Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_650/2024
Urteil vom 24. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin,
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Oktober 2024 (SGREV.2024.1).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________, wohnhaft im Kanton Solothurn, deklarierten in ihrer auf den 24. Mai 2018 datierten Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A.A.________ von Fr. 190'011.-. A.A.________ ist selbständiger Gynäkologe in den Kantonen Solothurn und Aargau.
Von der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen dazu aufgefordert, reichten die Ehegatten weitere Unterlagen sowie einen korrigierten "Abschluss 2017 Praxis Dr. Med. A.A.________" ein, worin ein Reingewinn von Fr. 204'329.91 ausgewiesen wurde. Da die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Unterlagen weiterhin für unvollständig hielt, setzte sie die Einkünfte nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 310'000.- fest. Am 14. Januar 2019 eröffnete sie den Ehegatten A.A.________ und B.A.________ die definitive Veranlagung 2017. Auf Einsprache hin setzte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - wiederum nach pflichtgemässem Ermessen - auf Fr. 255'769.- fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November 2021 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht infolge übermässiger Weitschweifigkeit mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch der Ehegatten zur Steuerperiode 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_702/2022 vom 1. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Am 24. Mai 2024 reichten die Ehegatten beim Steuergericht des Kantons Solothurn erneut ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des Urteils vom 22. November 2021 wie auch des Revisionsurteils vom 5. Dezember 2022 ein. Im Wesentlichen begründeten sie ihr Revisionsgesuch mit der definitiv erfolgten Steuerveranlagung durch die Aargauer Steuerbehörden vom 17. April 2024, welche das Nebensteuerdomizil im Kanton Aargau betraf (wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ehemanns infolge selbständiger Erwerbstätigkeit). Sie verlangten unter anderem die Aufhebung der Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2017, eine Reduktion ihres satzbestimmenden Einkommens sowie eine Steuerausscheidung unter Berücksichtigung der Veranlagung der Aargauer Steuerbehörden. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen habe wesentliche Verfahrensgrundsätze nicht beachtet, auch sei der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und seien diverse Grundrechts- und EMRK-Garantien verletzt worden. Der Kanton Aargau habe die von ihnen ursprünglich deklarierten Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2017 im Unterschied zum Kanton Solothurn akzeptiert. Neben diversen Verletzungen von Völker-, Verfassungs- und Gesetzesrecht brachten die Ehegatten zusammengefasst vor, die Veranlagung durch den Kanton Aargau zeige, dass diejenige des Kantons Solothurn rechtswidrig sei. Ausserdem verlangten sie den Ausstand der zuständigen Steuerrevisorin.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies das Steuergericht des Kanton Solothurn das erneute Revisionsgesuch mangels neuer Tatsachen ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. November 2024 beantragen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2024 des Steuergerichts des Kantons Solothurn. Das satzbestimmende Einkommen sei für die Steuerperiode 2017 von Fr. 268'852.- auf Fr. 216'000.- zu reduzieren und eine mit der Veranlagung der Aargauer Steuerbehörden übereinstimmende Steuerausscheidung herbeizuführen. Zu viel bezahlte Steuern seien zurückzuerstatten. Eventualiter solle das Bundesgericht die Beschwerde gegen das abgewiesene Revisionsgesuch gutheissen und die Sache an das Steuergericht des Kantons Solothurn zurückweisen, sodass dieses auf das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren "wieder" eintrete; subeventualiter solle das Steuergericht des Kantons Solothurn "das Revisionsgesuch nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen" erneut prüfen. Zudem solle das Bundesgericht im reformatorischen Verfahren eine im Kanton Solothurn nicht gewährte mündliche Verhandlung durchführen und "die Beweisaussage der Beschwerdeführer" abnehmen, sowie den Teamleiter der Aargauer Steuerbehörde, den Vertreter der C.________ AG und den Hersteller der Abrechnungssoftware D.________ als Zeugen oder als Auskunftspersonen befragen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nehmen die Beschwerdeführer unaufgefordert nochmals Stellung zur Angelegenheit, halten an ihren Anträgen fest und fordern zusätzlich vom Bundesgericht die Feststellung der "amtsmissbräuchlichen und arglistigen Verfahrensführung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen".
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, soweit zulässige Anträge gestellt wurden, einzutreten.
4.
Streitgegenstand ist die Frage, ob das Steuergericht des Kantons Solothurn am 21. Oktober 2024 das von den Beschwerdeführern eingereichte Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich". Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 150 II 346 E. 1.6 m.H.).
4.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochten Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
5.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt genügen allesamt den Rügeanforderungen nicht. Aus den zahlreichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich erstellt worden sein soll.
5.1. Die Beschwerdeführer bringen beispielsweise vor, dass "entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt" worden seien. Damit wollen sie zum Ausdruck bringen, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, respektive sie den Sachverhalt mit Feststellungen ergänzt haben wollen, die durch die Vorinstanz angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Durch diese Aussagen wird jedoch nicht klar, welche aufgestellten Sachbehauptungen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll.
5.2. Weiter werfen die Beschwerdeführer zusammengefasst der Oltner Steuerbehörde und weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Erstellung des Sachverhalts "durch Arglistigkeit nach Art. 146 StGB" verschuldeten "Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB" vor, was aus ihrer Sicht eine "Wiedereröffnung des Hauptverfahrens" erfordert hätte. In Bezug auf diese Vorwürfe sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im hier anhängigen steuerrechtlichen Verfahren nicht über strafrechtliche Tatbestände zu befinden hat. Insofern ist auch auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsbegehren von vornherein nicht einzutreten.
6.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten Verletzung verschiedener Verfassungs- und EMRK-Normen erfüllen allesamt die Rügeanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
6.1. Mit Verweis auf zahlreiche in- und ausländische Urteile wollen die Beschwerdeführer, dass ihr Verfahren wieder aufgenommen wird: Sinngemäss machen sie geltend, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei ausnahmsweise möglich, wenn sie aufgrund mangelnder Fairness im Steuerverfahren geboten sei. Damit bringen die Beschwerdeführer zwar ihren Unmut über das Steuerverfahren zum Ausdruck, vermögen aber nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern sie unfair oder gar willkürlich behandelt worden sein sollten.
6.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der rechtsgleichen Behandlung durch das Steuergericht des Kantons Solothurn (mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 EMRK), da ihr "Revisionsgesuch unter Erstellung eines offensichtlich unrichtigen Sachverhalts und unter Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht" abgewiesen worden sei. Auch aus diesen pauschalen Vorwürfen geht nicht hervor, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden wäre oder eine Ungleichbehandlung stattgefunden haben soll.
6.3. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; Urteil 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen). Auch in diesem Punkt erfüllt die Beschwerde die qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 4.2 hiervor) nicht. Die Beschwerdeführer zeigen keine Unhaltbarkeiten auf noch sind klare Widersprüche ersichtlich.
6.4. Weiter hätten die Steuer (justiz) behörden des Kantons Solothurn bei den Beschwerdeführern zu Unrecht über den "Umweg einer Ermessensveranlagung" eine erhebliche, "ihr Vermögen enteignende" Summe "herausgepresst". Auch aus diesen pauschalen Ausführungen kann weder eine Unrechtmässigkeit noch eine Eigentumsverletzung erkannt werden, zumal die Möglichkeit der Ermessensveranlagung explizit in den Steuergesetzen des Kantons Solothurn und des Bundes vorgesehen ist (vgl. § 147 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 des Kantons Solothurn über die Staats und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11]; Art. 130 Abs. 2 DBG [SR 642.11]).
6.5. Auch vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen zum in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aufzuzeigen, inwiefern dieses vorliegend verletzt worden sein soll. Im Übrigen bemerken sie in ihrer Beschwerdeschrift an anderer Stelle, dass "die Doppelbesteuerung auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei". Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorwurf, dass das Prinzip des "einheitlichen Steuerraums Schweiz" verletzt worden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer hieraus zu ihren Gunsten ein Recht ableiten können.
7.
7.1. Zu den eigentlichen Revisionsgründen ist Folgendes festzuhalten: Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 DBG [SR 642.11], sowie in den vorliegend anwendbaren Bestimmungen inhaltsgleiche kantonale Norm § 165 Abs. 1 und Abs. 2 StG/SO; entsprechend Art. 51 Abs. 1 und 2 StHG [SR 642.14]). Das kantonale Recht anerkennt sodann zusätzlich bei interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerungskonflikten einen weiteren Revisionsgrund, wenn der Kanton nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsrecht einschränken muss (§ 165 lit. e StG/SO). Die Revision ist im letztgenannten Fall ausserdem ausgeschlossen, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, die der Antragssteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat (§ 165 Abs. 2 StG/SO).
7.2. Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder Sitzkanton eine Steuerpflicht, wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 2 Abs. 1 bis 4 Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141).
7.3. Die Vorinstanz legte dar, wie sich hieraus zeige, führe jeder Kanton selbst sein eigenes Veranlagungsverfahren. So habe dies auch der Kanton Aargau getan. Ein Urteil könne aber nur revidiert werden, wenn eine Doppelbesteuerung vorliege (vgl. E. 5.1). Eine solche zweimalige Besteuerung der gleichen Einkünfte würden die Gesuchsteller (hier Beschwerdeführer) indes nicht konkret geltend machen und sei auch nicht ersichtlich. Trotz höherer Steuerausscheidung des Kantons Solothurn hätten die Aargauer Steuerbehörden die Gesuchsteller gemäss ihrer Selbstdeklaration veranlagt. Eine rechtskräftige Veranlagung durch den Kanton Aargau binde den Kanton Solothurn nicht. Der Kanton Aargau beurteile nur das in seinem Kanton erwirtschaftete selbständige Einkommen. Die Aargauer Veranlagung, ergangen am 17. April 2024, sei zudem zeitlich kein Beweismittel oder eine Tatsache, die für den Kanton Solothurn zu beachten sei. Ausserdem sei kein Ausstandsgrund der zuständigen Steuerrevisorin erkennbar, wenn eine Veranlagung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ergehe (vgl. Art. 109 DBG sowie § 8 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG/SO; BGS 124.11]).
Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, stellt die Aargauer Veranlagungsverfügung für den Kanton Solothurn keinen Revisionsgrund dar. Insbesondere handelt es sich bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine andere Steuerbehörde nicht um ein neues Beweismittel im Sinne der Revisionsbestimmungen. Dies insbesondere auch dann - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - wenn ein anderer Kanton Steuern zurückerstattet oder das satzbestimmende Einkommen tiefer ansetzt. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die "Revision ins Leere laufen lässt" oder sich ihrer "Verpflichtung" nicht stellt respektive nicht gewillt sein soll ihr nachzukommen. Nur weil die Beschwerdeführer mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden sind, haben sie kein Anrecht auf die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die zahlreichen weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zu dieser Frage sind unsubstantiiert und teils zusammenhanglos. Dasselbe gilt in Bezug auf das abgewiesene Ausstandsbegehren gegen die Steuerrevisorin.
In Bezug auf die von den Beschwerdeführern geforderte Anhörung von verschiedenen Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen (vgl. E. 2) ist sodann festzuhalten, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigenen Beweiserhebungen vornimmt. Es ist grundsätzlich an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie gezeigt, ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts nicht gegeben (vgl. E. 5).
8.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf