Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1349/2022 und 6B_1366/2022
Urteil vom 24. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
6B_1349/2022
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
und
6B_1366/2022
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gegenstand
6B_1349/2022
Mord, Raub, Fahren ohne Berechtigung; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör, Begründungspflicht etc.,
6B_1366/2022
Anstiftung zu Mord; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Juni 2022 (SB210226-O/U/as).
Sachverhalt:
A.
Mit ergänzter Anklageschrift vom 3. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A.________, B.________, C.________ und D.________, u.a. wegen Mordes.
E.________, die Mutter von B.________, war am Sonntag, den 21. August 2016, um ca. 10.15 Uhr von ihrem Sohn leblos auf ihrem Bett in ihrer Liegenschaft "U.________" in V.________/ZH aufgefunden worden. Gemäss Anklage sei sie in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden. B.________ habe A.________ angestiftet, ihre Mutter zu ermorden, worauf dieser die Tat zusammen mit C.________ begangen habe. Für die Tötung habe B.________ A.________ und C.________ einen Barbetrag von Fr. 300'000.-- in Aussicht gestellt.
A.________ und C.________ hätten E.________ erstickt, indem sie ihr ein Stück Klarsichtfolie oder aber ein Kissen gewaltsam gegen den Mund und die Nase drückten, so dass sie bis zum qualvoll eingetretenen Tod nicht mehr habe atmen können. Vor oder nach der Tötung hätten A.________ und C.________ die Liegenschaft nach Wertgegenständen, Geld, Kreditkarten etc. durchsucht und dabei nicht näher bekannte Gegenstände wie Uhren, eine Summe Geld, das Mobiltelefon des Opfers und dessen Portemonnaie mit Bankkarten entwendet. Die versprochene Summe von Fr. 300'000.-- habe B.________ infolge Verhaftung und Sperrung der Konten der Verstorbenen nicht mehr auszahlen können.
B.
Am 24. September 2020 erging das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen.
B.a. A.________ wurde des Mordes, des Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen. Unter Anrechnung von 1464 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestrafte die erste Instanz ihn mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an.
B.b. Mit Beschluss desselben Datums trat das Bezirksgericht Meilen auf die gegen B.________ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erhobene Anklage nicht ein. Von den Vorwürfen der Anstiftung zu Mord und der Gehilfenschaft zu Raub sprach es sie frei und sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 200'000.--, zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. August 2018 zu.
B.c. C.________ wurde von den Vorwürfen des Mordes und des Raubes frei- und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und mit einer durch Anrechnung von Untersuchungshaft von 10 Tagen bereits verbüssten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft. Es wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 42'000.--, zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2018 zugesprochen.
B.d. D.________ wurde freigesprochen von den Vorwürfen der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.
C.
C.a. Sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft I erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2020. Letztere focht u.a. die zugunsten von B.________ und C.________ ergangenen Freisprüche und die diesen zugesprochenen Genugtuungen, A.________ die gegen ihn wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung ergangenen Schuldsprüche an.
C.b. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Mit Urteil desselben Datums sprach es A.________ des Mordes, des Raubes und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, bestrafte ihn unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 2102 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Die in Bezug auf B.________ ergangenen Freisprüche wurden bestätigt; ebenso die ihr zugesprochene Genugtuung. Auch die in Bezug auf C.________ ergangenen Schuldsprüche, das gegen diesen (wegen Hinderung einer Amtshandlung) ausgefällte Strafmass und die ihm zugesprochene Genugtuung wurden bestätigt.
D.
Sowohl A.________ (6B_1349/2022) als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (6B_1366/2022) erheben Beschwerde in Strafsachen.
D.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, er sei von den Vorwürfen des Mordes, des Raubes sowie des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 in Bezug auf die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 (zugunsten von B.________ ergangene Freisprüche und Genugtuung). B.________ sei der Anstiftung zu Mord schuldig zu sprechen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. August 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sei zu widerrufen, B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren zu bestrafen und eine vollzugsbegleitende, ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 2.1 und 2.2 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Bestrafung von B.________ im Sinne der Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurden dem Obergericht des Kantons Zürich und der Oberstaatsanwaltschaft das rechtliche Gehör betreffend die Strafzumessung im Verfahren 6B_1349/2022 gewährt. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 werden vereinigt und die Beschwerden in einem Urteil behandelt.
2. Beschwerde von A.________ (6B_1349/2022)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht (Art. 82 Abs. 4 StPO und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO). Sie verweise an diversen Stellen (vgl. E. 2.2 ff. nachfolgend) pauschal auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, ohne zahlreiche, erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Einwände zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen.
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2, mit Hinweis auf Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157; 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 6; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls ihre Grenze, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung zur rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 112 StGB, namentlich zu den "Qualifikationsmerkmalen des Mordvorwurfes" geäussert zu haben. Trotzdem verweise die Vorinstanz vollumfänglich auf die Ausführungen der ersten Instanz, ohne sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz mit diesem Verweis teilweise in Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen setze. Damit sei unklar, wie sie den angeblich besonders verwerflichen Beweggrund begründe (Beschwerde S. 11 - 13; vgl. auch S. 16 f. [im Zusammenhang mit der objektiven und subjektiven Tatschwere]).
2.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie nebst einer besonders verwerflichen Tatausführung von finanziellen Motiven des Beschwerdeführers ausgeht.
Die erste Instanz nahm eine einlässliche Beweiswürdigung vor. Sie gelangte zum Schluss, dass verwertbare Beweise für eine Instruktion betreffend den Lageort von Wertgegenständen bzw. für ein Einwirken oder eine andere Beteiligung von B.________ an den vom Beschwerdeführer begangenen Taten - Mord, Raub - fehlten. Trotz etlicher Verdachtsmomente gelinge der Nachweis nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten (Mord und Raub) deswegen begangen habe, weil B.________ ihm hierfür einen Lohn von Fr. 300'000.-- versprochen habe (erstinstanzliches Urteil S. 68 - 83; vgl. dementsprechend auch das angefochtene Urteil S. 102). Indes sei es ihm ausschliesslich darum gegangen, durch die Tat finanzielle Vorteile zu erlangen bzw. seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen, habe er doch nach der Tötung gezielt nach Wertgegenständen sowie Kreditkarten gesucht und diese behändigt. Damit und wegen der besonders verwerflichen Ausführung der Tat erfülle sein Vorgehen sowohl bezüglich Tatausführung als auch seiner Motivation die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB diskussionslos (erstinstanzliches Urteil S. 98 f.).
Mit der ersten Instanz gelangt auch die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer Instruktion durch B.________ ausgegangen werden könne (angefochtenes Urteil S. 69 f.). Sie erwägt weiter, dass (zwar) kein "exakter Wortlaut" nachgewiesen werden könne, mit dem B.________ den Beschwerdeführer motiviert habe, "†E.________ umzubringen, um über die Tochter einen Anteil von dem Millionenerbe zu bekommen". Die Indizien würden sich aber zu einem stimmigen, ganzheitlichen und dahingehenden Bild verdichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu B.________ Geld aus der Erbschaft habe erlangen wollen (angefochtenes Urteil S. 71 - 83 [Ziffer 3.1.4 "Tatmotiv"]). Unter Hinweis auf die von der ersten Instanz zitierte Lehre und Rechtsprechung betont die Vorinstanz, dass die Tötung eines Menschen zum Zwecke eines Raubes den typischen Fall für eine Mordqualifikation darstelle; es genüge, wenn die Tötung im Rahmen der Verübung eines Raubes stattfinde. Die erste Instanz habe eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, weshalb darauf verwiesen werden könne (angefochtenes Urteil S. 106).
Damit legt die Vorinstanz offen, dass sie - nebst der von der ersten Instanz als Mord qualifizierten Kombination der Tötung mit dem Vermögensdelikt (Raub) - auf einen vom Beschwerdeführer zusätzlich angestrebten finanziellen Vorteil schliesst, konkret, dass er sich einen solchen über seine Beziehung zur Tochter bzw. Erbin des Opfers erhoffte. Im Zuge dessen setzt sich die Vorinstanz weder in einen Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen noch ist für die Verteidigung unklar geblieben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Sie begründet die Qualifikation der Tötung als Mord (einerseits; dazu nachfolgend) mit Habgier. Diese erkennt sie im mit der Tötung einher gegangenen Vermögensdelikt und dem von ihr als erstellt erachteten Bestreben des Beschwerdeführers, über die Tochter des Opfers finanziell zu profitieren. Damit hat die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen genannt und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der besonders verwerflichen Art der Tatausführung, auch wenn die Vorinstanz auf seine Vorbringen, mit welchen er der Tatausführung die Heimtücke respektive die besondere Grausamkeit abspricht, nicht explizit eingegangen ist. Durch ihren Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 106; erstinstanzliches Urteil S. 97 f.) legt sie dar und war für den Beschwerdeführer ersichtlich, anhand welcher innerer und äusserer Tatumstände sie auf eine in jeder Hinsicht "krass egoistische, gefühlskalte, Menschenleben verachtende und völlig sinnlose Tat" schliesst und diese deswegen als besonders verwerfliche Art der Tatausführung qualifiziert (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 97 - 99 f. und dort E. 1.3 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht erkennbar.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer moniert, auch bei der Begründung der Todesursache sei die Vorinstanz auf zahlreiche seiner erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwände nicht eingegangen. So habe er namentlich vorgebracht, das IRM Zürich habe im definitiven Gutachten vom 23. März 2017 eine Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb es in Verletzung von Art. 182 StPO entstanden und mangelhaft sei. Im Übrigen habe er einlässlich aufgezeigt, weshalb das Prüfungsmuster des erstinstanzlichen Gerichts zur Todesursache systematisch zwar richtig sei, im vorliegenden Fall aber zu einer doppelten Verwertung der Tatortspuren führe. Auch mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und pauschal auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts abgestellt (Beschwerde S. 14).
2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu den von ihm erhobenen Rügen eines mangelhaften Gutachtens bzw. einer Doppelverwertungsproblematik von Tatortspuren äussert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist indes wiederum nicht ersichtlich. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 3), hat die Vorinstanz nicht pauschal auf die Erwägungen der Erstinstanz abgestellt und war der Beschwerdeführer nachweislich in der Lage, das Urteil auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerde S. 34 ff.). Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern sich anhand des vorinstanzlichen Vorgehens (vgl. unten E. 3.3.2.1 f.) eine "Doppelverwertungsproblematik bezüglich Tatortspuren" stellt, bzw. was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten will.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, erstmals und eventualiter im Berufungsverfahren vorgebracht zu haben, dass der Täter einen Diebstahl begehe, wenn er den Aneignungsvorsatz erst nach dem Tod des Opfers fasse. Folglich falle eine Verurteilung wegen Raubes auch dann ausser Betracht, wenn er wegen eines Tötungsdelikts verurteilt werde. Damit habe sich die Vorinstanz weder im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung noch der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt. Zudem weiche sie von der Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz ab, wenn sie zum Schluss gelange, dass sich der Diebstahl vor oder nach der Tötung ereignet habe (Beschwerde S. 15).
2.4.2. Es ist vorab auf die Erwägungen zum Tatmotiv zu verweisen (vgl. oben E. 2.2.2). Zu diesem erwog die erste Instanz, es sei dem Beschwerdeführer ausschliesslich darum gegangen, durch die Tat - und damit durch die Tötung des Opfers, zu welcher er sich spätestens nach dem Betreten der Liegenschaft entschlossen habe - finanzielle Vorteile zu erlangen; konkret, um in der Liegenschaft des Opfers nach Wertgegenständen zu suchen und diese zu behändigen (erstinstanzliches Urteil S. 56 und 98). Diese Ausführungen hat sich die Vorinstanz mit ihrem Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) zu eigen gemacht (angefochtenes Urteil S. 69 und 106). Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der ersten Instanz (u.a.) von einer Tötung zwecks Begehung eines Diebstahls, mithin einer Tötung in Diebstahlsabsicht ausgeht, welcher inhärent ist, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Aneignungsvorsatz vor der Tötung seines Opfers gefasst hatte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit wiederum als unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz schliesslich von den Feststellungen der ersten Instanz abweicht, wenn sie den zur Anklage erhobenen Vorwurf, gemäss dem es vor oder nach der Tötung zum Diebstahl gekommen sei, als erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 70), erschliesst sich nicht. Ebenso wenig, was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten will.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verweise auch in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Mit seinem erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, anhand einer Fortbewegung mit dem T.________ sei keinesfalls erstellt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 16).
2.5.2. Anhand des Verweises auf die Erwägungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil S. 103 f.; erstinstanzliches Urteil S. 53 f. und S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO) ergibt sich ohne Weiteres, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Sie erachtet die Erwägungen der ersten Instanz, gemäss welchen der Beschwerdeführer in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 das fragliche Fahrzeug von D.________ übernahm und mit diesem nach V.________ fuhr, als nachvollziehbar und überzeugend. Es verblieben damit keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt so zugetragen habe. Weshalb es dem Beschwerdeführer anhand dieser Begründung verwehrt gewesen wäre, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn sachgerecht an die höhere Instanz weiterzuziehen, erschliesst sich nicht. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit seinem nicht weiter begründeten Einwand auseinandersetzt, dass das Fahrzeug "gerade so gut durch eine andere Person, so z.B. einen Kollegen oder eine Kollegin gelenkt worden" sein könnte (vorinstanzliche Akten [VI] act. 526 S. 107). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich wiederum als unbegründet.
2.6. Auf die Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Strafzumessung wird nachfolgend unter E. 5 eingegangen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 StPO, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 107 StPO), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie Art. 189 lit. b und c StPO verletzt (Beschwerde S. 17 - 34). Indem sie auf das definitive und mangelhafte Gutachten des IRM vom 23. März 2017 abstelle, verletze sie zudem Art. 182 StPO, womit eine willkürliche Beweiswürdigung einhergehe (Beschwerde S. 34 ff.).
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass auf die Erkenntnisse des definitiven Gutachtens des IRM vom 23. März 2017 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. Dezember 2018 vollumfänglich abgestellt werden könne. Das Privatgutachten von Prof. Dr. med. F.________ vermöge diese nicht zu erschüttern. Aus dem vorläufigen und dem definitiven Gutachten des IRM ergebe sich indes, dass die medizinische These eines Erstickens einzig auf in den Gutachten abschliessend umschriebenen äusseren Begleitumständen beruhe. Demgegenüber seien die deutschen Rechtsmediziner Prof. Dr. med. F.________ und Prof. Dr. G.________ unabhängig voneinander zum Schluss gelangt, dass die Todesursache aufgrund der medizinischen Untersuchungen nicht festgestellt werden könne bzw. dass aufgrund der medizinischen Befunde keine Hinweise für ein gewaltsames Ersticken vorlägen. Zwar treffe zu, dass den deutschen Rechtsmedizinern nicht die gesamten Untersuchungsakten vorgelegen seien. Indes sei ihnen sowohl das provisorische als auch das definitive Gutachten des IRM bekannt gewesen und damit, dass die Verstorbene mit einem Kissen auf dem Kopf aufgefunden worden sei, dass sich ein "Zellophan-Fetzchen" am Brustkorb rechts halsnahe befunden habe und am linken Handgelenk sowie am Kissen DNA-Spuren einer fremden Person sichergestellt worden seien. Damit habe es keine wichtigen Informationen zur Auffindungssituation der Leiche gegeben, welche den deutschen Gutachtern nicht bekannt gewesen wären. Hinzu komme, dass die Auffindungssituation des Opfers und die Tatortspuren anlässlich der erstinstanzlichen Befragung der medizinischen Sachverständigen nochmals eingehend thematisiert worden seien. Prof. Dr. med. F.________ habe ausgeführt, dass diese äusseren Umstände (zwar) hinzukämen, indes nicht im Zentrum eines rechtsmedizinischen Gutachtens stünden, respektive das Gericht hieraus seine Schlüsse ziehen könne. Aus seiner Sicht als Rechtsmediziner spreche nichts für ein Ersticken. Damit habe Prof. Dr. med. F.________ seine medizinische Einschätzung auch nach eingehender Thematisierung der Auffindungssituation der Leiche bestätigt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle auch auf die Erkenntnisse des Ergänzungsgutachtens des IRM vom 18. Dezember 2018 (betreffend die histologische Untersuchung von Lungengewebe) ab. Mit diesem sei das IRM zum Schluss gelangt, dass die Beurteilung der histologischen Proben durch die stark fortgeschrittene Fäulnis (zwar) stark erschwert, namentlich das Lungengewebe hochgradig fäulnisverändert gewesen sei. Trotzdem habe sich eine Zerreissung der bindegewebigen Fasern in den Lungenbläschenwänden gezeigt. Dieser Befund könne mit einer akuten Lungenüberblähung in Einklang gebracht werden, insbesondere aufgrund des zerfransten Aspekts der Zerreissungsenden. Vollkommen anders sei die Einschätzung von Prof. Dr. med. F.________ ausgefallen, der den vom IRM Zürich beschriebenen mikroskopischen Veränderungen des Lungengewebes im Hinblick auf die Diagnose eines mechanischen Erstickens keinerlei Beweiswert attestiere und die festgestellten Veränderungen ohne Weiteres als durch Fäulnisgasbildung und andere postmortale Faktoren erklärbar erachte. Die seinerseits an den Gewebeproben vorgenommenen Untersuchungen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt; ebenso wenig dessen Befragung vor erster Instanz. Damit wichen auch die Schlussfolgerungen des Ergänzungsgutachtens des IRM vom 18. Dezember 2018 erheblich von jenen von Prof. Dr. med. F.________, aber auch von jenen von Prof. Dr. G.________ ab.
Anhand dieser divergierenden medizinischen Schlussfolgerungen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Gutachten des IRM. Diese Zweifel gründeten vor allem im Umstand, dass sich die Rechtsmediziner des IRM bei ihrer medizinischen Beurteilung praktisch ausschliesslich auf die Auffindungssituation der Leiche und die äusseren Umstände stützten. Entsprechend habe Prof. Dr. med. H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Befragung eingeräumt, dass seine medizinische Einschätzung auf dem "sog. Rest der Geschichte" und damit auf den Informationen zur Auffindungssituation und den Begleitumständen basiere. Dem von den Gutachtern des IRM anhand eines willkürlich gewählten Vergleichsobjekts vorgenommenen Vergleich von Lungengewebe sei entgegen zuhalten, dass solches zum vornherein nicht geeignet sei, einen relevanten Nachweis zu erbringen.
Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz - mit ihrer Argumentation verkennend, dass die Frage, ob die verspätete Obduktion einen medizinischen Entlastungsbeweis verunmöglicht habe, ein anderes Thema betreffe - gehalten gewesen, ein medizinisches Obergutachten einzuholen, das sich zur Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des IRM Zürich und Prof. Dr. med. F.________ und Prof. Dr. G.________ geäussert hätte. Die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot, wenn sie trotz erheblicher Zweifel an der Richtigkeit und der Schlüssigkeit der medizinischen Gutachten des IRM vorbehaltlos auf diese abstelle, die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des als sachverständigen Zeugen befragten Prof. Dr. med. F.________ lediglich als Privatgutachten bzw. Parteibehauptungen würdige und auf die Erhebung weiterer Beweise verzichte.
3.2.
3.2.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Ein Privatgutachten hat indes nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_729/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.7.3).
3.2.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.2; 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, Prof. Dr. med. F.________ habe bestätigt, dass ihm nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestanden seien. Er habe insbesondere nicht gewusst, was für ein "Fetzchen" Zellophan es gewesen und wo dieses gelegen sei. Beide Sachverständigen des IRM hätten alsdann anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt, aufgrund der morphologischen und makroskopischen Befunde keine Todesursache gefunden zu haben, wohingegen der Histologiebefund mit den zerrissenen Lungenbläschen einen klassischen Befund darstelle und ein Atemverschluss durch ein Kissen oder mit Zellophan mit ihren Befunden aus der Autopsie und Histologie kongruent sei. Prof. Dr. med. F.________ seinerseits sei dabei geblieben, keinen schlagkräftigen Beleg für ein mechanisches Ersticken zu erkennen. Er habe indes eingeräumt, dass von der Hypothese eines mechanischen Erstickens ausgehend die morphologischen Befunde erklärbar seien, so gering diese auch ausgefallen seien (angefochtenes Urteil S. 60).
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass sich die erste Instanz detailliert und einlässlich mit den verschiedenen Gutachten des IRM Zürich, den Stellungnahmen der deutschen Rechtsmediziner und den vorhandenen Dokumentationen über den Zustand der Verstorbenen bei ihrem Auffinden und im Zeitpunkt der Obduktion auseinandergesetzt habe. Auf deren nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellungen könne vollumfänglich verwiesen werden (vgl. zu diesen Erwägungen E. 3.3.2 nachfolgend). Sie erwägt ergänzend, die Gutachter des IRM hätten anhand eines Vergleiches von Lungengewebe des Opfers mit Lungengewebe einer stärker fäulnisveränderten Leiche überzeugend festgestellt, dass trotz fortgeschrittenem Fäulnisprozesses nur das Lungengewebe des Opfers zerrissene Lungenbläschen aufgewiesen habe, was für ein mechanisches Ersticken spreche (angefochtenes Urteil S. 60 f.).
3.3.2.
3.3.2.1. Die erste Instanz setzte sich in einem ersten Schritt einlässlich mit der Frage der Todesursache auseinander, davon ausgehend, dass exogenes Ersticken (Ersticken aufgrund von aussen kommender Einflüsse wie etwa Verlegung der Gesichtsöffnungen durch Überdecken und/oder Zudrücken mit einem weichen Gegenstand, [z.B. Kissen, Kleidungsstück, nasses Handtuch, Plastikfolie, usw.]) oder durch aktives Hineindrücken des Kopfes (mit dem Gesicht voran) in eine weiche Unterlage gemäss allgemeiner Auffassung in der Rechtsmedizin morphologisch sehr schwierig nachzuweisen sei. Sie würdigt den Bericht vom 25. August 2016 zur Legalinspektion vom 21. August 2016, den Bericht vom 16. März 2017 über die per 22. August 2016 durchgeführte Obduktion, den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2016 zur Obduktion, das (vorläufige) rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. September 2016, das definitive Gutachten des IRM vom 23. März 2017 und schliesslich das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Dezember 2018 (erstinstanzliches Urteil S. 25 - 29). Alsdann setzt sie sich einlässlich mit den von Prof. Dr. med. I.________ (IRM), PD Dr. med. H.________ (IRM) und Prof. Dr. med. F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gemachten Ausführungen auseinander. Sie erwägt, dass sich diese insofern einig seien, als dass Ersticken durch Verlegung der Gesichtsöffnungen morphologisch sehr schwierig, oft gar kaum nachweisbar sei. Auch deckten sich ihre Einschätzungen dahingehend, dass gestützt auf die vorgenommenen Untersuchungen des Leichnams medizinische Anhaltspunkte für die Todesursache des Erstickens vorlägen, diese jedoch nicht derart eindeutig und zahlreich erscheinen würden, als dass einzig gestützt darauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Ersticken als Todesursache zu schliessen sei. Die erste Instanz folgerte, dass die Todesursache gestützt auf die medizinisch gewonnenen Erkenntnisse nicht abschliessend bestimmbar, mithin gestützt auf die von den drei Sachverständigen gewonnenen medizinischen Feststellungen sowohl eine natürliche als auch eine nicht natürliche (gewaltsame) Todesursache gleichermassen in Betracht zu ziehen sei (erstinstanzliches Urteil S. 29 - 38).
3.3.2.2. In einem zweiten Schritt setzte sich die erste Instanz mit der Frage auseinander, ob sich anhand der am Tatort sichergestellten Spuren Rückschlüsse zur Todesursache ziehen liessen (erstinstanzliches Urteil S. 38 ff.). Dabei bezog sie in ihre Erwägungen u.a. die Angaben der langjährigen Putzfrau des Opfers mit ein. Diese machte Angaben zu den am Morgen des 19. August 2016 aufgeräumten und geputzten Räumlichkeiten und beschrieb das Opfer als "sehr ordentliche Person". Die erste Instanz berücksichtigte weiter, dass ein barocker Holzschrank teilweise ausgeräumt und Geschirr auf dem Boden vor dem Schrank deponiert worden war. Unter zwei Tellern sei eine grosse zerknüllte Zellophanfolie gelegen, die sich "entknüllt" als zwei Zellophanstücke präsentiert habe. Von den Stücken seien Stichproben entnommen und ausgewertet worden. Beide Stichproben hätten ergeben, dass sich die am stärksten hervortretenden Merkmale jeweils zum gleichen DNA-Hauptprofil einer weiblichen Person zusammenfassen liessen, welches vollkommen mit jenem des Opfers übereinstimme. An einem Stück Zellophanfolie sei an zwei Orten auffallend viel DNA gefunden worden. Diese stimme mit jener des Opfers überein und handle es sich bei diesen Spuren nachweislich um Speichelspuren des Opfers. Am anderen Stück hätten sich übereinstimmende Spuren mit dem Spurengeber PCN xx xxxxxx xx (bei dem es sich unbestrittenermassen um den Beschwerdeführer handelt) nachweisen lassen. Dieselben DNA-Spuren seien am Pyjamaoberteil, an der Pyjamahose und am linken Handgelenk des Opfers und am Kopfkissen und am Bettbezug nachgewiesen worden. Das "bemerkenswert weitreichende Spurenbild" des Spurengebers PCN xx xxxxxx xx erstrecke sich praktisch auf die gesamte Liegenschaft. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich die spurengebende Person in der fraglichen Nacht persönlich an Ort und Stelle aufgehalten und ihre Spuren durch ihre physische Anwesenheit verteilt habe.
Die erste Instanz erwog weiter, dass die Spuren auf den zerknüllten Zellophanstücken nur so dorthin hätten gelangen können, indem die Person, welche nebst dem Opfer spurengebend auf diesen Zellophanstücken sei, diese von aussen auf die Nase- und Mundpartie des Opfers gelegt bzw. gedrückt habe. Eine andere überzeugende Erklärung, wie bzw. aus welchem Grund die DNA- und Speichelspuren des Opfers zusammen mit der Fremd-DNA auf diese Folienteile gelangt seien, sei nicht im Ansatz auszumachen. Dass sich in jenem Zeitraum, in welchem das Opfer den Tod gefunden habe, nachweislich mindestens eine fremde Person in dessen Liegenschaft und namentlich dessen Schlafzimmer aufgehalten habe, diese gleiche Person dem Opfer erwiesenermassen Zellophan über Nase und Mund gehalten/ gedrückt sowie DNA-Spuren auf Kissen und Bettdecke hinterlassen habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das Opfer den Tod aufgrund von aussen kommender Einflüsse - eben durch den Spurengeber der Fremd-DNA - gefunden habe. Das Opfer habe sterben müssen, weil dessen Atemwege mit Zellophanfolie - mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens - solange blockiert worden seien, bis es nicht mehr habe atmen können und erstickt sei. Eine anderslautende Todesursache, welche die gewonnenen medizinischen Erkenntnisse und das gewonnene Spurenbild erkläre und sich mit diesem decke, sei schlicht nicht ersichtlich. Der Umstand, dass keine Spuren körperlicher Gewalt gefunden worden seien, stütze dieses Fazit, da es sich beim Ersticken mit weichen Gegenständen um ein spurenarmes Tötungsdelikt handle (erstinstanzliches Urteil S. 41 ff.). Bei diesem Ergebnis sei der Einwand des Beschwerdeführers, die Untersuchungen seien seitens des IRM gar nicht bzw. zu spät vorgenommen worden und dessen Einschätzung damit nicht vollständig, unbeachtlich. In diesem Zusammenhang sei auch nicht überzeugend dargelegt worden, welche Erkenntnisse die gezogenenen Schlüsse und dabei insbesondere das eindeutige Spurenbild ernstlich in Abrede hätten stellen können (erstinstanzliches Urteil S. 43).
3.3.3. Mit der ersten Instanz gelangt alsdann auch die Vorinstanz zum Schluss, dass das Opfer erstickt worden und eine andere Todesursache schlicht nicht ersichtlich sei. Der Auffassung der Verteidigung, wonach durch eine frühere Obduktion sowie histologische Untersuchung ein Ersticken möglicherweise hätte widerlegt werden können, mithin dem Beschwerdeführer der medizinische Entlastungsbeweis verunmöglicht worden sei, könne nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deswegen nicht, weil trotz fortgeschrittenem Fäulnisprozess nur im Lungengewebe des Opfers zerrissene Lungenbläschen hätten festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, das vom Beschwerdeführer beantragte Obergutachten einzuholen (angefochtenes Urteil S. 63 f.).
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
3.4.1. Die erste Instanz hatte Prof. Dr. med. F.________ korrekterweise als Zeugen befragt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 21 f.) folgt daraus indes nicht, dass den Ausführungen des Privatgutachters eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2018 E. 4.1.2).
3.4.2. Im Weiteren ergibt sich anhand der Erwägungen hiervor (oben E. 3.3.2.1), dass die Vorinstanz die Erkenntnisse der beiden deutschen Rechtsmediziner keineswegs ausser Acht gelassen hat, im Gegenteil. Sie weist zu Recht auf das korrekte Vorgehen der ersten Instanz hin, die "lege artis" die Unvereinbarkeiten der Standpunkte der deutschen Rechtsmediziner mit jenen der Gutachter des IRM Zürich zum Anlass genommen hatte, um die beiden Seiten kontradiktorisch zu konfrontieren, sich die unterschiedlichen Einschätzungen erklären und begründen, sowie die Gutachter gegenseitig Stellung nehmen zu lassen (angefochtenes Urteil S. 61 f.; vgl. Urteile 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Damit einhergehend haben sowohl die Gutachter des IRM als auch Prof. Dr. med. F.________ ihre schriftlichen Ausführungen mündlich erläutert (Art. 187 StPO; vgl. Urteil 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2 m.w.H.). Mit ihrem Verweis gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO (angefochtenes Urteil S. 61) hat die Vorinstanz die von der ersten Instanz mit den verschiedenen Standpunkten sorgfältig vorgenommene Auseinandersetzung zu ihrer eigenen gemacht. Damit einhergehend legt sie dar, weshalb sie die Ausführungen der deutschen Gutachter betreffend die Frage einer früheren Obduktion der Leiche aber auch den Umstand, dass Prof. Dr. med. F.________ wichtige Informationen zur Auffindungssituation nicht bekannt gewesen seien, als nicht geeignet erachtet, um die mit den Gutachten des IRM gewonnenen Erkenntnisse zu erschüttern (angefochtenes Urteil S. 61 f. und wiederum S. 63 f.).
3.4.3. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, es lägen sich widersprechende Gutachten zur medizinischen Frage der ([nicht] natürlichen) Todesursache vor, so trifft dies nicht, respektive nur mit Blick auf das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Dezember 2018 (betreffend den histologischen Befund der Lunge des Opfers respektive die divergierende Beurteilung durch die Rechtsmediziner des IRM und Prof. Dr. med. F.________) zu.
In Bezug auf das vorläufige bzw. das definitive Gutachten des IRM vom 23. März 2017 hatte Prof. Dr. med. F.________ bereits in seinen schriftlichen Ausführungen vom 28. August 2018 kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, anhand welcher morphologischer Befunde die Gutachter des IRM zur Todesursache "am ehesten durch Ersticken durch Verlegen der Atemwege" gelangt seien. Als Begründung für die Diagnose des "gewaltsamen Erstickens durch dritte Hand" werde das Kissen auf dem Gesicht des Leichnams und das "Zellophan-Fetzchen" neben dem Kopf sowie Fremd-DNA am Handgelenk und am Kissen, nicht indes ein Befund vom Leichnam als "hartes Faktum" angeführt. Insofern handle es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme um eine Spekulation aufgrund der äusseren Umstände der Auffindungssituation. Dabei gebe es " (jedenfalls in den hier bisher vorliegenden Unterlagen) " keine Erkenntnisse darüber, wie diese äusseren Umstände (Kissen auf dem Gesicht, "Zellophan-Fetzchen", usw.) überhaupt zustande gekommen" seien (VI act. 14/3/2 S. 5) bzw. könne die Situation im Hinblick auf die sonstigen kriminalistischen Befunde "von hier aus" zurzeit nicht beurteilt werden. Namentlich fehlten im vorliegenden Akteninhalt weitergehende Hinweise auf die genaue Lage und Beschaffenheit des Kissens und des Zellophans, welches im Kopfbereich des Leichnams gefunden worden sei (VI act. 14/3/2 S. 6).
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde die Frage der Todesursache alsdann ausführlich (kontradiktorisch) thematisiert, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Es manifestierte sich wiederum, dass die Gutachter des IRM die äusseren (Tatort-) Umstände in ihre Beurteilung miteinbezogen; anhand dieser schlossen sie "am ehesten" auf eine nicht natürliche bzw. gewaltsame Todesursache. Demgegenüber liess Prof. Dr. med. F.________ diese als "nicht [s]ein Thema" unberücksichtigt, respektive überliess deren Würdigung explizit den Strafverfolgungsbehörden und schloss aus (rein) rechtsmedizinischer Sicht auf eine natürliche Todesursache (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung [Prot.] S. 242, 249 und 256). Daran änderte nichts, als Prof. Dr. med. F.________ - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich erst - anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung einen umfassenden Eindruck über die Auffindungssituation des Leichnams gewann. Zwar konstatierte er eine für einen "normalen Sterbeablauf" unübliche Auffindungssituation, bezog diese aber nicht in seine medizinische Beurteilung mit ein. Stattdessen führte er aus, dass damit von Anfang an sehr intensiv an ein Tötungsdelikt hätte gedacht werden und frühere, zielgerichtete[re] und zusätzliche Untersuchungen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. Prot. S. 227 f. und 232; vgl. auch S. 242 und 248). Demgegenüber gingen alle befragten Rechtsmedizinier übereinstimmend (Prot. S. 255 f.) und geht gestützt darauf auch die Vorinstanz (vgl. oben E. 3.3.2.1) davon aus, dass allein anhand der an der Leiche erhobenen medizinischen Befunde nicht von einer Fremdeinwirkung auszugehen wäre, respektive gestützt auf die von den Sachverständigen gewonnenen medizinischen Feststellungen sowohl eine natürliche als auch eine nicht natürliche (gewaltsame) Todesursache gleichermassen in Betracht zu ziehen sei.
Zusammenfassend trifft damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die (zusätzlich mündlich erläuterten)
medizinischen Schlussfolgerungen des definitiven Gutachtens des IRM von denjenigen von Prof. Dr. med. F.________ und von Prof. Dr. G.________ in den wesentlichen Punkten derart voneinander abweichen, als dass deswegen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des IRM bestünden. Vielmehr gründen die geltend gemachten Diskrepanzen einzig im Umstand, ob die jeweilige sachverständige Person die äusseren (Tatort-) Umstände in die Beurteilung der Todesursache hat einfliessen lassen oder nicht, worauf nachfolgend (E. 3.4.4) einzugehen ist.
3.4.4. Der Beschwerdeführer erkennt im Vorgehen der Gutachter des IRM eine dem Gericht vorbehaltene und damit unzulässige Beweiswürdigung und erachtet Art. 182 StPO als verletzt. Indem die Vorinstanz "bei dieser Ausgangslage" auf das definitive Gutachten des IRM abstelle, verfalle sie in Willkür.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich wiederum als unbegründet. Es trifft zu, dass die Rechtsmediziner des IRM anhand der ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zur Kenntnis gebrachten Tatsachen (Kissen auf dem Kopf, "Zellophan-Fetzchen" auf der Leiche am Brustkorb rechts halsnahe; DNA-Profil "eines gewissen L.________" am Kissen und am linken Handgelenk; durchwühlter Eindruck der Wohnung wie auch des PW's des Opfers) auf ein Ersticken durch Verlegen der Atemwege geschlossen haben. Dies, nachdem weder Befunde einer schweren Erkrankung erhoben werden konnten noch die Autopsie Befunde ergeben hatte, welche den Tod des von den Gutachtern insoweit als gesund eingestuften Opfers zu erklären vermocht hätten (Prot. S. 225). Damit haben die Gutachter eine Hypothese zum Tatsachverhalt erstellt, die im Einklang mit ihren medizinischen Befunden steht. Inwiefern dieses Vorgehen Art. 182 StPO verletzt, respektive das definitive Gutachten des IRM vom 23. März 2017 als mangelhaft erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem ignoriert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz dieser ausserhalb des fachspezifischen Kontextes liegenden und vorläufigen Würdigung des Beweisfundamentes durch die Gutachter des IRM korrekterweise keinerlei Bindungswirkung zuerkennt, mithin entgegen seinen Ausführungen darauf nicht abstellt. Stattdessen ist sie ihrer Aufgabe, den Sachverhalt unter Würdigung sämtlicher Beweismittel selbstständig festzustellen, umfassend (vgl. oben E. 3.3.2.2) nachgekommen (vgl. hierzu URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, N. 1022). Damit hat die Vorinstanz denn auch den von Prof. Dr. med. F.________ geforderten "Agens" eruiert und auf dessen Übereinstimmung mit den medizinischen Erkenntnissen überprüft (vgl. Prot. S. 226 und erstinstanzliches Urteil S. 42). Bezüglich letzterer bestätigten alle befragten Rechtsmediziner, dass ihre (jeweiligen) medizinischen Befunde damit kongruent respektive erklärbar seien, wenn in sachverhaltlicher Hinsicht (hypothetisch) von einem Ersticken durch Verlegen der Atemwege ausgegangen werde (vgl. Prot. S. 257 - 259 und angefochtenes Urteil S. 60).
Mit diesen Erwägungen, und dabei insbesondere mit der von der Vorinstanz einlässlich vorgenommenen Würdigung der Tatortspuren und den daraus gewonnenen Feststellungen, aber auch mit der von der Vorinstanz festgestellten Kongruenz derselben mit den medizinischen Erkenntnissen der Sachverständigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Entsprechend vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie es in sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass das Opfer erstickt worden ist und sie auf die Einholung eines medizinischen Obergutachtens zur Frage der Todesursache verzichtet. Letzteres umso weniger, als Prof. Dr. med. F.________ anlässlich seiner Befragung erklärte: "Wenn man davon ausgeht, dass ein [von der Vorinstanz willkürfrei festgestelltes] mechanisches Ersticken vorliegen würde, dann wäre das die Ursache des Todes. Ich habe das nie ausgeschlossen, das habe ich immer deutlich gesagt" (Prot. S. 258). Die einlässliche vorinstanzliche Beweiswürdigung ignorierend vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig darzutun, inwiefern ihm durch eine verspätete Obduktion respektive eine nicht rechtzeitig vorgenommene histologische Untersuchung der Lunge der Entlastungsbeweis verunmöglicht worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 37 - 44). Er setzt sich nicht mit den dementsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, gemäss denen nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse bezüglich einer anderen Todesursache hätten gewonnen werden können, welche die medizinischen Erkenntnisse [der drei Sachverständigen]
und [keine Hervorhebung im Originaltext] das eindeutige Spurenbild erklärten (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.; erstinstanzliches Urteil S. 43). Dies ergibt sich in der vorliegenden Konstellation nicht aus dem pauschalen Hinweis, dass die durch eine mittels früheren Obduktion und histologische Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse "durchaus dazu geeignet gewesen wären, das von dem erstinstanzlichen Gericht angesprochene Spurenbild zu widerlegen" (Beschwerde S. 41 f.), zumal auch Prof. Dr. med. F.________ keine Zweifel am Erstickungstod äusserte, insofern sich ein mechanisches Verlegen der Atemwege nachweisen lasse.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Dass der wegen Mordes ergangene vorinstanzliche Schuldspruch sonst wie gegen das Recht verstösst, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz verweise auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz. Aus diesen ergebe sich nicht, wann er den Entschluss zum Diebstahl gefasst habe. Auch in ihren weiteren Erwägungen äussere sich die Vorinstanz nicht zu dieser Frage. Indes ergebe sich aus deren Sachverhaltsfeststellungen, dass sein Tatmotiv darin bestanden habe, Geld aus der Erbschaft des Opfers zu erlangen, zumal B.________ ihm bereits in der Vergangenheit Geldbeträge habe zukommen lassen und ihn auch finanziell unterstützt habe. Damit sei nicht erstellt, dass er den Entschluss zur Wegnahme der Wertgegenstände bereits vor der (bestrittenen) Tötung des Opfers gefasst habe. Entsprechend habe sich eine Diebstahlsabsicht auch erst nach einer Tatausführung ergeben können, was einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ausschliesse.
4.2. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt, geht die Vorinstanz mit der ersten Instanz und für den Beschwerdeführer erkennbar davon aus, dass er sein Opfer aus einem rein finanziellen Motiv, konkret zwecks Begehung eines Diebstahls tötete und er damit einhergehend den Aneignungsvorsatz vor der Tötung seines Opfers gefasst hatte (vgl. oben E. 2.2.2 und 2.4.2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Form auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, wann genau (vor der Tötung) der Beschwerdeführer diesen Vorsatz gefasst hatte. Der Beschwerdeführer tut indes weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern dies für die rechtliche Qualifikation entscheidend sein könnte. Daran ändert nichts, wenn die zweite Instanz auf ein zusätzliches Tatmotiv schliesst, mithin zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt aus einem weiteren (finanziellen) Motiv beging; konkret in der Erwartung, sich über die Beziehung zur Tochter seines Opfers einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 50 StGB; Beschwerde S. 16 und S. 47 - 50) sowie eine mehrfache Verletzung von Art. 47 StGB (Beschwerde S. 51 ff.).
5.1. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verurteile ihn wegen des Tötungsdeliktes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Damit einher gingen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht, denen ihre äusserst rudimentären Ausführungen nicht genügten. Nicht schlüssig seien deren Ausführungen, gemäss welchen selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, jedenfalls aber eine deutlich höhere Strafe, als sie vom erstinstanzlichen Gericht ausgefällt worden sei. Damit bleibe unklar, zu welcher Gesamtstrafe die Vorinstanz gelange, mithin zu einer lebenslänglichen oder aber einer höheren Strafe als 19 Jahre Freiheitsstrafe. Auch unter diesem Aspekt genüge das Urteil den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
Des weiteren verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie bei der Beurteilung der subjektiven [recte: objektiven] Tatschwere von einem "äusserst qualvollen Tod" und einem angsterfüllten Todeskampf ausgehe. Diese Annahmen fänden in den Akten keine Stütze und stünden im Widerspruch zur aktenkundigen Tatsache, dass bei der Verstorbenen keine Anzeichen einer Gegenwehr oder Verletzungen festgestellt worden seien. Stattdessen ergebe sich anhand der Ausführungen von Prof. Dr. med. F.________, dass angesichts fehlender Abwehrspuren und Vorerkrankungen der Verstorbenen von einem "besonders schnellen" bzw. "relativ raschen" Versterben auszugehen sei. Bezüglich der subjektiven Tatschwere stütze sich die Vorinstanz auf einen Sachverhalt, der sich gemäss deren Feststellungen zum Schuldpunkt nicht erstellen lasse, konkret, dass ihm B.________ explizit eine Summe Geld aus dem Nachlass versprochen habe. Zudem stelle die Vorinstanz bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere auf das Tatmotiv des Raubmordes ab, obwohl sie dieses beim Schuldpunkt mit dem erwarteten Erbanteil begründet habe.
5.2.
5.2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein entschlossenes und durchdachtes Vorgehen vor, das von erheblicher krimineller Energie zeuge. Schwer zu seinen Lasten falle ins Gewicht, dass das Opfer einen äusserst qualvollen Tod erlitten habe. Er habe dessen Atemwege solange blockiert, "bis [es] bei vollem Bewusstsein mit festgehaltenen Händen und wehrlos vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war". Das konkrete Tatvorgehen - einschleichen und überfallen eines schlafenden und wehrlosen Opfers in seinem Zuhause - müsse als besonders heimtückisch und niederträchtig bezeichnet werden und wirke sich deutlich verschuldenserschwerend aus. Belastend sei weiter, dass sich das Opfer in der Tatnacht alleine in seiner Liegenschaft aufgehalten habe und von mehreren Tätern überwältigt worden sei, was bereits einer körperlicher Überlegenheit gleichkomme. Das Opfer sei der Täterschaft aber auch wegen seines zierlichen Körperbaus und Alters von 73 Jahren kräftemässig völlig unterlegen gewesen. Die objektive Tatschwere wiege insgesamt sehr schwer.
Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere geht die Vorinstanz von einem zielgerichteten Vorgehen aus. Da dem direktvorsätzlich handelnden Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 300'000.-- aus dem Nachlass des Opfers zugesichert worden sei, habe das Tatmotiv in rein finanziellen Interessen bestanden. Erschwerend komme hinzu, dass er in keiner Beziehung zu seinem Opfer gestanden, mithin dieses für ihn eine nahezu fremde Person gewesen sei, die ihm "rein gar nichts zuleide getan" habe. Deren Leben sei einzig deswegen genommen worden, weil dem Beschwerdeführer eine grössere Summe Geld aus deren Nachlass zugesagt worden sei und er in der Liegenschaft nach Wertgegenständen gesucht und solche auch behändigt habe. Die im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit stelle indes bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes dar und dürfe nicht doppelt berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei aber die Intensität der besonderen Skrupellosigkeit. Diese sei vorliegend besonders hoch, weil sie sowohl aufgrund des verwerflichen Beweggrundes als auch der Art der Tatausführung erfüllt sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer insbesondere vorzuwerfen, dass es angesichts der wehrlosen und völlig unterlegenen Situation des Opfers zum Zwecke des Raubes nicht nötig gewesen wäre, dieses zu töten. Dass er davor nicht zurückgeschreckt sei, zeige seine Entschlossenheit und Gnadenlosigkeit. Damit wiege das subjektive Tatverschulden besonders schwer und wirke sich verschuldenserschwerend aus. Aufgrund des insgesamt besonders schweren Tatverschuldens erscheine eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als "Einsatzstrafe" für den Mord als angemessen (angefochtenes Urteil S. 118 - 120).
5.2.2. Anhand einer jeweils "isolierten Betrachtung" legt die Vorinstanz die Strafen für die weiteren Delikte fest. In der Folge erwägt sie, dass keine weitere Erhöhung der Strafe durch Asperation in Frage komme, da bereits für den Mord die höchstmögliche Sanktion einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszufällen wäre und es dementsprechend bei einer solchen bleibe. Nichts anderes ergebe sich aus der Würdigung der Täterkomponente, da die straferhöhenden Aspekte deutlich überwiegen würden. Schliesslich sei für das Rechtsmittelverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich, weshalb sich keine weitere Strafreduktion aufdränge. Zusammenfassend folgert die Vorinstanz, dass selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion für die [vom Beschwerdeführer] begangenen Delikte resultierte, jedenfalls aber eine deutlich höhere Strafe, als sie von der ersten Instanz ausgefällt worden sei. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes habe es aber für sämtliche Delikte bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben (angefochtenes Urteil S. 121 - 131).
5.3.
5.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweis).
5.3.2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
5.3.3. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist die härteste Freiheitsstrafe, welche das schweizerische Strafgesetzbuch vorsieht. Sie dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Inhaftierten (BENJAMIN F. BRÜGGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 40 StGB). Schon aus diesem Grund muss eine besonders vollständige und genaue Begründung verlangt, respektive begründet werden, weshalb eine Strafe von bestimmter Dauer, selbst eine solche von 20 Jahren, als nicht ausreichend erscheint (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). Auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei Strafschärfung infolge Konkurrenz nur erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat, nicht indes, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist, es sei denn, wenn einer der zur Diskussion stehenden Straftaten für sich allein betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 9.1; Urteil 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweis).
5.4.
5.4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer das Opfer unter Zuhilfenahme von Zellophanfolie und "mutmasslich" eines Kissens erstickt hat. Seine DNA konnte sowohl am Pyjamaoberteil, an der Pyjamahose und am linken Handgelenk des Opfers als auch am Kopfkissen und am Bettbezug nachgewiesen werden. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie anhand dieser Feststellungen davon ausgeht, dass das Opfer während des Erstickungvorganges festgehalten wurde, nach Luft rang und Angst hatte, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig, wenn sie im Erstickungstod einen sehr qualvollen Tod erkennt. An alledem ändert nichts, dass unklar geblieben ist, wie lange der Todeskampf des Opfers (genau) dauerte, zumal keine Hinweise für einen massiven Schwächezustand vorliegen.
5.4.2. Sodann trifft zwar zu, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere und der Intensität der Skrupellosigkeit erwägt, dass dem Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 300'000.-- aus dem Nachlass zugesichert worden sei (angefochtenes Urteil S. 118), während sie mit ihren Ausführungen zum Tatmotiv zum Schluss gelangt, dass sich solches nicht feststellen lässt (angefochtenes Urteil S. 71). Damit einhergehend geht sie indes (willkürfrei; vgl. unten E. 6.9) davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne entsprechende vorherige Zusage seitens der Tochter und Erbin des Opfers damit rechnete, von der Erbschaft finanziell zu profitieren und (u.a.) deswegen zur Tat schritt (angefochtenes Urteil S. 83). Damit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie ihrer Strafzumessung das Tatmotiv eines aus der Erbschaft erhofften finanziellen Vorteils zu Grunde legt. Da sie sodann von verschieden gelagerten finanziellen Motiven für die Tötung ausgeht, mithin von einem angestrebten finanziellen Vorteil aus der Beziehung zur Erbin des Opfers als auch einem aus der Begehung von Vermögensdelikten (vgl. oben E. 2.2.2), ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn sie in die Würdigung der subjektiven Tatschwere auch das Tatmotiv des Raubmordes miteinbezieht. Die vorinstanzliche Strafzumessung verstösst insoweit nicht gegen Bundesrecht.
5.5. Indes rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Strafzumessung den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 50 BGG nicht zu genügen vermag.
5.5.1. Die erste Instanz erachtete als Einsatzstrafe für den Mord eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als angemessen. Dabei ging sie in Würdigung des konkreten Tatvorgehens zusammengefasst von einer besonders verwerflichen Art, respektive einer solchen Tatausführung aus, die angesichts der Umstände "an sich" als besonders grausam zu bezeichnen sei. Sie qualifizierte die objektive Tatschwere - auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordfälle - insgesamt als schwer. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte (erstinstanzliches Urteil S. 108).
5.5.2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie der Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe "als Einsatzstrafe" für den Mord im Wesentlichen dieselben Überlegungen zu Grunde legt, indes zum Ergebnis eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelangt und für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dabei trifft zu, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann bzw. könnte, wenn ein Täter - wie vorliegend - mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für
eine die lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Straftat für sich alleine betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (vgl. oben E. 5.3.3). Auch ist das Berufungsgericht explizit gehalten, ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO) und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1) und ist für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, einzig das Urteilsdispositiv massgeblich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt) Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt.
In der vorliegenden Konstellation ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für den Mord die härteste der Sanktionen als angemessen erachtet, die das schweizerische Strafgesetzbuch kennt und an deren Begründung folgerichtig qualifizierte Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 5.3.3). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich indes weder ein Anlass noch liegt eine nachvollziehbare Begründung für die von der ersten Instanz offenbar abweichende Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren vor (angefochtenes Urteil S. 118 - 120). Zwar hat die Berufungsinstanz nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (vgl. wiederum Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aber nicht, weshalb sie das Ausmass der Skrupellosigkeit grundsätzlich, aber auch im Gegensatz zur ersten Instanz nicht "nur" im oberen, sondern im obersten Bereich ansiedelt. Solches vermag den erhöhten Anforderungen an die Festsetzung einer lebenslänglichen (aber auch jenen an die Ausfällung einer allfällig "deutlich höheren" zeitigen Einsatzstrafe, dazu sogleich) nicht zu genügen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen ist respektive wäre.
5.5.3. Daran ändert auch die (sinngemässe) Alternativbegründung der Vorinstanz nichts, gemäss der sie "selbst unter Anwendung des Asperationsprinzips" auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, jedenfalls aber auf eine "deutlich höhere Strafe" als die erste Instanz erkannt hätte, es indes wegen des Verschlechterungsverbotes bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben habe. Insofern sie damit alternativ von der Festsetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord ausgeht, übersieht sie einerseits, dass keine Konstellation vorliegt, in der mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen worden sind. Die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe infolge Asperation fällt damit ausser Betracht (vgl. oben E. 5.3.3). Andererseits entzieht sie sich mit ihren blossen Hinweisen auf eine (zeitige) Gesamtfreiheitsstrafe, die "deutlich höher" ausgefallen wäre, und das Verschlechterungsverbot der Vornahme einer eigenen Strafzumessung. Zwar legt sie anhand einer jeweils "isolierten Betrachtung" die Strafen für weitere Delikte fest. Indem sie aber (alternativ) weder eine zeitige Einsatzstrafe für den Mord festsetzt respektive nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb diese (allenfalls) deutlich über der von der Vorinstanz ausgefällten Einsatzstrafe zu liegen hätte, noch aufzeigt, wie sie diese anhand des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte (allenfalls) konkret erhöht hätte, unterlässt sie es, eine methodisch korrekte Strafzumessung vorzunehmen. Damit liegt keine nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung und folglich keine Begründung vor, anhand derer der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage an die höhere Instanz weiterziehen könnte.
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung einzugehen.
6. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft (6B_1366/2022)
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den zugunsten von B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ergangenen Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zu dem vom Beschwerdeführer begangenen Mord. Sie rügt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (Art. 9 BV, Art. 10 StPO, Art. 350 Abs. 2 StPO sowie Art. 24 und Art. 112 StGB ) und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 BGG.
Die Vorinstanz liste "zahlreichste" Indizien auf, die für eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Geschehnissen vom 19./20. August 2016 sprächen, um dann ohne weitere Begründung festzustellen, dass deren Rolle unklar geblieben sei, nicht mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimme und nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer den Tatentschluss für das Tötungsdelikt selber, ohne Zutun und Instruktion der Beschwerdegegnerin gefasst habe. Hätte die Vorinstanz alle Indizien zusammengefügt und auch jene berücksichtigt, die sie im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt als erstellt erachtet habe, wäre ein anderer Schluss zwingend gewesen. Sowohl bei der Beurteilung der einzelnen Indizien als auch in der gesamten Beweiswürdigung werde jeweils von der für die Beschwerdegegnerin günstigsten Interpretation ausgegangen. Damit werde der Grundsatz in dubio pro reo "unerträglich überstrapaziert". Es sei nicht ersichtlich oder aber zu erahnen, welches von der Beschwerdegegnerin unabhängige Motiv den Beschwerdeführer zur Tat hätte bewegen können. Die Conclusio der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zur Beschwerdegegnerin Geld aus deren Erbschaft habe erlangen wollen, sei weltfremd und nicht nachvollziehbar. Durch die falsche und unvollständige Würdigung der Indizienbeweise sei die Vorinstanz mehrfach in Willkür verfallen und habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt.
6.2.
6.2.1. Die Anklage wirft der Beschwerdegegnerin vor, den Beschwerdeführer an einem nicht näher bekannten Datum, wohl im Verlaufe des Augusts 2016, spätestens im Verlaufe des späten 18. oder 19. Augusts 2016 angefragt zu haben, ob er bereit sei, ihre Mutter zu töten. Dafür habe sie ihm (und wohl allfälligen Mittätern) eine Summe von Fr. 300'000.-- versprochen und gefühlskalt, egoistisch und aus reiner Habgier mit einem Erbe von mehreren Millionen Franken gerechnet. Angesichts der versprochenen Summe habe sich der Beschwerdeführer zur Tat bereit erklärt. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin ihn über die Liegenschaft "U.________" in V.________ instruiert und ihm entweder ihren Schlüssel zur Liegenschaft überlassen oder ihn darüber informiert, wo ein Hausschlüssel deponiert sei.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Zwar liege insgesamt ein dichtes Indiziennetz vor, das für eine "Verwicklung" der Beschwerdegegnerin in das Tötungsdelikt spreche; sie scheine eine "gewisse Rolle" gespielt zu haben. Welche, bleibe indes unklar und auch, ob sie allenfalls nur Kenntnis von den Tötungsabsichten und den Handlungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Es verblieben unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu motiviert habe, ihre Mutter in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 zu töten, damit sie das Erbe antreten und ihn (sowie einen unbekannten Dritten) aus dem millionenschweren Nachlass für die Tat entschädigen könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Tatentschluss selber - ohne Zutun respektive Instruktion der Beschwerdegegnerin - gefasst habe.
6.2.2.
6.2.2.1. Im einzelnen erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin von Beginn an widersprüchlich und gegensätzlich ausgesagt und sich gezeigt habe, dass deren Angaben zum Teil mit jenen des Beschwerdeführers abgesprochen gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin sei eine überdurchschnittlich intelligente Person. Entsprechend müsse in Betracht gezogen werden, dass gewisse Aussagen "zu einem speziellen Zweck so und nicht anders" deponiert worden seien. Die erste polizeiliche Einvernahme habe am 21. August 2016 stattgefunden und damit zu einem Zeitpunkt, als noch kein Tatverdacht vorgelegen sei. Damit habe es objektiv gesehen keinen Grund gegeben, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Dass die Beschwerdegegnerin dies dennoch getan habe, erwecke den Anschein einer bewussten Falschdeponierung der ersten Aussagen. Dabei falle auf, dass hiervon nur im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stehende Umstände betroffen seien; konkret die beschönigte Beziehung zu ihrer Mutter, der verschwiegene "Rausschmiss", die "untertriebene" Beziehung zum Beschwerdeführer, die "Ausquartierung" der Tochter in der Tatnacht und schliesslich die Begebenheiten des Abends des 19. Augusts 2016. Damit und wegen deren immensen Interesse am Ausgang des Verfahrens sei höchste Zurückhaltung und Umsicht bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin angebracht. Entsprechend seien in erster Linie objektive Beweismittel heranzuziehen. Mit diesen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter lit. a bis j (angefochtenes Urteil S. 96 - 102; vgl. nachfolgend E. 6.2.2.2) auseinander.
6.2.2.2. Anhand der sichergestellten Chats ergebe sich "in aller Deutlichkeit", dass der Beschwerdeführer nur über die der Beschwerdegegnerin zufallende Erbschaft eine grosse Summe Geld hätte erhalten können. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hätte via ihre Erbenstellung namhafte finanzielle Mittel erlangt. Zudem habe der Wegfall der Unterstützung durch die Mutter gedroht und damit, dass sie in eine finanzielle Notlage und eine Unterversorgung mit dem von ihr angesichts ihrer starken Sucht dringend benötigten Ritalin gerate. Angesichts dieser drohenden Notlage hätte sie "ein gewisses Interesse" haben können, dass jemand ihre Mutter umbringe. Zusätzlich habe ein "enormer" Bedarf an liquiden finanziellen Mitteln bestanden, den die Beschwerdegegnerin nicht zu decken vermocht hätte, selbst wenn die bisherige finanzielle Unterstützung fortgeführt worden wäre.
Weiter ergebe sich aus dem zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 geführten Telefongespräch "mit aller Klarheit", dass sie in einer Dreiecksbeziehung gestanden seien, in der es um viel Geld und allenfalls Drogengeschäfte respektive einen geplatzten Drogendeal gegangen sei. Es stelle sich die Frage, ob es sich beim dabei erwähnten, auszuzahlenden Geld um einen Anteil des von der Beschwerdegegnerin erwarteten Erbes handle. Auch dass ausser der Beschwerdegegnerin, deren Mutter und dem Beschwerdeführer niemand gewusst habe, dass sich das nachmalige Opfer in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 erstmals wieder alleine im Haus aufhalten würde, könne auf eine Instruktion bzw. Beteiligung der Beschwerdegegnerin hindeuten. Ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich des im Gartenhaus deponierten Schlüssels auf die Information der Beschwerdegegnerin angewiesen gewesen sei. Allerdings hätte der Beschwerdeführer von diesen Umständen auch beiläufig erfahren können, ohne dass die Beschwerdegegnerin ihm diese in einer bestimmten Absicht explizit mitgeteilt hätte.
Im in der Tatnacht zu Dritt erfolgten Besuch des Clubs "M.________" erkennt die Vorinstanz sodann einen Hinweis auf die Verschaffung eines Alibis. Zusammen mit den offensichtlich mit dem Beschwerdeführer abgesprochenen und falschen Erstaussagen stelle diese "Vertuschung der Tat durch zuvor abgesprochenes Verhalten durchaus ein motivierendes Verhalten für den Tatentschluss des Täters dar, da er sich so vor Entdeckung sicher wähnen könne". Mithin könnten auch diese Umstände ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Tat motiviert oder sie über dessen Absichten Bescheid gewusst habe. Zudem sei die Beschwerdegegnerin von ihrer Mutter an ihrem Geburtstag öffentlich bloss gestellt worden und deswegen emotional stark betroffen gewesen, "was ebenfalls ein Motiv für die unmittelbar darauf folgende Tat darstellen könnte".
Hinzuweisen sei auch auf die Aussagen des Zeugen J.________. Diese vermöchten für sich alleine ebenfalls keinen Beweis für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin zu erbringen, stellten aber ein Indiz aus einem völlig anderen Umfeld dar. Der Zeuge habe sich im Strafvollzug befunden und über einen Mitinsassen von einem anderen Gefangenen gehört, der angegeben habe, an einem mit einem Messer begangenen Mord in V.________ beteiligt gewesen zu sein. Er habe im Auftrag der Tochter des nachmaligen Opfers gehandelt, die befürchtet habe, beim Erben "leer auszugehen" und sei mit einer Million Franken entschädigt worden. Als weiteres Indiz kämen die Aussage einer Freundin der Beschwerdegegnerin betreffend die Entsorgung von Schuhen des Beschwerdeführers hinzu. Auch diese deuteten darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in das Tötungsdelikt "involviert gewesen sein oder zumindest Kenntnis davon gehabt haben könnte".
Des Weiteren erwecke der Whatsapp-Verkehr vom 20. August 2016 den Anschein, dass sich die Beschwerdegegnerin nach dem Fortgang der Tat erkundige. Auch die Frage nach dem Verbleib eines Hundes werfe Fragen auf. Im Kontext der Umstände des Vorabends sei dieser Chatverkehr ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin "zumindest im Groben [...] in die Vorgänge im Haus ihrer Mutter eingeweiht gewesen sein könnte". Hierfür spreche zudem, dass sie in ihr Notizbuch am 20. August 2016 "Todestag 3-9" notiert habe. Die Zeitangabe passe zum Todeszeitpunkt, den die Beschwerdegegnerin aber vor ihrer Verhaftung - ausser über die Täterschaft - nicht habe kennen können.
Schliesslich müsse als "äusserst verdächtig" beurteilt werden, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten, vor dem 22. September 2016 (Rückreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und Verhaftung) entstandenen Whatsapp-Chatverlauf gelöscht habe. Zudem habe sie über zwei verschiedene Nummern und Geräte mit dem Beschwerdeführer kommuniziert und dabei mehrmals täglich die von letzterem benutzten Mobilanschlüsse gewechselt. Solches werde erfahrungsgemäss "nur von Personen gemacht, die etwas vor den Strafbehörden zu verbergen" hätten.
6.3.
6.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
6.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
6.3.3. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264).
6.3.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
6.4. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen genügt. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c; Urteil 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1).
6.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bringt die Vorinstanz Art. 10 Abs. 3 StPO nicht "ohne weitere Begründung" zur Anwendung.
6.5.1. Die Vorinstanz eruiert zahlreiche Indizien (namentlich mögliche Tatmotive, Begleitumstände der Tat, Zeugenaussagen), anhand derer sie auf eine mögliche Beteiligung/Involvierung der Beschwerdegegnerin schliesst (vgl. oben E. 6.2.2.2). Sie würdigt zahlreiche dieser Indizien dahingehend, als diese mit einer in etwa gleich hohen Wahrscheinlichkeit sowohl auf ein motivierendes Verhalten als auch auf eine (nicht näher definierte) Involvierung der Beschwerdegegnerin, respektive deren (blosse) Kenntnis von Absichten und Handlungen des Beschwerdeführers schliessen lassen (vgl. angefochtenes Urteil S. 99, 101, 102). Auch in den Informationsflüssen bezüglich der Deponierung eines Hausschlüssels und dass sich das nachmalige Opfer in der fraglichen Nacht alleine in seiner Liegenschaft aufhalten würde, erkennt die Vorinstanz keine Indizien, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein motivierendes Tun der Beschwerdegegnerin hindeuten (angefochtenes Urteil S. 98, 82). Dasselbe ergibt sich aus ihren Formulierungen betreffend "möglicher Tatmotive" ("hätte ein gewisses Interesse haben können"; "was ebenfalls ein Motiv [...] darstellen könnte"; angefochtenes Urteil S. 96, 99). Sodann erachtet es die Vorinstanz zwar als "äusserst verdächtig", dass die Beschwerdegegnerin einen Teil des Chatverkehrs gelöscht und mit dem Beschwerdeführer über verschiedene Mobiltelefone kommuniziert hat und erkennt hierin ein starkes Indiz, dass sie "etwas Wichtiges aus dem Kontakt" mit dem Beschwerdeführer vor den Strafverfolgungsbehörden habe verbergen wollen, was indes (wiederum) mit dem gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum und den damit verbundenen Tätigkeiten zusammenhängen könne (angefochtenes Urteil S. 82, 102). Auch die Angaben des Zeugen J.________ würdigt die Vorinstanz dahingehend, als diese nur mit einer beschränkten Wahrscheinlichkeit auf ein motivierendes Tun der Beschwerdegegnerin hindeuten. Damit liege (zwar) ein dichtes Indiziennetz vor, das aber im Ergebnis lediglich auf eine nicht näher feststellbare Verwicklung der Beschwerdegegnerin in das Tötungsdelikt schliessen lasse.
6.5.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin legt die Vorinstanz damit nachvollziehbar dar, weshalb aus ihrer Sicht unüberwindbare Zweifel verbleiben, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Tat bestimmt hat. Mithin gelangt sie einerseits zum Schluss, dass die von ihr eruierten Indizien für sich allein betrachtet jeweils mit einer gewissen, nicht aber einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein motivierendes Verhalten der Beschwerdegegnerin hindeuten; andererseits, dass auch das Ergebnis von deren Gesamtwürdigung mit Unsicherheiten behaftet bleibt und damit in der Gesamtheit ebenfalls kein Bild zu erzeugen vermag, das den Beweis einer über eine nicht näher eruierbare "Verwicklung" hinausgehende Beteiligung der Beschwerdegegnerin zu erbringen vermag.
6.6. Im Folgenden ist auf die von der Beschwerdeführerin unter lit. a bis lit. e ihrer Beschwerdeschrift erhobenen Rügen einzugehen, mit welchen sie geltend macht, Hinweise bzw. Indizien seien willkürlich nicht berücksichtigt respektive willkürlich gewürdigt worden, was zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und einer Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO geführt habe.
6.7.
6.7.1. Unter dem Titel "Motivation der Beschwerdegegnerin" macht die Beschwerdeführerin geltend, dass deren "Rausschmiss" am Abend des 19. August 2016 erfolgt sei. Spätestens um 05:15 Uhr des 20. August 2016 sei die Mutter tot gewesen. In diesem Kontext lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin mit einer Enterbung oder aber damit habe rechnen müssen, auf eine Rente gesetzt zu werden. Ein entsprechender Notizzettel mit dem Vermerk "K.________ Rente B.________" sei von der Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt worden wie der geltend gemachte Umstand, dass die Besprechung zwischen der Verstorbenen und deren Rechtsanwalt und Willensvollstrecker zeitlich vor dem Streit und dem "Rausschmiss" und deshalb auch vor dem Verfassen der Notiz stattgefunden habe. Auch diese Umstände seien als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdegegnerin den Tod der Mutter habe herbeiführen wollen.
6.7.2. Der ersten Instanz folgend geht die Vorinstanz davon aus, dass der Nachweis einer drohenden Enterbung respektive Festsetzung einer Rente nicht erbracht werden könne (angefochtenes Urteil S. 81). Die erste Instanz hatte hierzu u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin schwer ritalinabhängig gewesen sei. Das Ritalin habe sie über eine Suchtberatungsstelle bezogen. Zusätzlich sei es ihre Mutter gewesen, die ihr einen namhaften Teil zugänglich gemacht habe. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei durch die jahrelange Suchtkrankheit und deren Auswirkungen oft negativ geprägt gewesen; es habe nachweislich regelmässig Streitereien gegeben. Das Verhältnis sei teilweise betrüblich und sehr belastend gewesen und habe mutmasslich die Verstorbene auf einem Notizzettel das Wort "Rente" und den Namen "B._________" notiert. Es lasse sich aber nicht erstellen, dass die Mutter für die Beschwerdegegnerin eine Rente hätte festsetzen oder sie gar enterben wollen, auch wenn einige der befragten Personen sich in diese Richtung geäussert hätten. Der langjährige Rechtsanwalt und Willensvollstrecker der Verstorbenen habe diese am 10. August 2016 und damit wenige Tage vor deren Tod getroffen. Sie habe ihn wegen ihrer Krebserkrankung treffen und besprechen wollen, ob im Hinblick auf ihren Tod noch etwas vorzukehren sei. Die beiden Kinder hätten weiterhin gleichermassen begünstigt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe hierzu erklärt, dass ihre Mutter zwar mit ihrem Ritalinkonsum gehadert, sie aber finanziell nie fallen gelassen hätte (erstinstanzliches Urteil S. 79 - 82).
6.7.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht erstellt, wann die fragliche Notiz verfasst worden ist; hingegen, dass das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter seit langem belastet war, was aber bis dato nicht zur Einstellung der (u.a.) finanziellen Unterstützung der Tochter geführt hatte. Zum aktuellen Konflikt erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits am 10. August 2016 (angefochtenes Urteil S. 73; vgl. Ordner 21 Urk. 38/5 Chat 656 f.) darüber informiert hatte, dass "Grossmutter" [Bezeichnung für das Opfer] sie "rausgeschmissen" habe. Der neuerliche Konflikt hatte also offenbar bereits am 10. August 2016 ein derartiges Ausmass angenommen, dass die Folge desselben - Auszug der Beschwerdegegnerin aus der Liegenschaft ihrer Mutter - schon zu jenem Zeitpunkt feststand. Dies hat indes nachweislich zu keiner Änderung des Testaments geführt. Auch wenn der Auszug alsdann erst nach dem eskalierten Geburtstagsessen vom 18. August, konkret am 19. August 2016 erfolgte (angefochtenes Urteil S. 73), ist in Anbetracht dieser Umstände und zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als nicht rechtsgenüglich erstellbar erachtet, dass das nachmalige Opfer wegen der aktuellen Auseinandersetzung die Festsetzung einer Rente oder gar die Enterbung der Beschwerdegegnerin beabsichtigt oder aber letztere solches befürchtet hat.
6.7.4. Weiter trifft zu, dass die Vorinstanz unter E. 4. S. 86 ff. und dort unter dem Titel "Anstiftung zu Mord" nicht nochmals explizit erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin - nebst ihren geschiedenen Mann - am 18. August 2016 auch den Beschwerdeführer darüber informiert hatte, dass die Situation anlässlich des Geburtstagsessens vom 18. August 2016 eskaliert sei, sie "packe und morgen schon nach Hause komme" (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 73 [Ziffer 3.1.4 lit. b/aa unter dem Titel Tatmotiv]). Indes erwägt die Vorinstanz bereits unter Ziffer 3.1.4 lit. d, S. 82, dass ausser der Beschwerdegegnerin, deren Mutter und dem Beschwerdeführer niemand Kenntnis davon gehabt habe, dass sie in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 nicht mehr in der Liegenschaft der Mutter übernachten würde, was auf eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin hindeute. Nichts anderes ergibt sich aus deren Erwägungen unter Ziffer 4.3.2 lit. d S. 98. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihre Erwägungen miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erfahren hatte, dass sich deren Mutter in der Nacht vom 19./20. August 2016 allein in der Liegenschaft aufhalten würde und den sich daraus ergebenden Hinweis für eine mögliche "Instruktion/Beteiligung" der Beschwerdegegnerin nicht ausser acht gelassen.
6.7.5. Anhand der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im September 2016 versuchte, finanzielle Mittel erhältlich zu machen und (u.a.) die "Auszahlung" des Beschwerdeführers und einer Drittperson im Raum stand (angefochtenes Urteil S. 97 f.; vgl. die ausführliche Darstellung des fraglichen Telefongespräches im erstinstanzlichen Urteil S. 76 ff.). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zweifellos auf den Zugriff auf die Erbschaft angewiesen war und diesen nachweislich dringend erwartete (vgl. angefochtenes Urteil S. 79 mit dem Hinweis auf den diesbezüglichen Chatverlauf). Indes ergibt sich hieraus respektive aus dem Kontext des Gespräches keineswegs zwingend, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten finanziellen Mitteln um einen
vor der Tat versprochenen Anteil der Erbschaft handelt. Dasselbe gilt für den Chat mit einer Person namens "N.________", der offenbar Geld zurück forderte und den der Beschwerdeführer auf einen Todesfall respektive ein erwartetes Erbe verwies.
Die Rügen erweisen sich insoweit als unbegründet.
6.8.
6.8.1. Unter dem Titel "Instruktion des Beschuldigten 1 durch die Beschwerdegegnerin" moniert die Beschwerdeführerin, was folgt: Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der Schlüsselstandort "unabhängig von der Tat mitgeteilt worden und deshalb bekannt gewesen" sei, fände in den Akten keine Stütze und sei als rein hypothetisch und definitiv willkürlich zu qualifizieren. Es fehlten Ausführungen und ein Hinweis darauf, wie der Beschwerdeführer beiläufig zu dieser Information gelangt sein könnte und sich dann, als er ohne weitere Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin den Tatentschluss gefasst habe, dieses Wissens bedient hätte. Eine willkürfreie Würdigung dieses Hinweises lasse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Schlüsselstandort zwecks Wohnungszugang und Tatausführung mitgeteilt habe, wovon denn auch die Vorinstanz ausgehe.
6.8.2. Mit ihrem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz erachtet die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Tat Kenntnis über einen im Gartenhaus deponierten Schlüsse erlangt und sich mit diesem in der Tatnacht den Zugang zur Liegenschaft verschafft. Dieser Umstand belege indes isoliert betrachtet nicht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Schlüssel gezielt zugänglich gemacht hätte, mithin damit sich dieser auf ihr Geheiss hin Zugang zur Liegenschaft ihrer Mutter verschaffe und die Taten wie geschehen begehen würde (angefochtenes Urteil S. 68; erstinstanzliches Urteil S. 66 - 68). Die Vorinstanz erwägt ergänzend, dass dieses Indiz (zwar) auf eine Instruktion bzw. Beteiligung der Beschwerdegegnerin hindeute, der Beschwerdeführer die Information indes "beiläufig" aus einem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin hätte erfahren können, ohne dass ihm diese mit einer bestimmten Absicht mitgeteilt worden wäre (angefochtenes Urteil S. 68).
6.8.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet es die Vorinstanz damit nicht als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Standort des Schlüssels "gerade zum Zweck der Gewährleistung des Wohnungszugangs zwecks Tatausführung" mitgeteilt hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 68 und S. 68 des erstinstanzlichen Urteils). Stattdessen gelangt sie anhand einer isolierten Würdigung dieses Informationsflusses zum Schluss, dass mit diesem zwar ein (weiterer) Hinweis dafür vorliegt, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Tatentschluss für ein Tötungsdelikt geweckt habe, indes eine andere Intention der Beschwerdegegnerin (vgl. oben E. 6.2.2.2) nicht zwingend auszuschliessen sei, was unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf ein "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegebenes und "eher im Zusammenhang mit dem Diebstahl" stehendes Indiz ("Instruktion über die Gegebenheiten in der Wohnung) " eingeht. Solches erscheint zum Vornherein nicht geeignet, um die Würdigung der übrigen Indizien respektive die daraus mit Blick auf eine Anstiftung zur Begehung eines Mordes gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich sodann auch nicht daraus, dass es die Beschwerdeführerin wegen des in der Tatnacht gemeinsam verbrachten "Ausgangs" als weltfremd erachtet, dass die Beschwerdegegnerin "keinerlei Kenntnis von den Absichten" des Beschwerdeführers gehabt habe. Zwar gelangt die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss, dass sich ein anstiftendes Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht erstellen lasse. Sie schliesst aber gerade nicht aus, dass letztere "allenfalls [auch nur] Kenntnis von den Tötungsabsichten und den Handlungen des Beschwerdeführers" hatte (angefochtenes Urteil S. 102); ebenso wenig geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den Tatentschluss "völlig unabhängig" von der Beschwerdegegnerin gefasst hätte (vgl. dazu nachfolgend E. 6.9).
Die Rügen erweisen sich insoweit wiederum als unbegründet.
6.9.
6.9.1. Unter dem Titel "Tatmotiv [des Beschwerdeführers] als Hinweis für erfolgte Instruktion" moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes: Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tat geschritten sei, weil er Geld aus der Erbschaft der Beschwerdegegnerin habe erlangen wollen. Weshalb diese Motivation mit Blick auf die Beschwerdegegnerin nicht mehr erwähnt werde, sei unerfindlich. Stattdessen halte die Vorinstanz widersprüchlich und ohne Begründung fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Tatentschluss ohne Zutun respektive Instruktion der Beschwerdegegnerin gefasst habe. Logisch erscheine, dass letztere den Beschwerdeführer zur Tat motiviert und damit angestiftet habe, wenn kein von ihr unabhängiges Tatmotiv auszumachen sei.
Die Vorinstanz erwäge weiter, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zur Beschwerdegegnerin Geld aus der Erbschaft habe erlangen wollen, zumal sie ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe. Es seien indes keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einem Anteil der Erbschaft hätte rechnen dürfen, ohne dass ihm solches in Aussicht gestellt worden wäre. Vernünftigerweise könne nicht behauptet werden, dass jemand einen Mord begehe, um über die Freundin als Erbin im Sinne von Schenkungen an einen Anteil der Erbschaft zu gelangen. Diese abwegige Annahme werde denn auch nicht begründet und verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie es als nicht zweifelsfrei erstellbar erachte, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine namhafte Summe Geld aus dem Nachlass versprochen habe.
6.9.2. In der Argumentation der Vorinstanz ist kein Widerspruch erkennbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht sie weder davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Tatentschluss "unabhängig" von der Beschwerdegegnerin gefasst hat, noch ergibt sich aus dem - gemäss vorinstanzlicher Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin stehenden - Tatmotiv des Beschwerdeführers zwingend, dass diese ihn zur Begehung des Tötungsdeliktes bestimmt respektive in ihm den Tatentschluss geweckt hat. Dabei trifft insbesondere nicht zu, dass keine "vernünftigen" Gründe dafür erkennbar sind, weshalb der Beschwerdeführer ohne entsprechendes Versprechen mit einem Anteil der Erbschaft hätte rechnen dürfen. Anhand der zwischen den beiden Genannten ausgetauschten Nachrichten respektive der Würdigung von Chatverläufen zeichnet die Vorinstanz im Wesentlichen das Bild einer von Drogenkonsum, Abhängigkeit von Drogen bzw. Drogenbeschaffung und massiven finanziellen Schwierigkeiten geprägten, vertraut bis (gewünscht) intimen Beziehung (angefochtenes Urteil S. 71 ff.). Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hatte (angefochtenes Urteil S. 83); ebenso, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Mutter über Jahre belastet, von finanziellen und durch den Konsum von Ritalin bedingten Abhängigkeiten geprägt war und schliesslich, dass der (aktuelle) Bruch - von dem der Beschwerdeführer wusste - eine "neuere und definitivere Qualität als die bisherigen Konflikte" aufwies (vgl. oben E. 6.7.2 f. und angefochtenes Urteil S. 91). Hierin, respektive in der Befürchtung des Verlustes der Unterstützung mit finanziellen Mitteln und Ritalin erkennt die Vorinstanz denn auch ein mögliches und "gewisses Interesse" der Beschwerdegegnerin, "dass jemand ihre Mutter umbringt" und damit ein in ihre Gesamtschau eingeflossenes Motiv bzw. Indiz dafür, dass sie den Beschwerdeführer zur Begehung des Tötungsdeliktes angestiftet hat (angefochtenes Urteil S. 96 f.; oben E. 6.2.2.2). Die erste Instanz hatte diese Umstände dahingehend zusammengefasst, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin sich (in Gedanken) vielleicht gewünscht habe, "ihre Mutter wäre nicht mehr". Wahrscheinlich sei, dass sie sich auch gegenüber dem Beschwerdeführer, gegenüber dem sie eine tiefere Zuneigung empfunden habe und der ihr als Vertauensperson zur Seite gestanden sei, entsprechend geäussert habe (erstinstanzliches Urteil S. 82).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis, es seien "keine vernünftigen Gründe" ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne vorheriger Zusage damit rechnete, von der Erbschaft profitieren zu können, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie hierauf aufgrund der aufgezeigten Beziehungsstruktur schliesst. Anhand der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Umstände ist dieser Schluss auch nicht bloss unter der Prämisse nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin "keine Kenntnis von der Tötung der Mutter" hatte. Umso weniger, als die Vorinstanz wie erwähnt keineswegs ausschliesst, dass die Beschwerdegegnerin allenfalls (nicht näher definierte) Kenntnisse von Absichten und Handlungen des Beschwerdeführers hatte.
6.9.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich möglicherweise um einen inszenierten Raub gehandelt habe, "um vom eigentlichen Auftragsmord abzulenken". Zwar habe der Beschwerdeführer in der Liegenschaft der Verstorbenen mehrere Wertgegenstände und Kreditkarten entwendet. Unwahrscheinlich erscheine indes, dass er nur zur Begehung des Diebstahls in das Haus eingedrungen sei und bei dieser Gelegenheit das Opfer getötet habe. Dass er gleichentags diverse Bargeldbezüge getätigt und in einem Club einer ihm unbekannten Frau eine Armbanduhr geschenkt habe, spreche gegen die Annahme, dass er unabhängig von einem Auftrag der Beschwerdegegnerin und ohne Aussicht auf Beteiligung an der Erbschaft in das Haus eingedrungen sei, um Wertgegenstände zu entwenden.
Was die Beschwerdeführerin mit Mutmassungen bezüglich eines möglicherweise inszenierten Raubes und dem Hinweis auf den Bezug von Bargeld und das Verschenken einer Uhr geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar. Umso weniger, als die Vorinstanz nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "nur zur Begehung des Diebstahls in das Haus eingedrungen" ist (vgl. oben E. 2.2.2). Damit einhergehend bleibt unklar, dass und inwiefern mit diesen Vorbringen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dargetan werden soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.9.4. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich insoweit zu folgen, als dass die vorinstanzliche Formulierung des fehlenden Nachweises eines "exakten Wortlautes" der Anstiftung (zumindest auf den ersten Blick) vermuten lässt, dass sie einen solchen als unabdingbar erachtet. Dem ist nicht so. Um zum gewonnenen Beweisergebnis zu gelangen, würdigt die Vorinstanz auch eine Vielzahl von Chats und Telefonaten respektive deren Wortlaut. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um eine unpräzise Formulierung handelt. Diese kann einzig dahingehend verstanden werden, als dass sich rechtsgenüglich (auch) kein Wortlaut feststellen lässt, anhand dessen auf eine Anstiftung durch die Beschwerdegegnerin geschlossen werden könnte. Dementsprechend fehlt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin "in den Augen des Obergerichts" nicht "lediglich daran", dass ein solcher Wortlaut nicht nachgewiesen werden kann.
Die Rügen erweisen sich insoweit wiederum als unbegründet.
6.10.
6.10.1. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Vorinstanz zwar auf die Problematik der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin hinweise. Die sich aufdrängende Frage, weshalb sie die Unwahrheit gesagt und dem Beschwerdeführer so absprachegemäss ein Alibi verschafft habe, prüfe sie indes nicht. Dass es nicht nur Instruktionen sondern auch Absprachen gegeben habe, lasse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin an der Tat im Sinne der Anklageschrift beteiligt gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 15 und 18).
6.10.2. Auch die Vorinstanz geht anhand der von ihr gewürdigten Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers davon aus, dass vorgängig Absprachen stattgefunden haben. Sie qualifiziert dies in einer allgemein gehaltenen Form als ein "durchaus motivierendes Verhalten für den Tatentschluss des Täters", der "sich so vor Entdeckung sicher wähnen" könne, respektive "könnten diese Umstände ein Indiz dafür darstellen", dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer "zur Tat an ihrer Mutter motivierte oder sie über dessen Absichten Bescheid wusste" (vgl. angefochtenes Urteil S. 98 f. [lit. e] i.V.m. S. 93 f. [lit. d und e]). Damit und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz durchaus erkannt, dass mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin ein Hinweis für ein anstiftendes Verhalten vorliegt und dies in ihre Gesamtwürdigung einfliessen lassen (vgl. wiederum angefochtenes Urteil S. 98 f.; aber auch S. 100 [lit. h], wo die falschen Erstaussagen in den Zusammenhang mit weiteren Umständen gestellt werden). Damit einhergehend trifft nicht zu, dass eine solche Absprache in der vorliegenden Konstellation einzig den Schluss zulässt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anklageschrift beteiligt war, mithin damit zwingend davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin zuvor beim Beschwerdeführer den Tatentschluss für ein Tötungsdelikt geweckt hatte. Dies insbesondere deswegen nicht, weil es in der Tatnacht seitens des Beschwerdeführers nachweislich nicht "nur" zu einem Mord, sondern auch einem Vermögensdelikt (Raub) zum Nachteil der Mutter der Beschwerdegegnerin gekommen ist. Dasselbe gilt mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Miete eines T.________s bzw. ihren Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin zur Sicherung des Mietvertrages ihre Kreditkarten-Daten zur Verfügung gestellt habe.
6.11.
6.11.1. Unter dem Titel "Nicht berücksichtigte Aussagen von Drittpersonen/Zeugen als Indiz für einen Auftragsmord" moniert die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung "gewichtiger" Zeugenaussagen. Das sei einerseits in Bezug auf Aussagen einer Freundin der Beschwerdegegnerin der Fall. Gemäss diesen habe letztere ihre Angst vor dahingehenden Aussagen des Beschwerdeführers geäussert, sie hätte ihn mit der Ermordung ihrer Mutter beauftragt, was ein klarer Hinweis für eine Auftragserteilung sei. Betreffend die Aussagen von J.________ argumentiere die Vorinstanz, dass diese "nicht hundertprozentig" zutreffen würden. Die Vorinstanz verfalle in "schwere Willkür", wenn sie diese Aussagen deswegen in der Gesamtschau der Indizien unberücksichtigt lasse.
6.11.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Aussagen von J.________ in ihre Gesamtschau miteinbezogen und zwar im Sinne eines weiteren, aus einem anderen Umfeld stammenden Indizes. Damit einhergehend berücksichtigt sie zu Recht und damit willkürfrei, dass die Angaben, "wer von wem in welcher Strafanstalt was genau über das Tötungsdelikt in V.________ erfahren hatte", auf "vom Hörensagen" beruhen und folglich ebenfalls nur mit beschränkter Wahrscheinlichkeit auf ein motivierendes Verhalten der Beschwerdegegnerin schliessen lassen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Aussagen einer Freundin trifft zu, dass diese keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden haben. Indes wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb die geäusserte Befürchtung in der vorliegenden Konstellation für sich alleine oder aber im Gesamtkontext mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmendes Verhalten der Beschwerdegegnerin schliessen lassen könnte.
6.12. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, die Vorinstanz habe nicht sämtliche vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente berücksichtigt, obwohl sie sämtliche Plädoyernotizen der erstinstanzlichen Verhandlung zu Bestandteilen der Ausführungen vor Obergericht erklärt habe, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche ihrer Ausführungen die Vorinstanz willkürlich ausser acht gelassen und weshalb dies zu einem schlechterdings unhaltbaren Beweisergebnis geführt hat. Der pauschale Verweis auf unberücksichtigte Vorbringen genügt hierfür nicht.
6.13. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einzelne Indizien willkürlich gewürdigt oder aber ausser Acht gelassen hätte oder aber deren aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich wären. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (6B_1349/2022) ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang seines Unterliegens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit erstellt scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und sein Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In gleichem Umfang hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
7.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (6B_1366/2022) wird abgewiesen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 werden vereinigt.
2.
2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (6B_1349/2022) wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (6B_1366/2022) wird abgewiesen.
2.3. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 wird teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_1349/2022 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.
5.
5.1. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Hohler, für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1349/2022 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Hohler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1349/2022 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger