Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_177/2023
Urteil vom 24. März 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Mark Eichner und Bastian Thurneysen, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 9. März 2023 (A-3365/2022).
Erwägungen:
1.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen unter der Geschäftsnummer A-3365/2022 hängig, welches B.________ und A.________ eingeleitet haben. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 verlangte der Instruktionsrichter von A.________, Vertreter der Erbengemeinschaft C.________, sowie von B.________ einen Kostenvorschuss ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem führte der Instruktionsrichter aus, die Erben einer Erbengemeinschaft könnten nur zusammen Beschwerde führen, da sie eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. Deshalb forderte der Instruktionsrichter A.________ als Vertreter der Erbengemeinschaft auf, bis zum 30. März 2023 eine Vollmacht der übrigen Erben einzureichen, welche ihn (auch) zur Beschwerdeerhebung in deren Namen berechtige (Dispositiv-Ziffer 2).
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 9. März 2023. Es sei festzustellen, dass er selbständig im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdelegitimiert sei. In prozessualer Hinsicht verlangt er, es seien die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu edieren und es sei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sistieren bis ein Urteil über die Beschwerde betreffend die Zwischenverfügung vom 9. März 2023 ergangen sei.
2.2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, vorliegend sei die Frage strittig, ob er als Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Mutter C.________ selbständig zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert sei. Die Übermittlung von Informationen, welche den Nachlass der Erblasserin beträfen, hätten einen direkten Einfluss auf die steuerliche Situation der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Interessenlage der Mitglieder der Erbengemeinschaft könne beispielsweise in Bezug auf ihre persönliche Steuersituation grundlegend unterschiedlich sein. Wäre, so der Beschwerdeführer weiter, die Beschwerde betreffend internationale Amtshilfe in Steuersachen nur möglich, wenn sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam Beschwerde führten, so würde den einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit verwehrt, sich gegen die Informationsübermittlung zu wehren, welche sie direkt persönlich treffe. Dies gelte namentlich, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen könne.
3.
Der Bedeutung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage unbesehen (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1), richtet sich seine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
3.1. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
3.2. Praxisgemäss muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2).
3.3. Der Beschwerdeführer will einen Nachteil darin erkennen, dass er gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erneut Beschwerde beim Bundesgericht führen müsse. Da die Gefahr bestehe, dass aufgrund der "erhöhten Eintretensvoraussetzungen" vor Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 84a BGG die ihn betreffende Streitigkeit materiell nie durch eine unabhängige richterliche Behörde beurteilt werde, erleide er einen rechtlichen Nachteil.
3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
3.4.1. Dass der Beschwerdeführer, wie er darlegt, einen allfälligen Nichteintretensentscheid abzuwarten und diesen dann wieder anzufechten hätte, stellt einen tatsächlichen Nachteil dar. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers zielt lediglich auf den Umstand ab, dass sich das Verfahren deswegen verlängert. Wie aber bereits dargelegt, ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen rein tatsächlichen Nachteilen wie der Verlängerung des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.4.2. Überdies ist nicht nur gegen einen Nichteintretensentscheid, sondern auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1). In beiden Fällen müssen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sein, weshalb die "erhöhten Eintretensvoraussetzungen" auch keinen (rechtlichen) Nachteil begründen.
3.4.3. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (vgl. E. 2.2 hiervor), soweit sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem späteren Verfahren gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid beurteilt wird, jedenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
4.
Mangels anfechtbarem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger