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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_94/2024  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. April 2023 
(SK 21 339). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Oberland sprach mit Urteil vom 1. Mai 2020 A.B.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es verpflichtete ihn, C.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen und verwies die weitergehende Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhoben A.B.________, C.________ und die Regionale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 6. April 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des Schuldspruchs und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es verurteilte A.B.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Ferner verpflichtete es ihn, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.B.________ und E.B.________, zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 7. Januar 2019) an C.________, hiess die Schadenersatzforderung des Letzteren dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. 
Das Obergericht des Kantons Bern legt seinem Urteil im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: A.B.________ habe am Nachmittag des 7. Januar 2019 das neue Geschäftslokal von C.________ aufgesucht und ihn - in Wut über dessen geplantes Konkurrenzgeschäft in unmittelbarer Nähe zu seinem eigenen Restaurant - zur Rede gestellt. Hierauf sei der Vater von A.B.________, E.B.________, dazu gestossen und habe ebenfalls auf C.________ eingeredet, der sich der Auseinandersetzung zu entziehen versucht habe, indem er sich zu seinem in der Nähe geparkten Auto begeben und sich auf den Fahrersitz gesetzt habe. A.B.________ habe mit einem von ihm mitgeführten Messer in dessen linke Schulter gestochen. Spätestens hierauf sei D.B.________ hinzu geeilt, habe sich neben den Fahrersitz gestellt, C.________ an den Schultern gepackt und ihn festgehalten, was seinem Bruder A.B.________ ermöglicht habe, in dessen linke Rumpfseite zu stechen. Der in unmittelbarer Nähe positionierte Vater habe nach den ersten beiden Stichen seinen Söhnen zugerufen, sie sollten C.________ töten und nicht zuwarten. Darauf habe A.B.________ dem weiterhin von D.B.________ festgehaltenen C.________ einen Stich ins linke Knie und einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel zugefügt. Als C.________ zu schreien begonnen habe, hätten sie sich zu dritt vom Tatort entfernt. 
 
C.  
A.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Die Beschwerden in Strafsachen von D.B.________ und E.B.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 6. April 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_57/2024 (D.B.________) und 6B_116/2024 (E.B.________) behandelt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_1377/2023 vom 4. September 2024 E. 1.2; 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern beantragt die Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils und in Bezug auf die Strafe dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er eine Strafreduktion anstrebt. Hinzu kommt, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Strafzumessung das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (vgl. Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 2.2; 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 15.5, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere des Tötungsdelikts als mittelschwer ein und erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren als angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere gewichtet sie das eventualvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers verschuldensmindernd und gelangt zu einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Für den Versuch mildert sie die Strafe um einen Viertel auf sieben Jahre und sechs Monate. Die Täterkomponenten wertet sie neutral. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots trägt sie mit einer Strafreduktion von neun Monaten Rechnung, sodass eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten resultiert (Urteil E. IV. Ziff. 41 S. 71-76).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach er die Tatwaffe zum Tatort mitgebracht habe, ergebe sich nicht aus den erhobenen Beweisen und sei willkürlich. Sie wirke sich erheblich zu seinen Lasten aus, weil daraus auf einen im Voraus gefassten Tatentschluss und -plan geschlossen werde. Tatsächlich habe er jedoch erst während des Kampfes mit C.________ dessen Messer behändigen können. Die massiv überhöhte Einsatzstrafe sei die Folge eines qualifiziert falschen Beweisergebnisses (Beschwerde Ziff. III.B. S. 3 f.).  
 
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen am Tatort ständig änderten. Dieser habe einmal kein Messer, ein anderes Mal ein von C.________ aus der Jackentasche behändigtes Messer gesehen und gemäss einer dritten Variante beobachtet, wie Letzterer etwas - vermutlich eine Waffe - im Handschuhfach des Autos gesucht habe. Vor Vorinstanz habe er abermals einen neuen Tatablauf geschildert, gemäss welchem C.________ ein Messer dem Handschuhfach entnommen habe, worauf er (Beschwerdeführer) eingegriffen habe und in der Folge das Messer zu Boden gefallen sei. Im Kampf habe er es behändigen können und damit auf C.________ eingestochen. Anschliessend habe er sich schnellen Schrittes entfernt und das Messer von C.________ auf ein Dach bzw. einen Überstand geworfen (vgl. Urteil E. II. Ziff. 23 S. 29-34 und E. II. Ziff. 37 S. 54 f.).  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe erstmals in seiner dritten Einvernahme das Handschuhfach thematisiert (vgl. Urteil E. II. Ziff. 22 S. 31 und Ziff. 37 S. 51). Es entziehe sich einer Erklärung, weshalb sich C.________ diesem vom Fahrersitz aus hätte zuwenden sollen, zumal er zum Tatzeitpunkt ein Klappmesser auf sich getragen habe, das er hätte benutzen können. Dieses habe sichergestellt werden können, jedoch keine (DNA-) Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen, weshalb es als Tatwaffe ausscheide (vgl. Urteil E. II. Ziff. 37 S. 51 f.). Von einem Kampf und der "Entsorgung" der Tatwaffe sei bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nie die Rede gewesen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten der Aktenlage angepasst habe und eine Erklärung habe finden müssen, um C.________ nach wie vor als Auslöser (bzw. Aggressor) der Auseinandersetzung erscheinen zu lassen (Urteil E. II. Ziff. 23 S. 34 und E. II. Ziff. 37 S. 58). Es sei indessen kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschwerdeführer hätte angreifen sollen (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 52). Initiant des Treffens sei der Beschwerdeführer gewesen und das von C.________ am Tattag (teilweise) aufgezeichnete Gespräch bestätige, dass dieser nicht mit dem Beschwerdeführer habe reden wollen (Urteil E. II. Ziff. 21 S. 26, E. II. Ziff. 22 S. 28 und E. II. Ziff. 37 S. 50 mit Verweis auf die kantonalen Akten, pagina 0443: "Du bist zu mir gekommen. Verschwinde. Ich habe nichts mit dir zu reden."). 
Ferner setzt sich die Vorinstanz eingehend mit dem Verletzungsbild von C.________ auseinander: Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten habe dieser Stich- und keinerlei Schnittverletzungen aufgewiesen. Die Verletzungen insbesondere an der Rückseite der Schulter und der Rückseite des linken Oberschenkels könnten damit erklärt werden, dass sich C.________ durch Hochheben der Beine und Abdrehen des Oberkörpers von der Gewalteinwirkung habe schützen wollen. Die Verletzungen an der Rumpfseite liessen sich damit erklären, dass er zum Schutz die Arme und Hände vor den Kopf genommen und damit die Verletzungsorte freigegeben habe. Die Verletzungen am linken Oberschenkel seien sodann nicht plausibel, wenn eine auf dem Fahrersitz positionierte Person versuchen würde, eine ausserhalb des Autos befindliche Person anzugreifen. In einer solchen Situation würde nämlich das Gewicht des Angreifers auf Gesäss und Oberschenkel liegen, womit diese Region am wenigsten wahrscheinlich zugänglich wäre (Urteil E. II. Ziff. 20 S. 25). 
Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, die gutachterlichen Erkenntnisse stützten die nachvollziehbaren Aussagen von C.________, wonach er zu keinem Zeitpunkt eine Stichwaffe hervor genommen habe. Sie verdeutlichten, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kampf nicht zutreffen könne (Urteil E. II. Ziff. 37 S. 52). 
 
2.3.4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Herkunft der Tatwaffe sind nachvollziehbar und stringent. Sie zeigt überzeugend auf, dass sich die vom Beschwerdeführer (erstmals vor Vorinstanz) geltend gemachte Darstellung, wonach C.________ die Tatwaffe gegen ihn gerichtet habe und er diese erst im Rahmen eines Kampfes habe behändigen können, nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt und deshalb zu verwerfen ist. Die Vorinstanz durfte ohne unüberwindbare Zweifel zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Tatwaffe zum Tatort mitgebracht hat. Seine Willkürrüge erweist sich demnach als unbegründet.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer hohen kriminellen Energie aus. Er habe die Tat nicht geplant, sondern im Affekt, aus einer "unkontrollierbaren Gefühlsregung" heraus, gehandelt. Er sei in der ausser Kontrolle geratenen Situation nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu beherrschen. Sein Handeln sei, wenn auch nicht entschuldbar, so doch nachvollziehbar. Die kriminelle Energie sei demnach deutlich geringer als von der Vorinstanz angenommen (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.10. f. S. 5 f.).  
Die Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdeführer suchte die Konfrontation mit C.________. Er ging bewaffnet zu dessen neuem Geschäftslokal und bot seinen Bruder für die Auseinandersetzung auf. Er eröffnete C.________, auf dessen Aufforderung hin, den Ort zu verlassen, er habe seit Jahren auf diesen Tag gewartet, und ging ihm nach, bevor er mehrmals auf ihn einstach (vgl. Urteil E. II. Ziff. 37 S. 49 f. mit Verweis auf die kantonalen Akten, pagina 0444 sowie E. II. Ziff. 38 S. 60). Dieses Beweisergebnis lässt sich mit einer Affekthandlung nicht vereinbaren. Zutreffend kommt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine "gewisse Planmässigkeit" anzulasten, auch wenn er die Tat nicht "von langer Hand" vorbereitet habe, und stuft die kriminelle Energie als "nicht mehr gering" ein (Urteil E. IV. Ziff. 41.1.1 S. 72 f.). 
 
2.4.2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.10. S. 6) - eine der Tat vorausgehende Provokation des Opfers verneint. Namentlich kann das von C.________ geplante Konkurrenzunternehmen in unmittelbarer Nähe zu seinem Betrieb nicht als solche gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, C.________ habe seiner Familie ständig Steine in den Weg gelegt und sie stets schikaniert (Beschwerde Ziff. III.C.10. S. 6), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab bzw. ergänzt diese, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
2.4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer achtenswerte Beweggründe ab und hält fest, er habe die Tat aus nichtigem Anlass, nämlich aus Wut auf seinen ehemaligen Angestellten und nunmehr unliebsamen Konkurrenten begangen (vgl. Urteil E. IV. Ziff. 41.1.2 S. 73). Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, von niedrigen Beweggründen könne schlichtweg nicht die Rede sein (Beschwerde Ziff. III.C.11. S. 6), lässt er keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe vor Vorinstanz gestanden, C.________ verletzt zu haben und sich bei ihm entschuldigt. Sein Geständnis sei von Einsicht und Reue getragen, was die Vorinstanz strafmildernd hätte berücksichtigen müssen (Beschwerde Ziff. III.C.12.-15. S. 6 f.).  
Ein Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). 
Der Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe - wohl aufgrund der erdrückenden Beweislage - gestanden, auf C.________ eingestochen zu haben, wolle sich aber an die genauen Umstände nicht erinnern und habe bis zum Schluss tatrelevante Umstände nicht zugegeben. Sein (erst) vor Berufungsgericht abgelegtes Teilgeständnis sei nicht Ausdruck von aufrichtiger Reue oder Einsicht, stelle er sich selbst doch weiterhin als Opfer, C.________ demgegenüber als Provokateur dar. Auch schreibe er es dem Zufall zu, dass sich Letzterer und nicht er selbst verletzt habe. Seine gegenüber C.________ geäusserte Entschuldigung erscheine vor diesem Hintergrund geradezu als Kalkül (vgl. Urteil E. IV. Ziff. 41.2.2 S. 75). 
Mit diesen Erwägungen begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb das späte Teilgeständnis des Beschwerdeführers keine Strafreduktion rechtfertigt. Auch in diesem Punkt ist folglich der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 
 
2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung erweisen sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet. Daran vermag auch die von ihm selbst verfasste Eingabe vom 19. Februar 2024 (act. 11) nichts zu ändern, zumal er sich darin in nicht hinreichend substanziierten, bloss appellatorischen Ausführungen verliert, die den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen.  
 
3.  
Die Anträge bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung. Mangels Begründung ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker