Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_441/2024  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Jodok Wicki und Dr. Daniel Zemp, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Spielrechtsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Juni 2024 
(ZK1 2023 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Betriebsgesellschaft; Beklagte; Beschwerdeführerin) betreibt einen Golfplatz. Sie ist mit dem Verein C.________ (Golfverein) eine Kooperation eingegangen. B.________ (Kläger; Beschwerdegegner) ist seit 1996 Mitglied des Golfvereins. Er schloss mit der Betriebsgesellschaft am 11. Mai 1996 einen Spielrechtsvertrag ab und hält eine Spielrechtsaktie. Der Spielrechtsvertrag kann durch den Kläger einseitig bis maximal zum 30. April 2058 verlängert und/ oder gekündigt werden. Der Betriebsgesellschaft steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 löste sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf und sprach dem Kläger gegenüber ein Haus- und Platzverbot aus. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens wurde sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. September 2020 angewiesen, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag zu erfüllen und dem Kläger im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Golfverein Zutritt zu sämtlichen Golfanlagen zu gewähren. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 28. Januar 2021 fristgerecht im Sinne von Art. 263 ZPO Klage in der Hauptsache. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 löste die Betriebsgesellschaft erneut den Spielrechtsvertrag mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung auf und sprach ihm gegenüber ein Haus- und Platzverbot aus. 
 
B.  
Mit in der Replik modifiziertem Rechtsbegehren verlangte der Kläger vor dem Bezirksgericht Küssnacht, die Betriebsgesellschaft solle ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag erfüllen und ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Golfverein Zutritt zu sämtlichen Golfanlagen gewähren, ungeachtet der Kündigungen vom 2. Juli 2020 und 19. Juli 2021. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Im Falle einer Gutheissung mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes zur fristlosen Auflösung des Spielrechtsvertrages sei festzustellen, dass sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung zuständig sei. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (aufgegeben am 2. Juni 2021) ersuchte der Golfverein um Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers. Diesem Gesuch entsprach der Bezirksgerichtspräsident am 16. Juli 2021. 
 
B.a. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 entschied das Bezirksgericht über die Klage entsprechend dem klägerischen Antrag (Dispositiv Ziff. 1) und trat auf die Widerklage nicht ein (Ziff. 2).  
 
B.b. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte im Wesentlichen, die Klage abzuweisen und im Falle einer Gutheissung der Klage widerklageweise festzustellen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sie allein für die Auflösung des Spielrechtsvertrages mit dem Kläger zuständig sei. Dieser schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.2 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).  
 
1.2.1. In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, der Sachverhalt, der sie zur fristlosen Auflösung des Spielrechtsvertrages aus wichtigem Grund veranlasst und berechtigt habe, sei nicht umfassend festgestellt. Sie habe rechtsgenügend behauptet und zum Beweis verstellt, dass der Beschwerdegegner während dreiviertel Jahren (3. Oktober 2019 bis zum 29. Juni 2020) gegen ihren Geschäftsführer fortgesetztes Mobbing betrieben habe, um ihn aus seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin zu entfernen. Die Vorinstanz habe darüber weder Feststellungen getroffen noch Beweise abgenommen und damit den Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB verletzt. Da das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde selbst entscheiden könne, stelle die Beschwerdeführerin zum besseren Verständnis den Sachverhalt in den Grundzügen dar und setze sich mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen auseinander. Im Anschluss daran werde sie den rechtserheblichen Sachverhalt zum Mobbing und zum wichtigen Grund in den Einzelheiten so wiedergeben, wie sie ihn vor den kantonalen Instanzen vorgetragen habe, unter Verweis auf die einschlägigen Stellen der Rechtsschriften.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz hielt es, wie auch die Beschwerdeführerin erkannt hat, nicht für erheblich abzuklären, inwieweit die Mobbingvorwürfe zutreffen. Eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 ZPO fällt damit ausser Betracht. Denn er gilt nur für rechtserhebliche Vorbringen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Zur Begründung der Rüge hätte es genügt darzulegen, inwiefern es Recht verletzt anzunehmen, der Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdegegners als Persönlichkeitsverletzung oder Mobbing komme keine Bedeutung zu. Erfordert die Begründung der Rüge eine Ergänzung des Sachverhalts, ist es nicht notwendig, nach der mit Aktenhinweisen versehenen Zusammenfassung des Vorgebrachten integrale Passagen aus den kantonalen Rechtsschriften zu übernehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_29/2024 vom 22. August 2024 E. 4.2.2; 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.3.2). Wird in der Beschwerde aufgezeigt, dass eine Ergänzung des Sachverhalts notwendig ist, kann sie das Bundesgericht selbst aufgrund der Aktenhinweise direkt vornehmen oder die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung zurückweisen.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner Mobbing vor und bezieht sich auf die zum Mobbing ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie übergeht dabei, dass hier jedenfalls kein klassischer Mobbingsachverhalt zu beurteilen ist: 
 
2.1. Mobbing stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten dar, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 4A_215/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 328 OR; je mit Hinweisen). Die Tathandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von tiefer Intensität, scheinbar normal und mit nur unmerklich feindlichem und schikanösem oder diskriminierenden Unterton sind. Sie sind deshalb als Einzelfälle kaum fassbar. Selbst wenn die Handlungen einzeln genommen vielleicht erträglich erscheinen, kann die systematische Wiederholung die betroffene Person destabilisieren und in schweren Fällen zu Gesundheitsschädigungen führen und die Person ganz aus dem Berufsleben ausschliessen (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 17 zu Art. 328 OR, Begriff S. 554; zit. Urteile 4A_215/2022 E. 3.1; 4A_32/2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es genügt aber nicht, dass es in den beruflichen Beziehungen zu Konflikten kommt, eine schlechte Stimmung am Arbeitsplatz herrscht oder ein Vorgesetzter nicht sämtlichen Pflichten nachkommt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 17 zu Art. 328 OR, Abgrenzungen S. 554 f.). Denkbar ist, dass Mobbing einzig in der Vorstellung des Betroffenen geschieht oder der Mobbingvorwurf gar bewusst missbräuchlich erhoben wird im Bestreben, sich vor berechtigter Kritik zu schützen (zit. Urteile 4A_215/2022 E. 3.1; 4A_32/2010 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Mobbing im klassischen Sinne bezieht sich auf die Situation am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern. Gemäss Duden versteht man unter "mobben", wenn von erwachsenen Personen die Rede ist, "eine Arbeitskollegin, einen Arbeitskollegen ständig schikanieren, quälen, verletzen [mit der Absicht, ihn bzw. sie aus der Firma o. Ä. zu vertreiben]". Die Lehre thematisiert entsprechend im Rahmen der Haftung mobbender Vorgesetzter und Mitarbeiter sowie des Arbeitgebers selbst die Frage der Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 20 zu Art. 328 OR; vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 17 zu Art. 328 OR, Hilfspersonenhaftung? S. 557 f.). Da die Täter beim Arbeitgeber angestellt sind, stellt sich die Frage, ob sie als Hilfspersonen anzusehen sind.  
 
2.3. Der Beschwerdegegner ist nicht Angestellter der Beschwerdeführerin, sondern deren Aktionär und Vertragspartner des Spielrechtsvertrages. Dass schliesst zwar nicht aus, dass die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber ihrem Geschäftsführer Schutzpflichten treffen. Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch Schutz gegen Dritte zu gewähren, das heisst nicht nur geeignete Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe durch Vorgesetzte und Mitarbeiter zu ergreifen, sondern auch durch Kunden und Lieferanten (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 328 OR). Massgebend ist, ob eine Schutzpflicht besteht, und nicht die Definition des Mobbings (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 19 zu Art. 328 OR; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 17 zu Art. 328 OR, Begriff S. 554). Geht es aber wie hier um eine nicht in allen Punkten typische Situation, genügt es (ganz unabhängig davon, ob man diese als Mobbing bezeichnen kann) nicht, wenn die Beschwerdeführerin einfach auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu typischen Mobbing-Fällen verweist, weil sie damit voraussetzt, aber nicht hinreichend aufzeigt, dass die vom Bundesgericht entschiedenen Fälle mit dem zu beurteilenden vergleichbar sind:  
 
2.3.1. Mobbing unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz kann in der Regel an jedem Arbeitstag zu Problemen führen (vgl. etwa: BGE 127 III 351, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, wo es unter anderem um ständige Streitereien am Arbeitsplatz ging) und verunmöglicht dauernd eine konstruktive Zusammenarbeit unter den Arbeitnehmern. Das Opfer kann sich ohne Absonderung kaum dagegen schützen und auch die Absonderung würde eine vernünftige Zusammenarbeit verunmöglichen und zu unzumutbaren Arbeitsbedingungen führen.  
 
2.3.2. Bei Differenzen zwischen einem Kunden und einem Arbeitnehmer sind demgegenüber ganz unterschiedliche Situationen denkbar, je nach Art und Intensität des Kundenkontaktes. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin einfach Persönlichkeitsverletzungen behauptet, und sich auf die Rechtsprechung zum Mobbing bezieht, ohne hinreichende Ausführungen zu machen zur Art und Intensität des bei korrekter Vertragserfüllung zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Beschwerdegegner notwendigen Kontaktes. Es ist möglich aber nicht zwingend, dass es zwischen den Benutzern eines Golfplatzes und dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft im Rahmen der Vertragsabwicklung regelmässig zu Kontakten kommt. Solche könnten sich hier auch aus der Position des Beschwerdegegners im Golfverein und der Kooperationsvereinbarung ergeben. Wie es sich damit verhält, müsste die Beschwerdeführerin darlegen, bevor sie aus der Rechtsprechung zum Mobbing unter Arbeitnehmern etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Punkte können auch Einfluss auf die Frage haben, welche Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers nötig und erfolgversprechend erscheinen.  
 
2.4. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass sie ihrem Geschäftsführer zu kündigen habe, missversteht sie den angefochtenen Entscheid. Der Vorinstanz ging es lediglich darum, dass aus Art. 328 OR keine eigentliche Pflicht zur Kündigung des Spielrechtsvertrages abgeleitet werden kann. Dieses Argument ist allerdings nicht entscheidend. Denn selbst wenn ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitsvertrag mit einem mobbenden Arbeitnehmer aufzulösen, folgt daraus nicht zwingend, dass ihm die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Dritten zumutbar ist, der die Persönlichkeitsrechte seines Geschäftsführers verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin aber beanstandet, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüfen müssen, ob mit Blick auf die mietvertraglichen Rücksichtpflichten eine positive Vertragsverletzung vorliegt, ist ihr nicht zuzustimmen. Behauptet die Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Blick auf ihre arbeitsrechtlichen Schutzpflichten eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar, macht sie keine davon unabhängige Unzumutbarkeit mit Blick auf eine allfällige positive Vertragsverletzung geltend. Umstände, aus denen die Parteien selbst keine Unzumutbarkeit ableiten, sind nicht von Amtes wegen zu prüfen. Zu klären war, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 328 OR zu Schutzmassnahmen verpflichtet war, und ob ihr mit Blick darauf eine Weiterführung des Vertrages zuzumuten war. Weil die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit aus ihren Schutzpflichten gegenüber ihrem Geschäftsführer nach Art. 328 OR ableitet, müsste die Vertragsauflösung dem Schutz des Geschäftsführers dienen und müssten andere dazu geeignete Massnahmen unzumutbar erscheinen. Gerade in Bezug auf die Frage, ob die Vertragsauflösung eine geeignete Massnahme zum Schutz des Arbeitnehmers darstellt, werfen aber die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst Fragen auf:  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet beispielsweise, ein Vorgehen des Geschäftsführers nach Art. 28a Ziff. 1 ZGB sei keine taugliche Waffe. Dies begründet sie einerseits mit den vielen möglichen Formen des Mobbings, aber auch damit, dass der Beschwerdegegner nicht als Alleintäter gehandelt, sondern mit dem damaligen Vorstandsmitglied und Treasurer des Golfvereins (nachfolgend: Treasurer) zusammengewirkt habe. Selbst wenn der Geschäftsführer mit Unterstützung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eine Unterlassungsklage angestrengt hätte, so hätten dieser und der Treasurer es nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, durch geänderte personelle Aufgabenverteilung eine richterliche Anordnung ins Leere laufen zu lassen. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb diese Möglichkeit nach Auflösung des Vertrages mit dem Beschwerdegegner, die den Treasurer nicht betrifft, nicht ebenso bestanden hätte. Die Möglichkeit, nach Art. 28a Ziff. 1 ZGB eine drohende Verletzung zu verbieten, hätte dagegen auch gegenüber dem Treasurer bestanden, soweit von diesem Verletzungen drohten.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin meint, die vom Beschwerdegegner in der E-Mail vom 29. Juni 2020 angedrohte Schädigung des Rufs des Geschäftsführers durch Mitteilung der vermeintlichen unübertrefflichen Unfähigkeit an alle über 700 Club-Mitglieder, rechtfertige als schwerwiegender Fall die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund, zumal sich der Beschwerdegegner als Senioren Captain vom Vorstand des Golfvereins die E-Mail-Adressen aller Spielberechtigten verschafft habe. Er sei in der Lage gewesen, binnen Stunden seine persönlichkeitsverletzenden Botschaften allen Clubmitgliedern zugehen zu lassen. Die drohende Schädigung wäre nicht wieder gutzumachen gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern eine Vertragsauflösung den Beschwerdegegner daran hätte hindern sollen, seine Drohung wahr zu machen. Die E-Mail könnte von überall verschickt werden, die Adressen hatte er sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst bereits verschafft.  
 
2.4.3. Gerade weil es sich um einen angedrohten und damit vorhersehbaren Akt des Beschwerdegegners handelt, erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die vielen möglichen Formen des Mobbings (vgl. E. 2.4.1 hiervor) als nicht stichhaltig. Mit einem gerichtlichen Vorgehen hätte das angedrohte und damit präzis fassbare Verhalten des Beschwerdegegners untersagt werden können, soweit es persönlichkeitsverletzend war, und gegebenenfalls hätte auch der Treasurer ins Recht gefasst werden können, soweit seinerseits ein entsprechendes Verhalten gedroht hätte.  
 
2.5. Hier lässt sich auch das Grundproblem der Argumentationsweise der Beschwerdeführerin veranschaulichen:  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 127 III 351. In diesem Entscheid ging es um ein nicht zu rechtfertigendes Verhalten (ständige Streitereien, einmal eine physische Auseinandersetzung und schliesslich eine Drohung gegen Leib und Leben) eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskollegen, das eine fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem fehlbaren Arbeitnehmer rechtfertigte. In diesem Fall wurde das Problem am Arbeitsplatz durch Auflösung des Arbeitsvertrages gelöst. Der fehlbare Arbeitnehmer kam nicht mehr zur Arbeit, so dass in diesem Rahmen weder Anlass noch Möglichkeit zu weiteren Auseinandersetzungen bestand.  
 
2.5.2. Im hier zu beurteilenden Fall leitet die Beschwerdeführerin aber die Persönlichkeitsverletzung im Wesentlichen aus Fehlinformationen an Mitglieder des Golfvereins ab, und behauptet selbst, der Beschwerdegegner habe sich die E-Mailadressen der Mitglieder bereits verschafft. Vor diesem Hintergrund hat eine Auflösung des Vertrages mit einem Zutrittsverbot nicht dieselbe Wirkung wie eine Kündigung in einem klassischen Mobbing-Fall, weil sie dem (behaupteten) Täter die Möglichkeit zu einer Fortsetzung des vorgeworfenen Fehlverhaltens nicht nimmt. Es geht denn auch nur um die Auflösung des Spielrechtsvertrages und nicht etwa um die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Die Drohung, alle Vereinsmitglieder über die Unfähigkeit des Geschäftsführers zu informieren, könnte auch als Reaktion auf eine Vertragsbeendigung wahr gemacht werden. Bei bestehendem Vertrag kann die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner nach Treu und Glauben verlangen, dass er ihre Mitarbeiter respektiert. Sie selbst kann sich gegen ein allfälliges Fehlverhalten gestützt auf den Spielrechtsvertrag zur Wehr setzen und dessen korrekte Erfüllung verlangen, wie sie dies, wenn auch prozessual verspätet, getan hat, indem sie sich auf eine positive Vertragsverletzung berief. Mit Kündigung des Vertrages würde diese Möglichkeit entfallen.  
 
2.6. Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid selbst ausgeführt, dass der Golfverein nach Art. 4 der Kooperationsvereinbarung und Art. 8 des Spielrechtsvertrages die disziplinarische Aufsicht über den Golfbetrieb inne habe. Sie behauptete zwar, diese Aufsicht sei auf die Beurteilung von Statuten- und Reglements-Verletzungen der Mitglieder, also auf vereinsinterne Abläufe, begrenzt. Dazu hätte es indessen weder einer Erwähnung im Spielrechtsvertrag noch in der Kooperationsvereinbarung bedurft. Sinn machen die Bestimmungen dagegen, wenn dadurch eine Koordination zwischen Vereinsmitgliedschaft und Spielrecht erreicht werden soll.  
 
2.6.1. Die Frage ist nicht, ob die Beschwerdeführerin das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, an den Golfverein abgetreten hat und ob dies überhaupt zulässig wäre. Entscheidend ist, dass sie gestützt auf die Kooperationsvereinbarung vom Golfverein verlangen kann, dass er die disziplinarische Aufsicht ausübt. Dies wäre der naheliegende Weg, wenn die behaupteten Verfehlungen im Rahmen des Golfvereins erfolgten. Durch eine derartige Regelung wird nicht das Recht, unzumutbare Verträge zu kündigen, aufgehoben, sondern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, auf ein Fehlverhalten auch auf Vereinsebene zu reagieren. Das ist von Bedeutung, da eine Fortsetzung des Vertrages mit Blick auf die Möglichkeit, vom Golfverein Disziplinarmassnahmen zu verlangen, zumutbar erscheinen kann. So lässt sich eine Koordination zwischen Spielberechtigung und Vereinsmitgliedschaft bei disziplinarischen Verfehlungen erreichen, was gerade dann sinnvoll erscheint, wenn den behaupteten Verfehlungen durch die Kündigung des Vertrages und ein Hausverbot kein wirksamer Riegel vorgeschoben werden kann. Den Vorstand des Golfvereins will die Beschwerdeführerin aber gerade nicht einbeziehen, da er ihr angeblich ungünstig gesinnt sei. Einer darin begründeten, ungerechtfertigten Untätigkeit des Golfvereins könnte sie aber dadurch begegnen, dass sie die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung gerichtlich durchsetzt.  
 
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Berechtigung zur Auflösung des Spielrechtsvertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus wichtigen Gründen lasse sich nur aufgrund der im jeweiligen Fall geltend gemachten Auflösungsgründe bestimmen. Hat das Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes nichts mit dem Verein zu tun und liegt darin eine aktuelle Gefahr für andere Benutzer oder die Anlagen des Golfplatzes, kann eine Auflösung des Vertrages mit einem Zutrittsverbot ein wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr bilden und ist es unter Umständen weder zumutbar noch sinnvoll, vorgängig eine Sanktion durch den Golfverein zu verlangen.  
 
 
2.6.2.1. Wäre beispielsweise die Aussage "ob es sich vermeiden lasse, dass er seinen Driver zur Konfliktbewältigung einsetze, werde man sehen", als ernstgemeinte Drohung gegen den Geschäftsführer zu verstehen, könnten eine Vertragsauflösung und ein Hausverbot geeignete Schutzmassnahmen darstellen und ein Abwarten allfälliger Sanktionen auf Vereinsebene unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin versteht die Aussage in diesem Sinne, wenn sie eine Parallele zu BGE 127 III 351 zieht und darauf hinweist, der Beschwerdegegner habe ein gewaltsames Handeln in Aussicht gestellt, nämlich den Einsatz seines Drivers. Sie setzt sich aber nicht hinreichend damit auseinander, dass die kantonalen Instanzen diese Einschätzung offensichtlich nicht teilten. Die Vorinstanz zitiert aus dem Massnahmeentscheid, wonach es angesichts der Art und Weise sowie der Schwere der angeblichen Mobbingvorwürfe nicht von Vornherein unhaltbar sei, der Beschwerdeführerin vorübergehend weiterhin zuzumuten, ihren Geschäftsführer mit der Widerlegung der angeblich haltlosen Kritik des Gesuchstellers zu schützen. Dies würde offensichtlich nichts nützen, wäre ein gewaltsames Handeln zu befürchten. Die Beschwerdeführerin vertritt einfach ihre eigene (allein auf den Wortlaut gerichtete) Lesart. Das ist appellatorische Kritik, die nicht zu hören ist.  
 
2.6.2.2. Zwar verletzt eine derartige Äusserung, auch wenn darin im Gesamtzusammenhang keine (ernstgemeinte) Androhung gewaltsamen Handelns zu sehen ist, klar die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Sie lässt aber ein Vorgehen dagegen unter Einbezug des Golfvereins nicht unzumutbar erscheinen, zumal konkret nicht eine gewaltsame Auseinandersetzung, sondern eine (angebliche) Fehlinformation der anderen Vereinsmitgliedern zu befürchten stand.  
 
2.6.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die (von der Vorinstanz zitierten) Erwägungen des Massnahmeentscheides unter dem Gesichtspunkt beanstandet, sie genügten nicht für den Entscheid in der Hauptsache, missversteht sie den angefochtenen Entscheid. Das Zitat diente nicht der integralen Übernahme der Erwägungen als Entscheidbegründung, sondern als Hintergrunderklärung für die bereits im Massnahmeentscheid vertretene Auffassung, die Unterlassung der Kündigung des Spielrechtsvertrags sei nicht ohne Weiteres einer Pflichtverletzung von Art. 328 OR gleichzusetzen.  
 
2.7. Im Ergebnis verletzt es kein Recht, wenn die kantonalen Instanzen im angerufenen Art. 328 OR keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung sehen. Der Beschwerdeführerin stehen andere, zum Schutz ihres Angestellten erfolgversprechendere Massnahmen zur Verfügung, die zum Teil, namentlich in Bezug auf eine Klage der Beschwerdeführerin aus dem Spielrechtsvertrag auf Einhaltung der sich daraus ergebenden Rücksichtspflichten, bei einer Auflösung des Spielrechtsvertrags nicht mehr gegeben wären.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass es ihr tatsächlich um den Schutz ihres Angestellten geht und die behauptete Vertragsauflösung diesem überhaupt nützen würde. Ob andere Gründe bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar erscheinen lassen könnten, hatte die Vorinstanz nicht abzuklären, solange die Beschwerdeführerin sich nicht rechtzeitig und prozesskonform darauf berief. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und dem Verein C.________ sc hriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak