Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_45/2023
Urteil vom 24. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2018 (6B_1314/2016 und 6B_1318/2016).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 19. August 2016 zweitinstanzlich der Drohung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn in Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Hinsichtlich der Vorwürfe der (versuchten oder vollendeten) Verletzung des Bankkundengeheimnisses bzw. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und eines weiteren Vorwurfs der versuchten Nötigung gelangte es zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens. Die erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der versuchten Nötigung (betreffend andere Anklagesachverhalte) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil vom 19. August 2016 ab, soweit auf sie einzutreten war. Die Beschwerde von A.________ hiess es teilweise gut. Es hob das Urteil vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde von A.________ ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018, teilweise publiziert in: BGE 145 IV 114).
C.
Am 29. November 2019 erliess das Obergericht des Kantons Zürich einen neuen Berufungsentscheid. Es verurteilte A.________ wegen versuchter Nötigung, Drohung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020).
D.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6F_20/2020 vom 27. August 2020 ein erstes Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 und mit Urteil 6F_26/2022 vom 17. November 2022 ein weiteres Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.
E.
A.________ gelangt mit einem erneuten Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er beantragt darin, das Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 sei in Sachen Kostenauflage aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers betrifft soweit ersichtlich lediglich die vom Bundesgericht im Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 bestätigte Kostenauflage. Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid insofern, als dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO bezüglich der Komplexe "WikiLeaks 2008" und "WikiLeaks 2011" trotz des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt wurden (vgl. Urteil 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.6). Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. Revisionsgesuch S. 1 und 3) sowie Art. 105 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. Revisionsgesuch S. 55). Er erstattete im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ und unbekannte Dritte. Das vorliegende Revisionsgesuch begründet er mit seiner Strafanzeige sowie dem Rechtsgleichheitsgebot. Das Rechtsgleichheitsgebot erachtet er deshalb als verletzt, weil das Verfahren gegen die Bank C.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgrund der arbeitsrechtlichen Verhältnisse am 9. Februar 2009 ohne Kostenfolgen eingestellt worden sei (vgl. Revisionsgesuch S. 55 ff.).
1.2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen ein Strafurteil richtet, nicht anwendbar ist.
1.3.2. Andere Revisionsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 1 Satz 1 BGG verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Dies zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Staatsanwalt B.________. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht bezüglich der gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1C_402/2023 vom 14. Dezember 2023). Die Rüge, das Obergericht habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert, erwies sich als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde (Urteil, a.a.O., E. 4.7 in fine).
Die Revision ist in Strafsachen weiter zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) oder der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel zudem grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteil 6F_20/2024 vom 6. November 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld