Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_57/2024
Urteil vom 24. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Winzenried,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. C.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. April 2023
(SK 21 339).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Oberland sprach A.B.________ mit Urteil vom 1. Mai 2020 vom Vorwurf der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung frei, unter Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 17'000.--. Gegen dieses Urteil erhoben C.D.________, E.B.________ und die Regionale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung.
B.
Mit Urteil vom 6. April 2023 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.B.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Es verwies ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ferner verpflichtete es A.B.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.B.________ und F.B.________, zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 7. Januar 2019) an C.D.________, hiess die Schadenersatzforderung des Letzteren dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Bern legt seinem Urteil im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: E.B.________ habe am Nachmittag des 7. Januar 2019 das neue Geschäftslokal von C.D.________ aufgesucht und ihn - in Wut über dessen geplantes Konkurrenzgeschäft in unmittelbarer Nähe zu seinem eigenen Restaurant - zur Rede gestellt. Hierauf sei der Vater von E.B.________, F.B.________, dazu gestossen und habe ebenfalls auf den Beschwerdegegner eingeredet, der sich der Auseinandersetzung zu entziehen versucht habe, indem er sich zu seinem in der Nähe geparkten Auto begeben und sich auf den Fahrersitz gesetzt habe. E.B.________ habe mit einem von ihm mitgeführten Messer in dessen linke Schulter gestochen. Spätestens hierauf sei der von G.B.________ zur Verstärkung aufgebotene A.B.________, der das Messer in der Hand seines Bruders E.B.________ gesehen habe, hinzu geeilt. Dieser habe sich neben den Fahrersitz gestellt, den Beschwerdegegner an den Schultern gepackt und ihn festgehalten, was seinem Bruder ermöglicht habe, in dessen linke Rumpfseite zu stechen. Der in unmittelbarer Nähe positionierte Vater habe nach den ersten beiden Stichen seinen Söhnen zugerufen, sie sollten den Beschwerdegegner töten und nicht zuwarten. Darauf habe E.B.________ dem weiterhin von A.B.________ festgehaltenen C.D.________ einen Stich ins linke Knie und einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel zugefügt. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens habe er auch A.B.________ unabsichtlich mit dem Messer am rechten Oberschenkel verletzt. Als C.D.________ zu schreien begonnen habe, hätten sie sich zu dritt vom Tatort entfernt und das Opfer verletzt zurückgelassen.
C.
A.B.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. Die Zivilforderungen und der Antrag auf Parteientschädigung von C.D.________ seien abzuweisen. Ihm selbst sei eine Genugtuung von Fr. 17'000.-- auszurichten. Ferner seien die Kosten des kantonalen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu einer allfälligen Vernehmlassung ein. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme.
E.
Die Beschwerden in Strafsachen von E.B.________ und F.B.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 6. April 2023 werden in den separat geführten Verfahren 6B_94/2024 (E.B.________) sowie 6B_116/2023 (F.B.________) behandelt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch basiere in erster Linie auf den Aussagen des Beschwerdegegners, welche die Vorinstanz zu Unrecht als glaubhaft einstufe. Sie verfalle in Willkür, wenn sie feststelle, der Beschwerdegegner habe den Tathergang über alle Einvernahmen hinweg im Kern konstant und detailreich geschildert. Bereits in der ersten Einvernahme habe dieser den Geschehensablauf unterschiedlich dargestellt und sei nicht in der Lage gewesen, die Tatbeiträge den Beteiligten zuzuordnen. So habe er in freier Erzählung zuerst berichtet,
sie hätten zugestochen und E.B.________ und nicht er (Beschwerdeführer) habe den Beschwerdegegner am Arm gehalten. Erst im weiteren Verlauf der ersten Einvernahme und nach mehrmaligem Nachfragen habe der Beschwerdegegner berichtet, von ihm (Beschwerdeführer) am linken Unterarm gehalten, an den Schultern gedrückt und nach hinten gezogen worden zu sein, worauf E.B.________ erneut zugestochen habe. In der zweiten Einvernahme habe der Beschwerdegegner schliesslich eine dritte Version präsentiert, gemäss welcher er sich sowohl gegen ihn (Beschwerdeführer) als auch gegen E.B.________ verteidigt habe. Nun sei sich der Beschwerdegegner auch sicher gewesen, im Tatzeitpunkt ein blutiges Messer gesehen zu haben, welches E.B.________ herum geschwungen habe. Vor Vorinstanz habe er sogar noch weitere Details (braune Farbe des Messers, Klingenlänge von 10 cm bis 15 cm) genannt. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aussagen zur Tatwaffe erweise sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich in den Schilderungen des Beschwerdegegners keine aggravierende Tendenz zeige, als falsch (Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 22-29 S. 6 f. und Rz. 31 f. S. 8).
Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lasse bei der Würdigung der Realkennzeichen unberücksichtigt, dass den Aussagen des Beschwerdegegners der Detailreichtum fehle. Dieser sei namentlich nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie lange und intensiv er (Beschwerdeführer) ihn gehalten bzw. angefasst haben soll und ob er ihn einzig an den Kleidern oder um den ganzen Arm gepackt habe (Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 30 S. 7 f.).
1.2.2. Die Vorinstanz fasst die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdegegners wie folgt zusammen: Der Beschwerdegegner habe am 7. Januar 2019 um ca. 20.20 Uhr, mithin weniger als sechs Stunden nach dem Ereignis sowie unmittelbar nach der Notoperation und wohl noch unter dem Einfluss der Narkose, gegenüber dem Polizisten H.________ gesagt, E.B.________ habe ihm die Verletzungen zugefügt und der Beschwerdeführer habe ihn gehalten (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 26 mit Verweis auf die kantonalen Akten, pagina 0392). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 9. Januar 2019 im Spital habe der Beschwerdegegner zu Beginn die Mehrzahl verwendet:
Sie hätten ihn umbringen wollen. Hernach habe er geschildert, wie er in seinem neuen Geschäft gewesen sei und E.B.________ ihn dort aufgesucht habe. Er (Beschwerdegegner) habe jedoch nicht mit diesem sprechen wollen. Er habe seinen Sohn angerufen und angewiesen, die Polizei zu rufen sowie herzukommen. Danach sei F.B.________ dazu gestossen. Er selbst sei zu seinem Auto gerannt und schon mit einem Bein im Auto gewesen, als der Beschwerdeführer dazu bzw. angerannt gekommen sei. E.B.________ habe ihn (Beschwerdegegner) am Arm gehalten und ihm einen (ersten) Stich versetzt. Als er sich umgedreht habe, habe er auf der Seite einen Messerstich in den Bauch gekriegt. Der Vater von E.B.________ (F.B.________) habe gesagt: "bringt ihn um", dann hätten sie noch zweimal zugestochen. Noch am Boden liegend, habe er seinen Sohn angerufen und ihm gesagt, er sei verletzt. Der Beschwerdeführer habe ihn festgehalten, E.B.________ habe zugestochen und der Vater (F.B.________) habe die Autotüre gehalten und gesagt, er (Beschwerdegegner) solle umgebracht werden. Das Messer habe er nicht gesehen. Er schliesse aus den Verletzungen, dass ein solches verwendet worden sei (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 26).
Die Vorinstanz folgert, die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der ersten Einvernahme seien in sich stimmig und würden u.a. durch die ausgewerteten Mobiltelefondaten - es wurden um 14.45 Uhr und 14.50 Uhr zwei Gespräche mit seinem Sohn I.D.________ registriert (vgl. Urteil E. II. Ziff. 18 S. 24) - bestätigt. Aufgrund der Videoaufzeichnungen im Restaurant J.________ werde klar, dass F.B.________ - auch dies in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdegegners - nach E.B.________ am Tatort aufgetaucht sei. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner einen Teil des Gespräches mit E.B.________ am Tatort aufgezeichnet. Diese Aufnahme bestätige, dass E.B.________ den Beschwerdegegner aufgesucht und Letzterer diesem mitgeteilt habe, er solle verschwinden, er habe nichts mit ihm zu besprechen. Der Beschwerdegegner habe hinsichtlich der verschiedenen Handlungen des Vaters und der beiden Söhne B.________ differenzierte Aussagen gemacht. Obschon er offensichtliche Erschöpfungserscheinungen gezeigt habe, seien seine Aussagen klar gewesen. Er habe die Tatbeiträge des Beschwerdeführers sowie jene von E.B.________ und F.B.________ eindrücklich zu- bzw. eingeordnet. Trotz der verständlichen Aufregung bzw. Frustration aufgrund der vielen, sich häufig wiederholenden und sehr detaillierten Fragen, die er nur kurze Zeit nach der Auseinandersetzung sowie Notoperation habe beantworten müssen, habe er nicht aggraviert. So schone er den Beschwerdeführer, wenn er sage, dieser habe ihn lediglich gehalten. Zudem habe er ausgeführt, er habe den Stich in die Seite zunächst nicht gespürt und erst bemerkt, als die Sanitäter seine Kleidung aufgeschnitten hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass er - kaum aus der Narkose erwacht - im Spital zu Unrecht sagen würde, E.B.________ habe ihn gestochen und der Beschwerdeführer habe ihn gehalten (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 26-29).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2019 habe der Beschwerdegegner seine bisherigen Aussagen grossmehrheitlich bestätigt. Insbesondere habe er unverändert geschildert, wie der Beschwerdeführer "ausser Halten" nichts gemacht habe. Allerdings wolle er nun das Messer gesehen und eine Klingenlänge von ca. 10 cm festgestellt haben. Neu sei ebenso, dass der Beschwerdegegner erwähne, sich mit Schlägen verteidigt zu haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er neu zu Protokoll gegeben, er glaube sich daran zu erinnern, dass das von E.B.________ verwendete Messer braun gewesen sei.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in einer Gesamtschau seien die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft zu werten. Die vorgängig genannten Widersprüche seien erst anlässlich der später erfolgten Einvernahmen aufgekommen. Der Beschwerdegegner habe den Geschehensablauf für sich selbst rekonstruieren wollen, um Antworten zu finden und Schlüsse aus den Akten bzw. den verfügbaren Informationen zu ziehen. Hinsichtlich der Rollenverteilung seien seine Aussagen indessen gleich geblieben (Urteil E. II. Ziff. 22 S. 28 f.).
1.2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen nimmt die Vorinstanz eine differenzierte Analyse der Aussagen des Beschwerdegegners vor. Sie verkennt nicht, dass dessen Schilderungen auch Widersprüche aufwiesen, verortet diese aber willkürfrei nicht in den tatnächsten Aussagen, sondern in den zeitlich nachgelagerten Einvernahmen, auf die sie in der Folge nicht abstellt.
Wenn der Beschwerdeführer bereits in der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners einen Widerspruch zu erkennen glaubt, weil dieser ausgesagt habe,
sie hätten ihn umbringen wollen und zweimal zugestochen, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit dieser Aussage wollte der Beschwerdegegner zum Ausdruck bringen, dass aus seiner Sicht alle Drei am Tatort zusammenwirkten, d.h. koordiniert agierten, und er diese demnach als Einheit wahrnahm. Sobald er die Rollen- bzw. Aufgabenverteilung der involvierten Personen im Einzelnen konkretisierte, wich er nicht von seiner Darstellung ab, wonach der Beschwerdeführer ihn festgehalten, E.B.________ ihm die Verletzungen zugefügt und F.B.________ nach den beiden ersten Stichen seinen Söhnen zugerufen habe, sie sollten ihn töten.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners vorbringt, dieser habe anfänglich das Festhalten gar nicht ihm, sondern E.B.________ zugeschrieben, ist auch dies nicht stichhaltig. An besagter Stelle in der Einvernahme thematisiert der Beschwerdegegner die allererste Verletzung, bei der dem Beschwerdeführer keine Mitwirkung vorgehalten wird (vgl. vorstehend lit. B).
Unbehelflich ist schliesslich auch, wenn der Beschwerdeführer einen fehlenden Detailreichtum in den Schilderungen des Beschwerdegegners rügt. Vergegenwärtigt man sich die konkreten Umstände zum Tatzeitpunkt, so überspannt dieser die Anforderungen an die Aussagequalität. E.B.________ versuchte unbestrittenermassen - der Schuldspruch im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist in Rechtskraft erwachsen - mit mehreren Messerstichen den Beschwerdegegner zu töten. Letzterer sah sich demnach überraschend mit einem lebensbedrohlichen Angriff konfrontiert. Es handelte sich hierbei um ein dynamisches Geschehen, das gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller befragten Personen sowie den ausgewerteten Mobiltelefondaten (vgl. hierzu Urteil E. II. Ziff. 18 S. 24) von sehr kurzer Dauer war. Bei dieser Ausgangslage sind keine Ausführungen zu erwarten, die in Bezug auf den Detaillierungsgrad über die vom Beschwerdegegner gemachten Angaben hinaus gehen.
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe (nur) schlichtend in das Tatgeschehen eingegriffen. Es sei mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sein eigenes Verhalten falsch gedeutet, d.h. seinen Schlichtungsversuch als vermeintliche Unterstützungshandlung seinem Bruder gegenüber wahrgenommen habe. Indem die Vorinstanz dieses zentrale Element im Rahmen der Beweiswürdigung ausser Acht lasse, verfalle sie in Willkür (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 39 S. 9 und Rz. 43 f. S. 10 f.).
1.3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Schluss nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu schildern, was am Tatort geschehen sei. Er habe immer wieder neue Versionen präsentiert, die aber stets unklar geblieben seien (Urteil E. II. Ziff. 25 S. 39 ff.) : So habe er im Rahmen der Hafteröffnung ausgeführt, den Beschwerdegegner nur an den Händen und Schultern berührt zu haben, weil dieser aggressiv gewesen sei und beliebig geschlagen habe. Wie sich der Beschwerdegegner verletzt habe, könne er nicht sagen, womöglich habe sich dieser selbst verletzt. Letzteres könne jedoch ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Urteil E. II. Ziff. 20 f. S. 25 f.). Im Rahmen der folgenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgesagt, E.B.________ und der Beschwerdegegner seien in einem hitzigen Streit gewesen, wobei Letzterer immer wieder eine Schlägerei habe provozieren wollen. Er habe sich direkt zwischen die beiden gestellt und versucht, seinen Bruder wegzudrücken und den Beschwerdegegner zu beruhigen. Er habe Letzteren vorne an den Schultern gehalten, um ihm auf diese Weise sein Vertrauen zu zeigen. Da ihm dies gelungen sei, habe die Schlägerei aufgehört. Vor erster Instanz habe der Beschwerdeführer dann behauptet, er habe beide, d.h. den Beschwerdegegner und seinen Bruder, weggedrückt. Der Beschwerdegegner habe sich verletzt, bevor er (Beschwerdeführer) beim Auto gewesen sei. Vor Vorinstanz habe er schliesslich ausgesagt, es sei alles ganz schnell gegangen. Er habe nicht gesehen, dass sich der Beschwerdegegner, bei dem es sich um eine ganz aggressive Person handle, verletzt habe. Er habe nur schlichten wollen (Urteil E. II. Ziff. 25 S. 39-42 und E. II. Ziff. 37 S. 57 ff.).
Hinzu komme - so die weitere Begründung der Vorinstanz - dass keine der befragten Drittpersonen ein schlichtendes Verhalten des Beschwerdeführers wahrgenommen habe (vgl. Urteil E. II. Ziff. 27-30 S. 42-44 und Ziff. 37 S. 58).
1.3.3. Die Vorinstanz zeigt ausführlich und anschaulich auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geschehen am Tatort sowie insbesondere zu seiner eigenen Rolle karg und widersprüchlich waren sowie hinsichtlich des Kerngeschehens zahlreiche Auslassungen aufwiesen. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Aussageverhalten als unglaubhaft einstuft.
Offen bleiben kann, ob die befragten Drittpersonen aufgrund der Entfernung zum Tatort, die schätzungsweise 100 Meter (K.L.________), 50 Meter (M.L.________) und 40 Meter (N.________) betrug, erkennen konnten, was sich im Innern des Personenwagens des Beschwerdegegners zutrug. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 52-55 S. 12) davon ausginge, dass diese nicht beurteilen konnten, auf welche Weise er in das Geschehen eingriff, mithin sich aus deren Aussagen weder Ent- noch Belastendes gewinnen liesse, ändert dies nichts daran, dass sich vorliegend die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage willkürfrei einen Schlichtungsversuch des Beschwerdeführers ausschliessen.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Frage einer möglichen Falschbezichtigung. Die grosse Enttäuschung und Wut des Beschwerdegegners, der entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nicht Miteigentümer des von E.B.________ geführten Restaurants geworden sei, habe sich nicht nur gegen diesen gerichtet. Aus seinen Aussagen erschliesse sich vielmehr eine feindselige Haltung und einen Groll der gesamten Familie B.________ gegenüber. Damit liege ein Motiv des Beschwerdegegners vor, ihn (Beschwerdeführer) zu Unrecht zu belasten. Die Vorinstanz lasse diese Motivlage willkürlich unberücksichtigt (Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 34-39 S. 8 f.).
1.4.2. Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in den tatnächsten Einvernahmen glaubhafte Aussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers zu Protokoll gab und verneint diesbezüglich schlüssig eine Aggravation (vgl. E. 1.2.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht vertieft mit einer möglichen Falschbezichtigung auseinandersetzt. Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Motiv für eine solche ohnehin nicht verfängt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen stellte der Beschwerdegegner am 24. September 2018ein Gesuch um Umnutzung einer Dienstleistungsfläche, gegen das die B.________ GmbH Einsprache erhob. Am 27. Juni 2019 sei diesem Gesuch entsprochen worden. Die fragliche Auseinandersetzung habe sich am 7. Januar 2019 ereignet und beschlage demnach die Zeit zwischen der erhobenen Einsprache und dem Bauentscheid (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 48). Daraus erhellt, dass zum Tatzeitpunkt die Idee einer geschäftlichen Beteiligung des Beschwerdegegners an dem von E.B.________ betriebenen Restaurant, anders als dies der Beschwerdeführer insinuiert, keine Relevanz mehr hatte, sondern Ersterer stattdessen sein eigenes Projekt im Gastronomiebereich verfolgte und vorantrieb.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Annahme der Vorinstanz, E.B.________ habe ihn zur Verstärkung zum Tatort aufgeboten, entbehre einer Grundlage. Die ausgewerteten Mobiltelefondaten liessen diesen Schluss nicht zu. Es erscheine vielmehr plausibel, dass G.B.________ den Beschwerdeführer angerufen habe, um diesem mitzuteilen, er solle sich so schnell wie möglich zu E.B.________ begeben, weil Letzterer sonst etwas Dummes machen werde (Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 56-58 S. 13).
1.5.2. Die Vorinstanz zeigt anhand der ausgewerteten Mobiltelefondaten auf, dass E.B.________ um 14:41:29 Uhr seinen Bruder G.B.________ anrief. Unmittelbar hierauf schlug ein Anrufversuch von E.B.________ an den Beschwerdeführer fehl, worauf Ersterer erneut G.B.________ kontaktierte (14:41:39 Uhr, Dauer: 37 Sekunden), der seinerseits um 14:42:48 Uhr [recte: 14:42:38 Uhr] mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnahm (Dauer: 34 Sekunden) (vgl. Urteil E. II. Ziff. 18 S. 24 und E. II. Ziff. 37 S. 48 mit Verweis auf die kantonalen Akten, pagina 0439 und 0441).
Im Weiteren stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Präsenz am Tatort - bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung - als Zufall dargestellt (vgl. Urteil E. II. Ziff. 25 S. 39 ff.). Den Anruf von G.B.________ habe er verschwiegen bzw. später (auf Vorhalt der ausgewerteten Mobiltelefondaten) behauptet, er sei von G.B.________ gefragt worden, ob er ins Restaurant J.________ komme (vgl. Urteil E. II. Ziff. 25 S. 41). O.B.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers, habe demgegenüber zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann sei nach dem Anruf von G.B.________ sofort aufgebrochen und habe gesagt, dass es schnell gehen müsse. Sie glaube, G.B.________ habe dem Beschwerdeführer irgendetwas über den Personenwagen des Beschwerdegegners gesagt. Sie habe ihrem Mann eine SMS geschrieben, weil sie ein schlechtes Gefühl und Angst gehabt habe. Sie habe ihm geschrieben, er habe Kinder und solle sich nicht einmischen (Urteil E. II. Ziff. 32 S. 45 f.).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, O.B.________ habe keinen Grund gehabt, ihren Ehemann unnötig zu belasten, und doch habe sie nach dem Anruf von G.B.________ echte Besorgnis gezeigt, dass ihr Ehemann etwas tun könnte, was seiner Familie schaden werde (Urteil E. II. Ziff. 32 S. 45 f.). Aus der Abfolge der Anrufe, der Fahrt des Beschwerdeführers zum Tatort unmittelbar nach dem Anruf von G.B.________ um 14:42 Uhr und den ergänzenden Angaben von O.B.________ folgert die Vorinstanz, dass E.B.________ den Beschwerdeführer zur Verstärkung zum Tatort aufgeboten habe (Urteil E. II. Ziff 37 S. 49).
1.5.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und kohärent. Der Beschwerdeführer vermag keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung aufzuzeigen, wenn er sich darauf beschränkt, einen bloss möglichen und - aus seiner Sicht - plausiblen anderen Inhalt des Telefongespräches zwischen ihm und G.B.________ geltend zu machen, zugleich aber sein eigenes Aussageverhalten, das sich mit diesem Alternativszenario nicht vereinbaren lässt, ausblendet.
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Feststellung der Vorinstanz, wonach er während des Vorfalls das Messer in der Hand von E.B.________ gesehen habe, sei willkürlich. Er selbst habe dies konstant bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei auch nicht erstellt, dass er P.B.________ mitgeteilt habe, von einem Messer verletzt worden zu sein, oder dass er sich gegenüber dem behandelnden (Notfall-) Arzt dahingehend geäussert habe. Bei der Verletzung handle es sich zudem eindeutig um eine Schnittwunde. Bei dieser Ausgangslage dränge sich auch ohne sichere Kenntnis über das verwendete Messer die Schlussfolgerung auf, dass die Verletzung von einem solchen herrühre. Im Weiteren habe auch der Beschwerdegegner im Rahmen seiner ersten Einvernahme, auf welche die Vorinstanz abstelle, ausgesagt, er habe kein Messer gesehen. Wenn die Vorinstanz nun das Gegenteil annehme, sei dies widersprüchlich und demzufolge willkürlich. Zumindest "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass er zum Tatzeitpunkt das Messer in der Hand von E.B.________ (ebenfalls) nicht wahrgenommen habe, sodass ihm keine Inkaufnahme der Tötung des Beschwerdegegners unterstellt werden könne (Beschwerde Ziff. III.C.1.2 Rz. 59-64 S. 13 f. und Rz. 71-73 S. 15).
1.6.2. Die Vorinstanz stellt fest, als Resultat der Auseinandersetzung habe der Beschwerdegegner vier Stichverletzungen und der Beschwerdeführer eine [recte: Schnittverletzung] davon getragen (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 51). E.B.________ habe eingeräumt, auf den Beschwerdegegner eingestochen zu haben (vgl. Urteil E. II. Ziff. 23 S. 33, unten, und E. II. Ziff. 37 S. 55, unten). Auch sei die Jacke des Beschwerdeführers aufgeschlitzt worden, was von einem wütenden und wahrnehmbaren Zustechen von E.B.________ zeuge (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 58).
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegenüber P.B.________, der Ehefrau von E.B.________, erzählt, dass er mit einem Messer verletzt worden sei. Entgegen seinen späteren Aussagen habe er demnach mitbekommen, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (Urteil E. II Ziff. 37 S. 52, vgl. auch E. II. Ziff. 31 in fine S. 45). Auch habe er dem behandelnden Arzt mitgeteilt, eine befreundete Person habe ihn mit einem Messer gestochen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er gegenüber dem Arzt falsche Angaben machen sollte. Ebenso lasse sich ausschliessen, dass Letzterer dies wahrheitswidrig aufgeschrieben habe (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 52).
Gemäss der Vorinstanz erhelle in Anbetracht der Nähe und des weiteren Fortgangs der Auseinandersetzung, des impertinenten Nichtwissens des Beschwerdeführers in Bezug auf das Messer sowie seiner eigenen Aussage, wonach er mit einem Messer verletzt worden sei, dass er dieses in der Hand von E.B.________ gesehen habe. Er müsse erkannt haben, dass sein Bruder weiterhin auf den Beschwerdegegner habe einstechen wollen, und habe Letzteren aus diesem Grund an den Schultern festgehalten (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 59, unten).
1.6.3. P.B.________ gab noch am Tattag anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie am Nachmittag den Notfall aufgesucht und der Beschwerdeführer ihr dort gesagt habe, dass er von einem Messer verletzt worden sei (vgl. kantonale Akten, pagina 0816 ff., insbesondere Zeile 211 ff., pagina 820 f.). Darauf durfte die Vorinstanz willkürfrei abstellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Arztberichtes vom 7. Januar 2019, dem unter dem Titel "aktuelle Anamnese" folgender Vermerk zu entnehmen ist: "Heute Nachmittag nach Auseinandersetzung Messerattacke durch einen Bekannten mit Verletzung am rechten Oberschenkel" (kantonale Akten, pagina 1160).
Wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner gemäss seinen tatnächsten Angaben zum Tatzeitpunkt kein Messer wahrgenommen hat, ableiten will, bei ihm sei dasselbe anzunehmen, verfängt auch dies nicht. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die auf den gutachterlichen Erkenntnissen gründen (vgl. hierzu Urteil E. II. Ziff. 20 S. 25 und E. II. Ziff. 38 S. 60), versuchte der auf dem Lenkersitz positionierte Beschwerdegegner sich (auf die rechte Seite) abzuwenden bzw. abzudrehen, um sich auf diese Weise vor der (von der linken Seite) herkommenden Attacke zu schützen. Er wurde vom Messer hinten (an der linken Schulter und am linken Oberschenkel, rückseitig), linksseitig am Rumpf auf der Höhe des Brustkorbunterrandes und unten (am linken Knie) verletzt (vgl. Urteil E. II. Ziff. 38 S. 60, unten). Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer stehend den Beschwerdegegner fest, richtete seinen Blick auf diesen aus und seine Jacke wurde von E.B.________ frontal (im Bereich des Bauches, vgl. hierzu kantonale Akten, pagina 2144) aufgeschlitzt. Die beiden Positionen und Blickwinkel wichen zum Tatzeitpunkt demnach in massgeblicher Weise voneinander ab, weshalb sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Analogie herstellen lässt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich in Anbetracht aller konkreten Umstände ohne unüberwindbare Zweifel und ohne Willkür erstellen, dass er während der Auseinandersetzung das Messer in der Hand seines Bruders gesehen hat.
1.7. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen oder den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verletzen, als erstellt betrachten, dass der Beschwerdeführer wegen des Anrufes von G.B.________ den Tatort aufsuchte, um seinem Bruder E.B.________ bei dessen Angriff auf den Beschwerdegegner Verstärkung zu leisten. Er eilte hinzu und hielt Letzteren an den Schultern fest, was seinem Bruder ermöglichte, weitere Male mit dem Messer zuzustechen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch.
2.1. Er macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht Mittäterschaft anstatt Gehilfenschaft an. Da die Gehilfenschaft nicht angeklagt sei, habe ein Freispruch zu erfolgen. Im Einzelnen rügt er, die Tatherrschaft habe bei E.B.________ gelegen, der bereits ein erstes Mal auf den Beschwerdegegner eingestochen habe, bevor er selbst hinzugekommen sei. Sein eigener Tatbeitrag habe sich demgegenüber darauf beschränkt, den Beschwerdegegner festzuhalten, was dessen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und zugleich die Chancen seines Bruders erhöht habe, weiterhin auf diesen einzustechen. Indessen wären die drei weiteren Stiche ohne sein Festhalten nicht ausgeblieben, zumindest lasse sich solches nicht beweisen. Demnach falle sein Tatbeitrag nicht derart ins Gewicht, dass er als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter erscheine (Beschwerde Ziff. III.C.2. Rz. 79-86 S. 16 f.).
2.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.3; 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Demgegenüber macht sich nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; Urteile 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3; 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich - im Bewusstsein, dass sein Bruder ein Messer gehalten und damit auf den Beschwerdegegner habe einstechen wollen - dazu entschieden, Letzteren festzuhalten. Damit habe er diesem verunmöglicht, sich abzuwenden oder sich anderweitig den Messerstichen zu entziehen. Mit diesem Vorgehen habe er sich einerseits den Tatentschluss seines Bruders zu eigen gemacht (subjektive Seite). Andererseits sei sein Tatbeitrag so wesentlich gewesen, dass mit ihm die Tat gestanden bzw. bei seinem Wegbleiben gefallen wäre, was auch die Aussagen des Beschwerdegegners beispielhaft und eindrücklich zeigten. Dieser habe (sinngemäss) ausgeführt, er habe aussteigen und sich verteidigen wollen. Da der Beschwerdeführer gekommen sei und ihn festgehalten habe, sei ihm dies verunmöglicht worden. Er habe sich aus den beengten Platzverhältnissen nicht (mehr) befreien können. Damit - so die Begründung der Vorinstanz - stehe der Beschwerdeführer ebenfalls als Hauptbeteiligter da, auch wenn er selbst nicht zugestochen habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er den Beschwerdegegner erst nach dem ersten Stich festgehalten habe, denn er habe in Anbetracht des dynamischen und unkontrollierbaren Geschehens damit rechnen müssen, dass jeder weitere Stich seines Bruders lebensbedrohlich sei (Urteil E. III. Ziff. 39.6.3 f. S. 67 ff.; vgl. auch E. III. Ziff. 39.6.1 S. 66).
2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe keine Tatherrschaft inne gehabt, weil E.B.________ bereits ohne ihn mit der Tatausführung begonnen habe, ist dies nicht stichhaltig. Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Der Beteiligte muss, damit von einer Tatherrschaft ausgegangen werden kann, in für die Tat massgebender Weise mit dem anderen Täter zusammenwirken. Eine solche Beteiligung kann sich aber auch - wie vorliegend - erst im Verlauf der Tatausführung ergeben (sog. sukzessive Mittäterschaft, vgl. E. 2.2).
Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ohne seine Unterstützung wären die drei weiteren Stiche nicht weggefallen, erweist sich dies als nicht belastbare Hypothese, die bereits in Anbetracht der Vorgeschichte nicht zu überzeugen vermag. Zwar war E.B.________ in Bezug auf die Tat die treibende Kraft, doch die Mitwirkung des Beschwerdeführers war aus seiner Sicht ein wesentliches und entscheidendes Element: Unmittelbar bevor er selbst bewaffnet den Beschwerdegegner aufsuchte, versuchte er deshalb, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Als dieser Anrufversuch fehlschlug, beauftragte er seinen Bruder G.B.________ damit, den Beschwerdeführer zum Tatort zu beordern (vgl. hierzu ausführlich E. 1.5.2 f.). Als dieser wenig später am Tatort eintraf und den Beschwerdegegner festhielt, verlieh er der Tat - im Zusammenwirken mit E.B.________ - ihr Gepräge. Er agierte im Rahmen der Tatausführung als dessen Partner und die Bedrohungslage war für den Beschwerdegegner nun, da er sich gleich mit zwei Tätern konfrontiert sah, die koordiniert und arbeitsteilig vorgingen, ungleich grösser. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz unter diesen konkreten Umständen die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht bloss als (untergeordnete) Förderungsmassnahme, sondern als massgeblichen Tatbeitrag.
Folglich dringt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mit seiner Kritik nicht durch. Die Vorinstanz schloss zutreffend auf Mittäterschaft. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eventualiter die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz begründe die objektive Tatschwere ungenügend, gewichte die einzelnen Elemente kaum und halte namentlich nicht fest, wie sich diese auswirkten. Im Weiteren bringt er vor, die vorinstanzliche Strafe falle aus mehreren Gründen zu hoch aus. Es könne nicht ohne Weiteres auf die Angaben des Beschwerdegegners zu seiner psychischen Verfassung abgestellt werden, denn dem eingereichten Arztbericht lasse sich entnehmen, dass seine depressiven Verstimmungen und Angstzustände zu einem grossen Teil vom Tod eines Sohnes herrührten, der sich bereits vor der Tat ereignet habe. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit, habe sich doch die Krankenkasse veranlasst gesehen, gegen ihn wegen Betrugs Strafanzeige einzureichen. Ferner habe sich der Beschwerdegegner während der Tat zur Wehr setzen können. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten ergebe sich namentlich, dass dieser seine Beine zur Verteidigung genutzt habe. Es sei vor diesem Hintergrund widersprüchlich und unverständlich, wenn die Vorinstanz bei der Strafzumessung annehme, der Beschwerdegegner sei jeder Abwehr- bzw. Fluchtmöglichkeit beraubt worden. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung einerseits festhalte, er (Beschwerdeführer) habe sich an der eigentlichen Tatplanung nicht beteiligt, andererseits aber bei der Strafzumessung ein planmässiges Vorgehen annehme. Letzteres habe sich E.B.________ zuzurechnen, wohingegen er selbst den Tatentschluss spontan gefasst habe. Schliesslich laste die Vorinstanz ihm zu Unrecht und in Verletzung des Doppelverwertungsverbots an, dass er dem Beschwerdegegner nach dem Angriff keine Hilfe angeboten, sondern sich vom Tatort entfernt habe. Ein solches Verhalten sei jedoch dem Tötungsdelikt immanent und dürfe sich demnach nicht straferhöhend auswirken (Beschwerde Ziff. III.D.1. Rz. 87-103 S. 18-20).
3.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere des Tötungsdelikts als mittelschwer ein und erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren als angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere gewichtet sie das eventualvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers verschuldensmindernd und gelangt zu einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von acht Jahren. Für den Versuch mildert sie die Strafe um einen Viertel auf sechs Jahre. Die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz insgesamt als neutral. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots trägt sie mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung, sodass eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten resultiert (Urteil E. IV. Ziff. 43 S. 76-79).
3.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründungsdichte und mangelnde Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die objektive Tatschwere rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die für die Bewertung der objektiven Tatschwere massgeblichen Überlegungen gehen aus den vorinstanzlichen Erwägungen und Verweisen mit der erforderlichen Klarheit hervor (vgl. E. IV. Ziff. 43.1.1 S. 76 f. i.V.m. Ziff. 41.1.1 S. 71 f.). Die Vorinstanz begründet hinreichend, weshalb sie die objektive Tatschwere im mittleren Bereich situiert. Es lässt sich demnach überprüfen, ob sie sich dabei von zutreffenden Gesichtspunkten leiten liess (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 3.4.4 f.).
3.4.2. Anders als dies der Beschwerdeführer behauptet, schreibt die Vorinstanz die psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners nicht allein dem Tatvorfall zu, sondern berücksichtigt, dass dieser im Jahr 2018 und somit bereits vor dem Tötungsversuch an einer depressiven Verstimmung litt, die eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressiva erforderte. Sie hält denn auch fest, die Stichverletzungen hätten die depressiven Verstimmungen und Angstzustände des Beschwerdegegners (bloss) "verstärkt" und nicht verursacht (vgl. Urteil E. IV. Ziff. 41.1.1 S. 71). Wenn sie im Weiteren festhält, die Tat habe beim Beschwerdegegner zu Verhaltensänderungen im Alltag und zu einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt, so ist dies in Anbetracht des Tatgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners geht die Kritik des Beschwerdeführers fehl. Die Vorinstanz zeichnet diesbezüglich ein hinreichend differenziertes Bild. Sie hält zum einen - in Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Arztbericht von Dr. med. Q.________ vom 29. November 2019 (vgl. kantonale Akten, pagina 1932 f.) - fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Ereignisse vom 7. Januar 2019 für mehrere Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass der vom Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemachte Fortbestand einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit Gegenstand eines Verfahrens bei der Krankentaggeldversicherung [recte: bei den Strafbehörden] bildet. Sie berücksichtigt ausdrücklich, dass das Ausmass und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestritten (bzw. "nicht unbestritten") sind (vgl. Urteil E. IV. Ziff. 41.1.1 S. 71 f.). Demzufolge kann von einer falschen Gewichtung der Tatfolgen nicht die Rede sein.
3.4.3. Die Vorinstanz hält im Rahmen der Strafzumessung fest, dem Beschwerdegegner sei es bereits aufgrund der beengten Verhältnisse in seinem Personenwagen erschwert gewesen, sich gegen die überraschende Messerattacke zur Wehr zu setzen. Durch das Eingreifen bzw. Festhalten des Beschwerdeführers sei er jedoch darüber hinaus "jeglicher Abwehrchance beraubt" und den Messerstichen " (mehr oder weniger) schutzlos" ausgeliefert gewesen (Urteil E. IV. Ziff. 41.1.1 S. 72 und E. IV. Ziff. 43.1.1 S. 76 f.). Anders als dies der Beschwerdeführer geltend macht, setzt sich die Vorinstanz mit dieser Formulierung nicht in Widerspruch zu ihrem Beweisergebnis. Sie sagt insbesondere damit nicht, dass der Beschwerdegegner zum Tatzeitpunkt restlos immobil gewesen sei, was nicht dem Beweisergebnis und den gutachterlichen Erkenntnissen entsprechen würde (vgl. hierzu insbesondere Urteil E. II. Ziff. 20 S. 25). Die Möglichkeit, sich dem Einfluss des Beschwerdeführers und von E.B.________ zu entziehen und sich von diesen weg zu bewegen, war aber - und dies ist das Entscheidende - nicht mehr gegeben. Einen effektiven Widerstand konnte der Beschwerdegegner zum Tatzeitpunkt demnach nicht mehr leisten. Eine Divergenz zwischen dem Beweisergebnis und den strafzumessungsrechtlichen Erwägungen ist demnach nicht auszumachen. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.4.4. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eine gewisse Planmässigkeit an den Tag gelegt, obschon sie ebenso festhält, er habe sich dem Tatentschluss von E.B.________ erst nachträglich angeschlossen. Er sei - so die Begründung der Vorinstanz - von E.B.________ (über G.B.________) zur Auseinandersetzung aufgeboten worden und habe sich bewusst zum späteren Tatort hinbegeben, um Ersterem beizustehen (Urteil E. IV. Ziff. 43.1.1 S. 77).
Die Argumentation der Vorinstanz verfängt nicht. Diese hält ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe das Messer in der Hand von E.B.________ erst am Tatort gesehen und sich dessen Tatentschluss zu eigen gemacht, indem er den Beschwerdegegner festgehalten und auf diese Weise seinem Bruder das weitere Zustechen mit dem Messer ermöglicht habe (Urteil E. III. Ziff. 39.6.3 S. 68). Dies lässt keinen Raum für die Annahme, das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers habe eine planmässige Komponente aufgewiesen. Daran vermag auch das von diesem mit G.B.________ wenige Minuten vor der Tat geführte Telefongespräch nichts zu ändern. Gemäss dem Beweisergebnis wurde der Beschwerdeführer mit diesem Anruf zu E.B.________ beordert, um diesen bei der Auseinandersetzung gegen den Beschwerdegegner zu unterstützen. Der Einsatz eines Messers unter Inkaufnahme der Tötung des Opfers war dagegen nicht Gegenstand des Gesprächs, jedenfalls lässt sich dies, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer entschloss sich demzufolge spontan zur Tat. Soweit die Vorinstanz ihm im Rahmen der Strafzumessung eine "gewisse Planmässigkeit" anlastet, lässt sie sich somit von einem unzutreffenden, mit ihrem Beweisergebnis in Widerspruch stehenden Kriterium leiten. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.
3.4.5. Die Vorinstanz erwägt unter dem Titel des Versuchs, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner am Tatort zurückgelassen und keine tätige Reue gezeigt. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten sei (Urteil E. IV Ziff. 43.1.3 S. 78).
Die Vorinstanz hebt mit dieser Erwägung hervor, dass der Beschwerdeführer keine Gegenmassnahmen ergriff, um den tatbestandsmässigen Erfolg abzuwenden, und verneint zutreffend eine tätige Reue. Insoweit sind ihre Ausführungen zur Flucht des Beschwerdeführers vom Tatort nicht zu beanstanden.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie unter dem Titel der objektiven Tatschwere dieses Element ebenfalls aufgreift und verschuldenserhöhend gewichtet, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner verletzt und ohne Hilfe am Tatort zurückgelassen habe (vgl. Urteil E. IV. Ziff. 43.1.1 S. 76 f. i.V.m. E. IV. Ziff. 41.1.1 S. 72, unten).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Täter, der nach Begehung eines Tötungsversuchs das dabei verletzte Opfer hilflos liegen lässt, nicht auch wegen Unterlassung der Nothilfe zu bestrafen, weil der im Versuch geäusserte Tötungswille auch den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich einschliesst, weshalb eine echte Konkurrenz zwischen den Straftaten nach Art. 111 StGB und Art. 128 StGB ausscheidet. Die Strafe, die der Täter wegen des in die Tat umgesetzten Tötungswillens verwirkt, gilt daher auch das Imstichelassen ab (vgl. BGE 111 IV 124 E. 2b; 87 IV 7; Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen). Die Unterlassung der Nothilfe ist demnach als mitbestrafte Nachtat der versuchten Tötung zu betrachten, sodass ein Schuldspruch nach Art. 128 StGB ausscheidet. Dieselben Überlegungen greifen in Bezug auf die Strafzumessung. Wer den tatbestandsmässigen Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB, d.h. die Tötung einer Person, will bzw. zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nimmt und mit der Ausführung der Tat begonnen hat, ist im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Innerhalb dieses Strafrahmens darf sich die unterbliebene Verhinderung des Erfolges, d.h. die Tatsache, dass der Täter dem Opfer keine Hilfe leistete, sondern es im Stich liess, nicht zusätzlich straferhöhend auswirken (siehe MARTIN SEELMANN, Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, II.F.2.h S. 390). Anders zu entscheiden hiesse, das Doppelverwertungsverbot zu missachten, welches besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).
3.5. Zusammengefasst lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung fälschlicherweise an, sein Tatvorgehen habe eine planmässige Komponente aufgewiesen. Zudem veranschlagt sie bei der versuchten Tötung zu Unrecht verschuldenserhöhend, dass er den Beschwerdegegner verletzt am Tatort zurückliess. Sie liess sich folglich bei der Strafzumessung von zwei unzutreffenden Gesichtspunkten leiten und wird im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.
4.
Damit erübrigt es sich grundsätzlich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist es dennoch angezeigt, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Landesverweisung Folgendes zu bemerken:
4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. aStGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorisch Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und wird wegen versuchter Tötung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.
4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Dieser kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; je mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.4; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.1; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und begründet dies zusammengefasst wie folgt (Urteil E. V. Ziff. 47.2 S. 90-94) : Der am xx. xx. 1987 in der Türkei geborene Beschwerdeführer sei im Januar 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und lebe nun annähernd 16 Jahre und seit jeher rechtmässig in der Schweiz. Das vormalige Bundesamt für Migration habe mit Verfügung vom 11. Mai 2011 seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt. Aktuell verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung C. Der Aufenthalt von knapp 16 Jahren sei von gewisser Dauer, doch habe der Beschwerdeführer mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht, insbesondere habe er in seinem Heimatland die prägende Kinder- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbracht. Er spreche Türkisch bzw. Kurdisch sowie sehr gut Deutsch. Es könne von seiner dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftliche Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch habe er noch nie Sozialhilfe bezogen. Demgegenüber sei seine soziale Integration als "eher gering" einzustufen. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wenig Freizeit und diese verbringe er hauptsächlich mit seiner Familie. Sein gesamtes familiäres Umfeld habe ausnahmslos Wurzeln in der Türkei. Eine eigentliche soziale Integration in der Schweiz (beispielsweise durch die Teilnahme an einem Vereinsleben) habe somit nicht stattgefunden. Er bewege sich fast ausschliesslich im kulturellen Umfeld seines Heimatlandes. Ferner habe er mit der begangenen versuchten Tötung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gravierend gefährdet sowie die Rechtsordnung der Schweiz nachdrücklich in Frage gestellt. Besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur lägen aufgrund der fehlenden sozialen Integration nicht vor. Im Weiteren sei es der Familie ohne Weiteres möglich und zumutbar, ihr gemeinsames Leben in der Türkei zu verbringen, denn seine Ehefrau verfüge ebenfalls über die türkische Staatsbürgerschaft, beherrsche die türkische Sprache und habe die prägende Zeit der Kinder- sowie Jugendjahre in der Türkei verbracht, ehe sie (nach Aufenthalten in Schweden und Deutschland) im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist sei. Sie sei demnach mit der kurdischen und türkischen Kultur vertraut. Es sei unwahrscheinlich, dass die beiden gemeinsamen Kinder im Alter von rund siebeneinhalb bzw. gut fünf Jahren - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - über keine Kenntnisse der Muttersprache ihrer Eltern verfügten, zumal deren Grosseltern ausschliesslich Türkisch bzw. Kurdisch sprächen und auch deren Onkel (E.B.________) nach wie vor deutlich besser Türkisch bzw. Kurdisch als Deutsch spreche. Darüber hinaus befänden sie sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb damit zu rechnen sei, dass das Kindeswohl auch bei einer Ein- bzw. Umschulung gewahrt sei. Im Weiteren sei eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche (Re-) Integration des Beschwerdeführers im Heimatland wahrscheinlich. Dieser könne auf einen familiären Empfangsraum zählen, da in der Türkei sowohl seine Eltern, zu welchen er regelmässig in Kontakt stehe und die er dort in der Vergangenheit auch mehrfach besucht habe, als auch mehrere seiner Geschwister lebten. Er sei dort sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Mit seinem in der Schweiz erlangten Wirtepatent dürfte es ihm möglich sein, auch in der Türkei einen Gastgewerbebetrieb aufzubauen bzw. mit seiner gastronomischen Erfahrung eine Anstellung in einem solchen zu finden.
Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werde - so die Eventualbegründung der Vorinstanz (Urteil E. V. Ziff. 47.3 S. 94 f.) - würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis des EGMR zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dieser habe mit der versuchten Tötung eine schwerwiegende Straftat begangen. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sei damit erheblich. Seine privaten Interessen an der Weiterführung des Familienlebens in der Schweiz vermöchten dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, zumal seine soziale Integration gering sei und er sowie seine Kernfamilie im Heimatstaat über gute Wiedereingliederungschancen verfügten.
Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es fehle an stabilen und abschliessend bestimmbaren Umständen, die ein definitives Vollzugshindernis zu begründen vermöchten. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) halte in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 fest, dass es nicht abschliessend beantworten könne, ob die Voraussetzungen, welche im Jahr 2011 zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten, nach wie vor erfüllt seien. Es werde deshalb die Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Ergänzend sei zudem festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 64 [recte: 63] Abs. 1 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Buchstabe C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) womöglich der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers widerrufen werden müsse. Dieser sei nämlich gemäss seinen eigenen Aussagen in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach freiwillig in sein Heimatland zurückgereist (Urteil E. V. Ziff. 47.4 S. 95 f.).
4.3.2. Die Vorinstanz begründet das Fehlen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht hinreichend. Soweit sie diesbezüglich auf eine nicht ausreichende soziale Integration des Beschwerdeführers verweist, ist dies nicht stichhaltig. Dieser hält dagegen, ihm könne nicht angelastet werden, wenn er die wenige Freizeit, die ihm neben dem Betrieb seines eigenen Restaurants verbleibe, am liebsten mit seinen Kindern und seiner Ehefrau verbringe (Beschwerde Ziff. III.D.2. Rz. 108 S. 21). Die Argumentation verfängt. Seine Berufsausübung als Wirt eines Restaurants impliziert eine Vielzahl von sozialen Interaktionen, die über den kurdischen-türkischen Familienverband hinaus reichen. Allein aus dem Umstand, dass der (Vollzeit) berufstätige Beschwerdeführer die freie Zeit mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verbringt und namentlich keiner Vereinstätigkeit nachgeht, kann nicht auf eine fehlende soziale Integration geschlossen werden (vgl. hierzu Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.4). Hinzu kommt, dass sich auch hinsichtlich des Kindeswohls bzw. der Kinderbelange weitere Abklärungen aufdrängen. Die Vorinstanz begnügt sich zum einen damit, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seinen Kindern türkisch bzw. kurdische Sprachkenntnisse fehlten, als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Zum andern gelangt sie zur Überzeugung, es sei in Anbetracht deren Alters zum Urteilszeitpunkt von siebeneinhalb bzw. fünf Jahren ohnehin nicht mit Anpassungsschwierigkeiten im Heimatland der Eltern zu rechnen. Sie lässt dabei jedoch unberücksichtigt, dass der Landesverweisung stets der Vollzug der Freiheitsstrafe voraus geht (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sieht sich aufgrund seiner Verurteilung wegen versuchter Tötung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert, deren konkrete Höhe noch zu bestimmen ist (vgl. E. 3.5). Entscheidend ist demzufolge, ob sich seine beiden Kinder in einem (noch) anpassungsfähigen Alter befinden, wenn die Landesverweisung vollzogen wird, d.h. sobald er bedingt oder endgültig aus dem Strafvollzug entlassen wird, und ob ihnen sowie der Kindsmutter und Ehefrau dannzumal ohne Weiteres zuzumuten ist, ihm in sein Heimatland zu folgen. Die Vorinstanz wird folglich im Rahmen der Neubeurteilung den schweren persönlichen Härtefall vertieft zu prüfen haben. Sofern sie einen solchen in Anbetracht des langjährigen legalen Aufenthalts sowie der erfolgreichen wirtschaftlichen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers bejahen sollte, hat sie die sich widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen, was bislang unterblieb: Die (bloss eventualiter) vorgenommene Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid fällt kursorisch aus (vgl. Urteil E. V. Ziff. 47.3 S. 94 f. sowie vorstehend E. 4.3.1) und lässt die erforderliche eingehende Würdigung sowie Gewichtung aller massgeblichen Faktoren nicht erkennen. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass das SEM den Vollzug der Landesverweisung gemäss ihrem Bericht vom 10. Februar 2023 gegenwärtig als nicht zulässig bewertet, ohne einen solchen in absehbarer Zukunft kategorisch auszuschliessen (vgl. kantonale Akten, pagina 2479). Anders als die Vorinstanz (vgl. E. V. Ziff. 47.4 S. 95 sowie vorstehend E. 4.3.1) beruft sich das SEM als Fachbehörde mit Blick auf etwaige Vollzugshindernisse jedoch nicht auf volatile bzw. fehlende stabile Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers. Es weist vielmehr darauf hin, dass die ihr eingeräumte Frist zu kurz bemessen war, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und eine fundierte abschliessende Beurteilung darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen, die im Jahr 2011 zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling führten, nach wie vor erfüllt sind bzw. ob vorliegend ein Grund für einen Asylwiderruf vorliegt (vgl. wiederum kantonale Akten, pagina 2479). Die Vorinstanz wird sich folglich auch mit dieser Frage im Rahmen der Neubeurteilung eingehender befassen müssen. Ihr obliegt der Nachweis, dass einer allfälligen Landesverweisung keine definitiven Vollzugshindernisse (insbesondere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz) entgegenstehen.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Er hatte im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. April 2023 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker