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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_52/2025  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2024 (SB240053-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2022 um ca. 21:05 Uhr auf der Strasse U.________ xxx in V.________ den Personenwagen BMW X5 xDrive 50i mit dem Kontrollschild yyy gelenkt, obwohl er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg/l aufgewiesen und sei daher fahrunfähig gewesen. Dies habe er bei Antritt der Fahrt zumindest in Kauf genommen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 10. Oktober 2024 zweitinstanzlich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.--. Es auferlegte ihm die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'500.--, des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'700.-- und des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'600.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Er macht geltend, die Messung der Atemalkoholkonzentration sei nicht verwertbar, da er nicht um die Bedeutung der Alkoholmesswerte gewusst habe und unzulässigerweise davon abgehalten worden sei, die Abnahme einer Blutprobe zu verlangen. 
 
3.  
 
3.1. Art. 91 SVG sanktioniert das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Mit Busse wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG).  
 
3.2. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird nicht nur im SVG, sondern auch in Ausführungsvorschriften der Bundesversammlung, des Bundesrats und des ASTRA geregelt. Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Dabei richtet sich die Verwendung der Messgeräte nach der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013). Die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sind in der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung enthalten (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1; vgl. dazu Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 1).  
 
3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 5 SKV kann die Polizei ohne Einsatz eines Vortestgeräts direkt zu einer Atemalkoholprobe schreiten. Diese kann nach Art. 10a Abs. 1 SKV mit einem Atemalkoholtestgerät (lit. a) oder einem Atemalkoholmessgerät (lit. b) durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV).  
 
3.4. Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV. Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen (Art. 11 Abs. 2 SKV). Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Liegt der mit einem Testgerät ermittelte Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV). Gleiches gilt, wenn die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG). Die Polizei muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV).  
 
4.  
 
4.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge führten die Polizeibeamten zwei Messungen mit einem Atemalkoholtestgerät durch. Dabei seien die einschlägigen Vorschriften eingehalten worden. Insbesondere sei die Atemalkoholprobe mit dem Testgerät erst nach einer Wartezeit von 20 Minuten durchgeführt worden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a SKV). Die erste Messung um 21:05 Uhr habe einen Wert von 0.45 mg/l ergeben, die zweite Messung um 21:06 Uhr einen Wert von 0.44 mg/l. Entsprechend sei der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitgenommen worden, um eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen. Diese sei um 21:40 Uhr erfolgt. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass die Vorschriften zur Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eingehalten worden seien. Unbestritten sei auch, dass das verwendete Atemalkoholtestgerät die Anforderungen von Art. 11 Abs. 4 SVK erfüllte und das verwendete Atemalkoholmessgerät die Anforderungen von Art. 11a Abs. 3 SKV. Aus der Messung mit dem Atemalkoholmessgerät habe ein Wert von 0.4 mg/l resultiert.  
 
4.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten und deren Protokoll sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auf sein Recht hingewiesen worden sei, eine Blutprobe zu verlangen. Der Polizeibeamte B.________ habe als Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer sei explizit darüber informiert worden, dass die Messung auf dem Polizeiposten eine beweissichere Atemalkoholprobe sei. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft. Demnach fragten ihn die Polizeibeamten, ob er einen Bluttest machen wolle, und erklärten, er könne unterschriftlich bestätigen, dass er keinen Bluttest wolle. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Polizeibeamten ihrer Informationspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV nachgekommen sind.  
 
4.3. Gemäss Vorinstanz wurde ein Rechtsanwalt angerufen, nachdem der Beschwerdeführer ein Glas Wasser erhalten habe und von den Polizeibeamten befragt worden sei. Der Beschwerdeführer trug im Berufungsverfahren vor, der Rechtsanwalt sei angerufen worden, weil es sich um eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration gehandelt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer auf Anraten des angerufenen Rechtsanwalts jede weitere Mitwirkung verweigert. Die Vorinstanz betont, dass der Beschwerdeführer spätestens da eine Blutprobe hätte verlangen können, was er aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe den Verzicht auf eine Blutprobe weder da noch später widerrufen. Die Polizeibeamten hätten keine Veranlassung gesehen, diesbezüglich nachzufragen. Dies leuchtet der Vorinstanz ein, da ein beweistaugliches Messresultat und ein gültiger Verzicht vorlagen. Überdies wäre der Beweiswert einer Blutprobe ohnehin zweifelhaft gewesen, nachdem weitere Zeit verstrichen sei und der Beschwerdeführer Wasser getrunken habe. Die Vorinstanz betont mit der Erstinstanz, eine erst im Nachhinein eingenommene Verweigerungshaltung könne nicht dazu führen, dass rechtmässig erhobene Beweise nachträglich unverwertbar würden.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer behauptete schon im Berufungsverfahren, er sei massiv unter Druck gewesen, als er die Werte unterschriftlich anerkannt habe. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als die polizeiliche Anhaltung eine aussergewöhnliche und unangenehme Situation gewesen sein möge. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte, dass Druck auf ihn ausgeübt worden wäre. Der Beschwerdeführer behauptet, einer der Polizeibeamten habe ihm gesagt, eine Blutprobe mache alles noch schlimmer. Gemäss Vorinstanz verneinten dies beide Zeugen übereinstimmend. Der Polizeibeamte B.________ habe dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt, nach seiner Erfahrung falle der Wert der Blutprobe vielfach höher aus.  
 
5.  
Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung vorbringt, dringt nicht durch. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer ruft den Grundsatz "in dubio pro reo" an und übersieht dabei, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, der angerufene Rechtsanwalt hätte als Zeuge befragt werden müssen, damit der Inhalt des Telefonats rekonstruiert werden könne.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz verweist auf die Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht näher begründet, welcher wesentliche Erkenntnisgewinn aus der Zeugeneinvernahme des angerufenen Rechtsanwalts zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung zurückgezogen, wonach der angerufene Rechtsanwalt eine Blutprobe verlangt habe. Daher erscheine die Zeugeneinvernahme nicht notwendig. Im angefochtenen Urteil hält die Vorinstanz fest, die Ausgangslage habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe den Beweisantrag auch an der Berufungsverhandlung nicht hinreichend begründet. Ohnehin erscheine die Beweisabnahme nicht notwendig, da das vorhandene Beweisfundament ausreichend sei.  
 
5.2.3. Die Rüge ist unbegründet. Ob das Sachgericht zu Recht auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat, ist eine Frage der antizipierten Beweiswürdigung, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Dass der Verzicht auf die Zeugenbefragung des angerufenen Rechtsanwalts willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er trägt bloss vor, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz liege es nahe, dass der Rechtsanwalt am Telefon auf einer Blutprobe bestanden habe. Damit begründet er freilich keine Willkür.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Polizeibeamten ihre Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV erfüllten und ihn darauf hinwiesen, dass er die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann. Er macht aber geltend, ihm sei die Bedeutung des unterschriftlich anerkannten Werts und des Verzichts auf eine Blutprobe nicht bewusst gewesen.  
 
5.3.2. Diesen Einwand widerlegt bereits die Vorinstanz überzeugend. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe die ordnungsgemäss durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät anerkannt und rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet. Dieser Verzicht sei in Kenntnis des Messergebnisses erfolgt. Der Beschwerdeführer behauptete im Berufungsverfahren, der Messwert sei im Zeitpunkt der Unterschrift nicht ersichtlich gewesen. Dies verwirft die Vorinstanz unter Hinweis auf das Zeugnis des Polizeibeamten C.________, wonach eine vorgängige Unterzeichnung systembedingt überhaupt nicht möglich sei. Im Übrigen wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung, dass dem Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung die volle Tragweite des Messergebnisses nicht bewusst gewesen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts am rechtsgültigen Verzicht auf die Blutprobe ändern. Der Beschwerdeführer habe sich der Tragweite seines Verzichts auch ohne detailliertes Wissen über die Einordnung des Messwerts im Klaren sein müssen. Dies umso mehr, als er auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, nachdem ihm erklärt worden sei, dass er fahrunfähig sei und keinen Meter weiterfahren dürfe. Entsprechend habe ihm auch als Laie bewusst sein müssen, dass es um einen Wert geht, der die Fahrzeugführung nicht mehr erlaubt. Dem ist nur beizufügen, dass der Beschwerdeführer ein promovierter Rechtsanwalt und Privatdozent ist.  
 
5.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf das Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.4 verweist. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass die Messung mit einem Messgerät als Beweis gilt, wenn die betroffene Person in Nachachtung von Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV darauf hingewiesen wurde, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Argumentation der Vorinstanz damit in Widerspruch stehen sollte. Im Gegenteil hielt das Bundesgericht fest, dass die schriftliche Anerkennung einer ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholprobe mit einem Testgerät als Verzicht auf die Blutprobe gilt und nicht widerrufen werden kann.  
 
5.5. Weitere Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor gegen seine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG. Insbesondere ficht er die Strafzumessung nicht an. Damit hat es sein Bewenden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt