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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_688/2023  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, 
Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. 
 
Gegenstand 
Belassen des Führerausweises unter Auflagen, Parteikostenentschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 13. November 2023 (V 2022 91). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strassenverkehrsamt Zug (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) entzog A.________ (geb. 1990) mit Verfügung vom 25. August 2017 den Führerausweis wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (Kokain) vorsorglich für unbestimmte Zeit. Gestützt auf ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten der Fachstelle Verkehrsmedizin U.________ vom 18. Juli 2018 wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ohne Auflagen wieder erteilt. Nachdem er gemäss einem Polizeibericht am 21. November 2019 um ca. 11 Uhr bei einer Aussentemperatur von ca. 4 °C vor seiner Wohnung in Finken und ohne Jacke angetroffen und bei ihm starker Alkoholgeruch festgestellt worden war, verfügte das Strassenverkehrsamt am 28. November 2019, er habe sich spätestens bis zum 9. Dezember 2019 einer ärztlichen Abklärung der Fahreignung zu unterziehen. Diese Verfügung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. Januar 2020 in Gutheissung einer dagegen von A.________ erhobenen Beschwerde wieder auf, da es keine genügenden Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Fahreignung aufgrund regelmässigen, übermässigen Alkoholkonsums gab. 
A.________ gab am 12. Dezember 2021 an einer polizeilichen Einvernahme ohne Zusammenhang mit einem verkehrsrelevanten Ereignis an, er konsumiere seit ca. sechs Jahren Kokain; letztmals etwa Mitte November 2021; er wolle eine Therapie machen. In der Folge nahm er vom 6. Januar bis 16. Februar 2022 in der Klinik B.________, an einem stationären suchtspezifischen Therapie-Programm bei schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol teil. 
Namentlich unter Berücksichtigung der Information der Zuger Polizei über die von A.________ am 12. Dezember 2021 gemachten Angaben zu seinem Kokainkonsum verlangte das Strassenverkehrsamt eine Überprüfung seiner Fahreignung, der er sich im Zuger Kantonsspital, Verkehrsmedizin U.________, am 22. Juni 2022 unterzog. Im entsprechenden Gutachten vom 26. September 2022 führte Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gutachterin) bezüglich der Fahreignung von A.________ namentlich aus, bei gesamthafter Betrachtung müsse aufgrund der aktuellen Befunde und Berichte von einer Kokainabhängigkeit und einem zumindest punktuellen Alkoholmissbrauch im Sinne eines schädlichen Alkoholkonsums ausgegangen werden. Aufgrund der durchgeführten Haaranalyse könnten eine längerfristige Drogenabstinenz und eine weitestgehende Alkoholabstinenz bei angegebenem sehr geringem Alkoholkonsum bestätigt werden. Für den Zeitraum von ca. Anfang Januar bis Anfang Juni 2022 hätten in den Haaren weder Drogen noch Alkohol nachgewiesen werden können. Hinweise für eine Suchtmittelverlagerung ergäben sich anhand der durchgeführten Urinprobenkontrollen nicht. Somit könne die Fahreignung von A.________ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht bejaht werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit Kokainabhängigkeit und schädlichem Gebrauch von Alkohol sollten zur Stabilisierung der Konsumverhaltensveränderung und zur Verlaufsbeobachtung Auflagen betreffend die Einhaltung einer Drogenabstinenz und eines risikoarmen Alkoholtrinkverhaltens eingehalten werden. 
 
B.  
Am 25. Oktober 2022 verfügte das Strassenverkehrsamt unter Berufung auf die Empfehlungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 26. September 2022, A.________ werde der Führerausweis unter nachfolgenden Auflagen belassen (Ziff. 1 des Dispositivs) : 
 
"a. Einhaltung einer Drogenabstinenz; 
b. Einhalten eines risikoarmen "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, d.h. maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann und maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau; mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche (ein Standardglas enthält 10-12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps); 
c. Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe); 
d. Durchführung einer Abstinenzkontrolle bei der Verkehrsmedizin U.________, inkl. Haaranalyse auf Drogen und Ethylglucuronid, im Januar 2023. Ein Bericht über die Begleitgespräche muss selbständig zur Untersuchung mitgebracht werden. 
Das weitere Vorgehen wird aufgrund der Ergebnisse der Abstinenzkontrolle bestimmt. Es ist bei günstigem Verlauf von einer Auflagedauer betreffend Alkohol von 6 Monaten und betreffend Drogen von 12 Monaten auszugehen." 
A.________ erhob gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte und am folgenden Tag den Parteien einen Katalog von Fragen unterbreitete, die es namentlich der D.________ unterbreiten wollte. Nachdem A.________ mit Eingabe vom 10. März 2023 Ergänzungsfragen beantragt hatte, unterbreitete das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. März 2023 der D.________ und der Klinik B.________ einen erweiterten Fragenkatalog. Diesen beantwortete letztere mit Schreiben vom 17. März 2023 und erstere mit Schreiben vom 29. August 2023. Zu diesen Antworten nahmen das Strassenverkehrsamt am 5. September 2023 und A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung. Mit Urteil vom 13. November 2023 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Oktober 2022 in Gutheissung der Beschwerde von A.________ auf (Ziff. 1 des Dispositivs) und verpflichtete das Strassenverkehrsamt, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zur Begründung führte es namentlich aus, die Gutachterin stütze ihre Empfehlung, A.________ den Führerausweis nur unter Auflagen zu belassen, einzig auf einen Bericht von Dr. med. E.________, der seine Diagnose der Drogenabhängigkeit nur pauschal und nicht nachvollziehbar begründe. Zudem hätten Haaranalysen eine Drogenabstinenz von A.________ zwischen Januar und Ende Juni 2022 ergeben. Somit sei keine Drogenabhängigkeit nachgewiesen, welche die verfügten Auflagen rechtfertigen würden. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2023 aufzuheben und ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 22'068.61 auszurichten. Eventuell sei ihm zulasten des Kantons Zug eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren, macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe ihm eine zu niedrige Parteientschädigung zugesprochene. Er hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids und ist daher gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Soweit hier interessierend kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 138 I 143 E. 2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann den Sachverhalt gestützt auf die Akten von Amtes wegen ergänzen, wenn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unvollständig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 1C_199/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies kann zutreffen, wenn die Vorinstanz ihr Urteil unerwartet auf im Verfahren nicht thematisierte rechtliche Grundlagen stützt und damit Sachumstände erst durch den angefochtenen Entscheid an Rechtserheblichkeit gewinnen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 1C_628/2020 vom 21. Juli 2021 E. 1.5 mit Hinweis). Unzulässig ist dagegen, erstmals vor Bundesgericht Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, die ohne Weiteres bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zu den Antworten der D.________ und der Klinik B.________ auf ihnen gestellte Fragen eine Stellungnahme abgegeben und erwartet, die Vorinstanz werde die Gutachterin danach zur Stellungnahme einladen, wie er dies in der Beschwerde beantragt habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, die Vorinstanz werde als nächstes das Urteil fällen, da sie weder eine Honorarnote verlangt, noch den Verfahrensabschluss angekündigt habe. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie fordere die Parteien nie auf, eine Honorar- bzw. Kostennote einzureichen. Die Parteien hätten, nachdem sie zu den Antworten der D.________ und der Klinik B.________ Stellung genommen hätten, jederzeit mit der Fällung des Urteils rechnen müssen.  
 
2.1.2. Ein kantonales Gericht ist bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird daher grundsätzlich nicht verletzt, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer 10-tägigen Frist eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteil 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Hier stellte die Vorinstanz die Antworten der Klinik B.________ und der D.________ auf die ihnen unterbreiteten Fragen den Parteien zur Stellungnahme zu. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall der beantragten Gutheissung ausdrücklich auf die ebenfalls noch beantragte Befragung der Gutachterin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 34, S. 4 lit. D "Fazit"). Die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer alsdann am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 36 [vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Der Beschwerdeführer musste daher nach der Einreichung seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, spätestens aber nach der Zustellung der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts am 20. Oktober 2023 mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte Berücksichtigung finden sollen. Er durfte mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung am 13. November 2023 zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote festlegte.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe vollständig obsiegt. Das unterliegende Strassenverkehrsamt habe dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegt werde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.2).  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie im angefochtenen Urteil nicht erläutere, wie sie die ihm zugesprochene, pauschale Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) bemessen habe.  
 
2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Gericht die von ihm zugesprochene Parteientschädigung nicht zu begründen, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht, das Gericht diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht oder Honorarnoten eingereicht wurden, von denen das Gericht abweicht (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3; vgl. auch BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Die im vorinstanzlichen Verfahren massgebliche Verordnung des Kantons Zug über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (BGS 162.12; nachfolgend: Kostenverordnung) sah in der bis 10. Oktober 2024 geltenden Fassung bezüglich der Entschädigung von Anwaltskosten folgende Regelung vor:  
§ 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz  
1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der Vertreterin oder des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.  
 
§ 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des Honorars  
1 Das Honorar beträgt Fr. 100.- bis Fr. 10'000.- und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen.  
2 Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen, wobei in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen sind.  
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.  
4 Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird bei patentierten Anwältinnen und Anwälten in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) berechnet. 
 
2.2.4. Bei der Bemessung der hier streitgegenständlichen Parteientschädigung hielt sich die Vorinstanz an den Tarifrahmen gemäss § 9 der Kostenverordnung. Der Beschwerdeführer reichte im kantonalen Verfahren zudem keine Kostennote ein. Die Vorinstanz musste die Höhe der Parteientschädigung gemäss der dargelegten Rechtsprechung demnach nicht näher begründen, um das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers zu wahren.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die ihm als obsiegende Partei zustehende Parteientschädigung mit Fr. 5'000.-- in Anwendung von § 9 der Kostenverordnung unhaltbar tief festgesetzt und damit gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen.  
 
3.1.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine 18-seitige Beschwerde zuzüglich 38 Seiten Beilagen, eine 15-seitige Replik mit über zehn Seiten Beilagen, eine Eingabe mit Ergänzungsfragen von über vier Seiten und eine über fünfseitige Stellungnahme zu den Antworten von zwei Kliniken eingereicht. Allein die über 40-seitige Hauptkorrespondenz mit der Vorinstanz zeige den beträchtlichen Aufwand. Zudem seien 129 Seiten Vorakten des Strassenverkehrsamts beigelegt worden, die in der Beschwerde hätten kommentiert werden müssen, zumal der Beschwerdeführer (vertreten durch einen anderen Anwalt) bereits gegen eine ähnliche Verfügung des Strassenverkehrsamts erfolgreich Beschwerde erhoben habe. Hinzu kämen 57 Seiten Belege aus den Rechtsschriften, zuzüglich zehn Seiten Antworten von ärztlichen Instituten zu den Fragebogen. Damit hätten etwa 200 Seiten Akten studiert werden müssen. Die Vorinstanz hätte das Gesuch um aufschiebende Wirkung in einer separaten Verfügung gutgeheissen, Korrespondenzen mit zwei ärztlichen Instituten geführt und schliesslich ein 23 Seiten umfassendes Urteil gefällt, was zu einem aufwendigen Aktenstudium geführt habe. Die vor Bundesgericht eingereichte Honorarnote weise einen detailliert aufgelisteten Aufwand von insgesamt 56,84 Stunden aus, wobei 25,31 Stunden auf das Verfassen der Rechtsschriften und 16,62 Stunden auf das Aktenstudium entfielen. Der restliche Aufwand betreffe Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sowie Telefongespräche mit Ärzten. Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- entspreche bei einem Stundenansatz von Fr. 350.-- insgesamt 14,2 Arbeitsstunden. Bei einer Kürzung des zu vergütenden Aufwands von ca. 56 auf 14 Stunden wäre eine gehörige Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich nicht möglich gewesen. Dies würde selbst dann gelten, wenn bei unentgeltlicher Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und damit von 25 Arbeitsstunden ausgegangen würde. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vom Strassenverkehrsamt verfügten Auflagen habe zum einen darin bestanden, die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für zwei Haaranalysen zu vermeiden. Zum anderen wehre er sich gegen den unberechtigten Stempel "Drogensucht", da ein solcher seine Vorgeschichte ("History") schwer belasten würde. Die Schwierigkeit der Sache sei erheblich gewesen, da die Diagnosen bezüglich der Alkohol- und/oder Drogensucht der Gutachterin und verschiedener involvierter Ärzte anhand der Kriterien des medizinischen Klassifikationssystems der Weltgesundheitsorganisation (ICD) kritisch hätten analysiert werden müssen. Die Kommentierung und Ergänzung des Fragenkatalogs (der Vorinstanz) an zwei medizinische Institute sei ebenfalls schwierig gewesen. Der Streitwert sei beachtlich gewesen, da eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung inklusive Haarprobe rund Fr. 1'500.-- koste und mit zeitlichem Aufwand verbunden sei. Demnach sei das Verfahren überdurchschnittlich komplex gewesen, weshalb im Sinne von § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung ein ausserordentlicher Fall vorliege, der eine Überschreitung der in § 9 Abs. 2 der Kostenverordnung vorgesehenen Bemessungsgrenze von Fr. 10'000.-- erlaube.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Umfangs der Rechtsschriften seien korrekt. Jedoch gehöre das Studium des angefochtenen Urteils nicht zum entschädigungsberechtigten Aufwand. Der Beschwerdeführer habe in seiner kantonalen Beschwerde den Sachverhalt dargelegt, der zur vorliegend strittigen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Oktober 2022 geführt habe. Dabei habe er das vorinstanzliche Urteil V 2019 107 vom 28. Januar 2020 nur zusammengefasst und nicht kommentiert. Das Studium der entsprechenden Vorakten des Strassenverkehrsamts sei dazu nicht notwendig gewesen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Belege aus den Rechtsschriften und die Antworten der D.________ sowie der Klinik B.________ zu den Fragenkatalogen habe die Vorinstanz als notwendiges Aktenstudium berücksichtigt. Die Wichtigkeit der vorliegenden Sache dürfe nicht überbewertet werden und ein Streitwert von Fr. 1'500.-- sei nicht besonders beachtlich. Der Schwierigkeitsgrad sei mittelmässig und die Komplexität der Angelegenheit nicht überdurchschnittlich, sondern höchstens durchschnittlich gewesen. Die Vorinstanz gehe von einer angemessenen und nicht von einer vollen Entschädigung aus, da der entschädigungsberechtigten Partei zuzumuten sei, einen Teil ihrer Aufwendungen selber zu tragen. Bei der Beurteilung der angemessenen Entschädigung gemäss § 8 der Kostenverordnung werde von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (inkl. MwSt. und Bauauslagen) und nicht von Fr. 350.-- ausgegangen. Die Vorinstanz habe den Umfang der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsschriften und der relevanten Akten berücksichtigt. Die Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- entspreche denjenigen in vergleichbaren Fällen mit vergleichbarem Aufwand. Höhere Parteientschädigungen spreche die Vorinstanz nur äusserst selten zu, wenn der Aufwand einer Partei klar über den hier erforderlichen Aufwand hinausgehe.  
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht angegeben, welche Positionen des in der Honorarnote angegebenen Aufwands nicht notwendig gewesen seien. Sie begründe auch den von ihr angenommenen Stundenansatz von Fr. 250.-- nicht, obwohl er in der Kostenverordnung nicht vorgegeben werde. Die Angabe der Vorinstanz, sie spreche Parteientschädigungen von über Fr. 5'000.-- nur in seltenen Fällen mit wesentlich höherem Aufwand zu, sei mangels Angabe von Referenzfällen nicht nachprüfbar, zumal bezüglich der Ausschöpfung des Tarifrahmens zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 10'000.-- ein Kriterienkatalog bzw. entsprechende Richtlinien fehlten. Unter Berücksichtigung der Beschwerde und der Akten sei die Komplexität der Sache erhöht. Diese sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil es aufgrund seiner Vorbelastung mit einem "Abhängigkeitssyndrom" entscheidend sei, keine Eintragung im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) als "drogenabhängiger" Fahrer zu haben.  
 
3.2. Zu klären ist vorab, ob sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Honorarnote seines Rechtsanwalts berufen kann, die er vor dem Bundesgericht erstmals zu den Akten reicht. In der Honorarnote wird ein Aufwand von insgesamt 56,84 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- sowie ein pauschaler Spesen- und Auslagenersatz von 3 % ausgewiesen. Die Honorarnote beläuft sich unter Berücksichtigung der MwSt. in der Höhe von 7,7 % auf Fr. 22'068.61. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Honorarnote um ein neues Beweismittel handelt, das im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gab das vorinstanzliche Urteil zudem nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass zur Einreichung der Honorarnote im bundesgerichtlichen Verfahren, zumal er aufgrund des Verfahrensstands vor dem Verwaltungsgericht mit einer Urteilsfällung zu rechnen hatte, nachdem ihm mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts zugestellt worden war (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Honorarnote des Beschwerdeführers bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren demnach unbeachtlich.  
 
3.3. Auf dieser Grundlage zu prüfen ist, ob die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverletzung darstellt. Eine Verletzung von Bestimmungen, die das Bundesgericht von Amtes wegen anzuwenden hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Mangels anderweitiger Rügen hat das Bundesgericht demnach einzig zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Anwendung der kantonalrechtlichen Kostenverordnung im konkreten Fall gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV) verstösst (vgl. E. 1.2 hiervor; BGE 141 I 70 E. 2.1; Urteil 8C_129/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid dabei nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.1. Der hier einschlägige § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung sieht einen Rahmentarif von Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.-- vor, der in ausserordentlichen Fällen überschritten werden kann (vgl. § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung). Eine derartige Festlegung von Rahmentarifen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz ebenso zulässig wie die Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen, bei denen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 3.1 und E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung für seine Anwaltskosten zusprach, verstösst für sich betrachtet demnach nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich indes als willkürlich, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen bzw. dazu führen, dass die Rechtsvertretung nicht wirksam ausgeübt werden kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 3.1 und E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Innerhalb des Rahmentarifs von § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung richtet sich der Anspruch auf Entschädigung für die berufsmässige Vertretung nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien. In ausserordentlichen Fällen kann die Entschädigung nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 2 der Kostenverordnung festgesetzt werden, ohne an die obere Bemessungsgrenze von Fr. 10'000.-- gebunden zu sein (vgl. § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung). Dass die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Kostenverordnung festgelegten Bemessungsgrundsätze ungeeignet sind, um Pauschalentschädigungen in willkürfreier Weise festzulegen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er moniert aber, dass es sich um einen ausserordentlichen Fall handle, ein beträchtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand angefallen sei, der Beschwerdeführer ein immanentes [recte wohl: eminentes] Interesse an der Feststellung hatte, keine Abhängigkeit aufzuweisen, sowie der Streitwert mit den Kosten für eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung inkl. Haarprobe mit rund Fr. 1'500.-- nicht unbeachtlich sei.  
 
3.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nicht verpflichtet, seinen Fall als ausserordentlich im Sinne von § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung zu qualifizieren. Zur Begründung, wieso die genannte Bestimmung anwendbar sein soll, verweist er in erster Linie auf die Geschehnisse im Vorfeld der erstinstanzlichen Verfügung vom 25. Oktober 2022. Dabei mag das Vorgehen der Polizei und des Strassenverkehrsamts in der Rückschau tatsächlich gewisse Fragen aufwerfen, zumal zwischen dem Vorfall vom 12. Dezember 2021 und der Verfügung vom 25. Oktober 2022 längere Zeit verstrich. Bei konkreten Zweifeln an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers hätte sich rascheres Handeln aufgedrängt. Inwieweit sich diese Abläufe indes in ausserordentlicher Weise auf den Aufwand des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters ausgewirkt haben sollen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz an den Rahmentarif von § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung gebunden sah.  
 
3.3.4. Ebensowenig ist bei der Anwendung von § 9 Abs. 3 der Kostenverordnung ein willkürliches Vorgehen ersichtlich, soweit die Vorinstanz die Wichtigkeit der Sache, den Streitwert und die sonstigen Interessen der Partei als eher gering einschätzte: Wohl ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die unzutreffende Feststellung einer Suchtproblematik wehren wollte. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers in dieser Beziehung ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, um von einer mittleren Wichtigkeit der Sache auszugehen. Dass ihn die ursprünglich vorgesehenen Auflagen in der Lebensführung oder gar in grundrechtlich geschützten Bereichen eingeschränkt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter Blickwinkel von Art. 9 BV ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Begriff der "sonstigen Interessen" gemäss § 9 Abs. 2 der Kostenverordnung offensichtlich unhaltbar angewendet haben soll. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Streitwert, den der Beschwerdeführer selbst auf Fr. 1'500.-- für die Kosten der verkehrsmedizinischen Abklärung beziffert.  
 
3.3.5. Zu prüfen bleibt, ob eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand als offensichtlich unhaltbar zu beurteilen ist. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht legt die Vorinstanz dar, dass die streitgegenständliche Angelegenheit einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufwies. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots ist dieser Standpunkt nicht zu beanstanden: Im vorinstanzlichen Verfahren war strittig, ob die vom Strassenverkehrsamt verfügten Auflagen gerechtfertigt waren, um den Beschwerdeführer den Führerausweis zu belassen. Dies hing im Wesentlichen davon ab, ob bei ihm nach seiner stationären Therapie in der Klinik B.________ vom 6. Januar bis 16. Februar 2022 wegen Missbrauchs von Alkohol und Drogen (Kokain) entgegen seinen Angaben und trotz der negativen Haaranalysen eine Drogen- und/oder Alkoholsucht bestand, die ein massgebliches Risiko für das Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand begründet. In rechtlicher Hinsicht stellten sich dabei keine komplexen Fragen. Hingegen waren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt zu treffen, die von der Vorinstanz in vertretbarer Weise nicht mehr als einfach qualifiziert wurden. Die entsprechenden Abklärungen wirkten sich auch erhöhend auf den Zeit- und Arbeitsaufwand aus, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufbringen musste. Von einem aussergewöhnlichen Aufwand kann diesbezüglich jedoch nicht die Rede sein, zumal der Umfang der Verfahrensakten hier nicht vergleichbar ist mit den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden, bei denen das Bundesgericht auf eine unzulässige Kürzung der Parteientschädigung erkannte (vgl. Urteil 8C_129/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.1 und E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist sodann auch insoweit beizupflichten, als die sorgfältige Redaktion von Rechtsschriften mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein kann. Indes hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, von einem mehr als mittleren Arbeits- und Zeitaufwand des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters auszugehen, zumal die Länge von Schriftsätzen entgegen dem Beschwerdeführer keine unmittelbaren Schlüsse auf den entschädigungspflichtigen Aufwand zulassen.  
 
3.3.6. Nach Massgabe des Rahmentarifs von § 9 Abs. 1 der Kostenverordnung bei insgesamt mittlerer Schwierigkeit und mittlerem Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen, erscheint bei dieser Ausgangslage vertretbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entspricht dieser Betrag bei einem Stundenansatz von brutto Fr. 250.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) einem Zeit- und Arbeitsaufwand von 20 Stunden. Dabei resultiert netto ein Stundenansatz von rund Fr. 225.--, der deutlich über dem Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 9 Abs. 4 der Kostenverordnung (in der bis 10. Oktober 2024 geltenden Fassung) liegt. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar auszuweisen vermag, wonach gemäss § 8 der Kostenverordnung je nach den Umständen lediglich eine angemessene und nicht eine volle Entschädigung für den Aufwand eines Parteivertreters ausgerichtet wird.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer