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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1225/2024  
 
 
Verfügung vom 24. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell, 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau, Präsident, vom 6. November 2024 (W4.2022.8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 15. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2024 betreffend Entsiegelung. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht. 
 
3.  
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier