kein nachvollziehbares Geschehen und seien als unglaubhaft einzustufen (Urteil E. II. Ziff. 25 S. 38 und E. II. Ziff. 37 S. 56 [oben]).
Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe im Rahmen der ersten Einvernahme geschildert, dass D.B.________ ihm, als er sich schon mit einem Bein im Auto befunden habe, einen Stich versetzt habe. Als er (Beschwerdegegner) sich umgedreht habe, habe er einen weiteren Messerstich auf der Seite in den Bauch gekriegt. Hierauf habe der Beschwerdeführer geschrien, sie (D.B.________ und E.B.________) sollten ihn (Beschwerdegegner) umbringen. In der Folge sei er noch zwei Mal ins Bein gestochen worden. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen und der beiden gerichtlichen Einvernahme (n) habe der Beschwerdegegner den Tatbeitrag des Beschwerdeführers gleich geschildert (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 27-29 und E. II. Ziff. 37 S. 58).
Die Vorinstanz erwägt, es imponiere die präzise zeitliche Einordnung der Tötungsaufforderung. Diese soll gemäss den Schilderungen des Beschwerdegegners erfolgt sein, bevor ihm D.B.________ die beiden letzten Stiche zugefügt habe und werde demnach in zeitlicher Hinsicht nicht bereits vor dem ersten Stich angesiedelt. Dies zeige exemplarisch, dass der Beschwerdegegner nicht pauschale Schuldzuweisungen gemacht habe und spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 27-29). Als nachvollziehbar und glaubhaft taxiert die Vorinstanz auch die Aussage des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Kurdisch gesprochen habe, was dem Erklärungsversuch rund um das türkische Wort "durun" entgegen stehe (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 59).
Zusammengefasst erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Söhnen nach den ersten beiden Stichen zugerufen habe, sie sollten den Beschwerdegegner töten und nicht zuwarten. Hierauf habe D.B.________ den von seinem Bruder festgehaltenen Beschwerdegegner zwei weitere Male gestochen (Urteil E. II. Ziff. 38 S. 60).
1.3.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist kohärent. Sie zeigt ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen den am Tatort anwesenden Personen und insbesondere sich selbst immer wieder neue Rollen und Handlungen zuschrieb, ohne dass sich ein nachvollziehbares Kerngeschehen erkennen lässt (vgl. E. 1.3.2). Überzeugend stuft sie deshalb sein Aussageverhalten als unglaubhaft ein.
Ebenso wenig ist unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Verwechslungstheorie mit den türkischen Worten "durun" und "vurun" verwirft. Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Aussagen seiner Familienmitglieder beruft, ist dies unbehelflich. Weder seine Schwiegertöchter G.B.________, H.B.________ und I.B.________ noch sein Sohn J.B.________ waren zum Zeitpunkt des Vorfalls am Tatort. Sie konnten deshalb zur strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer D.B.________ und E.B.________ "durun" (Stopp) oder aber eine Tötungsanweisung zugerufen hat, nichts aus eigener Beobachtung beitragen. In Bezug auf D.B.________ und E.B.________ hält die Vorinstanz ferner nachvollziehbar dagegen, dass deren Aussageverhalten widersprüchlich und unglaubhaft war (insbesondere Urteil E. II. Ziff. 37 S. 54-58) und Letzterer erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens den Begriff "durun" aufgriff (Urteil E. II. Ziff. 25 S. 41 f.).
Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren beanstandet, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er sich gemäss den Aussagen von K.________ und L.________ mit seinen Söhnen auf Türkisch bzw. auf Kurdisch-Türkisch unterhalten habe, und darin (sinngemäss) einen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdegegners erkennen will, der angab, der Beschwerdeführer habe die Tötungsaufforderung auf Kurdisch formuliert (vgl. Beschwerde Ziff. II.B. S. 9), geht auch dies an der Sache vorbei. Zum einen konnten auch sie zu den Vorkommnissen am Tatort keine eigenen Wahrnehmungen beisteuern. Zum anderen wichen ihre Angaben zu den sprachlichen Gepflogenheiten der Familie B.________ - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht von den Aussagen des Beschwerdegegners ab: So gab K.________ von sich aus zu Protokoll, im Restaurant M.________ hätten sich der Beschwerdeführer und D.B.________ auf Kurdisch unterhalten, und L.________ hob hervor, dass vor allem der Vater "Kurdisch-Türkisch" spreche (vgl. kantonale Verfahrensakten, pagina 0937 f. und pagina 0953).
Soweit der Beschwerdeführer aus den Schilderungen von F.________ ableiten will, D.B.________ und E.B.________ hätten vom Beschwerdegegner abgelassen und seien davon gerannt, (unmittelbar) nachdem er (Beschwerdeführer) mit dem Zeigefinger gestikuliert habe (Beschwerde Ziff. II.B. S. 8), findet auch dies keine Stütze in den Akten. Die Vorinstanz gibt die Aussagen von F.________ im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder (Urteil E. II. Ziff. 27 S. 42 f.). Daraus erhellt, dass der von F.________ wahrgenommene Aufschrei ("Auaa") und nicht die Geste des Beschwerdeführers mit dem Zeigefinger D.B.________ und E.B.________ zum sofortigen Aufbruch veranlasste.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Angaben des Beschwerdegegners abstellen durfte, der als Einziger eine Tötungsanweisung des Beschwerdeführers schilderte. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die angebliche Tötungsanweisung "klar widersprüchlich" ausgesagt habe. Zur Begründung verweist er auf dessen konkrete Wortwahl: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2019 habe dieser die Formulierung "bringt ihn um" verwendet. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2019 habe er dann die Worte "wartet nicht, tötet ihn" zu Protokoll gegeben und später schliesslich den Ausdruck "sie sollen das Grab seines Vaters ficken und ihn töten" gebraucht (Beschwerde Ziff. II.B. S. 8).
Wenn der Beschwerdeführer darin einen klaren Widerspruch zu erkennen glaubt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beschwerdegegners mögen zwar hinsichtlich der konkreten Wortwahl nicht deckungsgleich ausgefallen sein, stimmen aber in ihrem Kern überein. Alle drei Aufforderungen haben das Tötungselement gemein. Anders als dies der Beschwerdeführer behauptet, sind die Aussagen des Beschwerdegegners, soweit den Tatbeitrag des Beschwerdeführers betreffend, widerspruchsfrei und inhaltlich konstant. Mit der Vorinstanz ist auch kein Belastungseifer in seinen Aussagen auszumachen, sondern diese erweisen sich, was den Zeitpunkt des Zurufs anbelangt (vgl. E. 1.3.2), als differenziert. Es ist folglich unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft einstuft und auf deren Grundlage die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tötungsanweisung als erwiesen erachtet.
1.4. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, erweist sich seine Rüge als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung. Er beanstandet, die ihm zur Last gelegte Handlung habe nicht zur Haupttat beigetragen, es fehle an der sog. "Förderungskausalität".
2.1. Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; Urteile 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3; 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1; 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es erweise sich nicht als plausibel, dass seine Zurufe bei D.B.________ überhaupt etwas ausgelöst bzw. bewirkt hätten. Viel lebensnaher sei, dass dieser die Fassung verloren und blind vor Wut versucht habe, während weniger Sekunden mit massiver Gewalt auf den Beschwerdegegner einzustechen. Für einen solchen Kontrollverlust bzw. "Rausch" spreche auch, dass D.B.________ sogar seinen Bruder am Oberschenkel verletzt und dessen Jacke aufgeschlitzt habe. Es könne deshalb nicht angenommen werden, allfällige Zurufe seinerseits, den Beschwerdegegner zu töten, hätten seine Söhne "angefeuert" und in ihrem Entschluss, den Beschwerdegegner weiter zu verletzen, bestärkt. Es fehle demnach an der erforderlichen Förderungskausalität, weshalb er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen sei (Beschwerde Ziff. II.B. S. 11-13).
2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers habe sich im Aufruf zur Tötung erschöpft (Urteil E. III. Ziff. 39.6.5 S. 69). Dieser sei in unmittelbarer Nähe zu seinen Söhnen gestanden und sich bewusst gewesen, dass D.B.________ bereits mit einem Messer auf den Beschwerdegegner eingestochen habe. Er habe aber nie physischen Kontakt zum Beschwerdegegner gehabt (Urteil E. II. Ziff. 37 f. S. 56 und S. 59 f.). Die Vorinstanz verortet den Tatbeitrag des Beschwerdeführers im psychischen, affektiv-emotionalen Bereich: Dessen Zuruf habe die beiden Söhne emotional darin unterstützt, auf den Beschwerdegegner weiter einzustechen (D.B.________) bzw. ihn weiter festzuhalten (E.B.________). Er habe sie mit anderen Worten in ihrer Tat und Wut bestärkt und ihnen auf diese Weise die Weiterführung der bereits begonnenen Tat erleichtert. Sein Beitrag sei folglich deutlich über ein rein passives Verhalten oder eine blosse innere Billigung der Tat hinaus gegangen (Urteil E. III. Ziff. 39.6.5 f. S. 69 f.).
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist unbegründet. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat ohne die Unterstützungshandlung des Gehilfen ausgeblieben wäre. Mit anderen Worten setzt die Beihilfe nicht voraus, dass die Realisierung der Straftat vom Beitrag des Gehilfen geradezu abhinge. Die Hilfeleistung braucht keine "conditio sine qua non" (im Sinne der "Äquivalenztheorie") zu sein und der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss auch nicht die "adäquat-kausale" Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs (im Sinne der "Adäquanztheorie") darstellen (MARC FORSTER in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 25 StGB). Die sog. "Förderungskausalität" verlangt nur, dass das Verhalten des Gehilfen tatsächlich zur Straftat beiträgt, ihre praktischen Erfolgschancen erhöht und sich in diesem Sinne als "kausal" erweist (MARC FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 25 StGB).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieses Erfordernis vorliegend erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ging das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich über eine blosse innere Billigung der Tat hinaus. Er positionierte sich am Tatort in unmittelbarer Nähe zu seinen Söhnen, sodass diese ohne Zweifel seinen Zuruf, wonach sie den Beschwerdegegner töten und nicht zuwarten sollten, hörten. Mit diesen Worten brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er jegliches Zweifeln und Zögern missbilligte und von seinen Söhnen die entschlossene Fortsetzung der Messerattacke erwartete. Damit nahm er einen entscheidenden Einfluss auf die Gruppendynamik. Seine Handlungsanweisung wirkte auf D.B.________ und E.B.________ enthemmend und bestärkte sie in ihrer Bereitschaft, den Tatentschluss weiterzuverfolgen. Er förderte auf diese Weise, ohne selbst physisch gegen den Beschwerdegegner vorzugehen, die Tat und erhöhte die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, D.B.________ habe sich bereits in einem "Rausch" befunden bzw. "einen mentalen Kurzschluss" erlitten, und daraus folgert, sein Zuruf habe bei diesem nichts (mehr) bewirken können, ist dies nicht stichhaltig. Dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch herabgesetzt. Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassung von D.B.________ entfernt sich der Beschwerdeführer vom Beweisergebnis, ohne aber Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzugehen. Auch blendet er mit seiner Argumentation aus, dass seine Tötungsanweisung nicht nur an D.B.________, sondern ebenso an E.B.________ gerichtet war.
2.5. Zusammengefasst geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Aufforderung, den Beschwerdegegner zu töten, bekräftigend und unterstützend auf D.B.________ und E.B.________ eingewirkt und auf diese Weise deren Tatausführung erleichtert. Sie qualifiziert seinen Tatbeitrag zutreffend als Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine weiteren Anträge einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es bei der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung bleibt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker