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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_765/2022  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________,  
2. C.________,  
3. D.________,  
4. E.________,  
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung (Aktivlegitimation), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 1. September 2022 (BO.2021.10-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. 2018 verstarb der 1942 geborene F.________ (Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau B.________, die drei gemeinsamen Kinder C.________, D.________ und E.________ sowie seine (vorehelich geborene) Tochter A.________.  
 
A.b. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 13. Dezember 2010 zunächst einen Ehevertrag, in dem sie eine vollständige Vorschlagszuweisung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB vereinbarten und gleichzeitig festhielten, ihr gesamtes Vermögen stelle - bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch - Errungenschaft dar. Am 13. Mai 2011 schlossen sie ausserdem einen Erbvertrag, welcher sämtlichen gesetzlichen Erben mit Schreiben vom 21. August 2018 vom Amtsnotariat Buchs eröffnet wurde. Soweit vorliegend von Belang, lautet der Erbvertrag wie folgt:  
 
"Erbvertrag 
[...] 
2. [...] Zur Regelung ihres Güterrechts verweisen die Ehegatten auf den am 13. Dezember 2010 geschlossenen Ehevertrag.  
3. Aus der Ehe der Vertragsparteien gingen folgende Kinder hervor:  
 
- E.________, geb. 1968, wohnhaft S.________-strasse, in T.________ Deutschland 
- D.________, geb. 1965, wohnhaft, U.________-weg, in T.________ Deutschland 
- C.________, geb. 1964, V.________, in W.________ Deutschland 
4. Im Falle des Vorversterbens einer der Ehegatten gelten folgende Regelungen:  
a) Die Kinder E.________, D.________ und C.________ sowie allfällige Nachkommen werden im Nachlass des erstversterbenden Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt.  
b) Dem überlebenden Ehegatten wird nebst seinem Pflichtteil erbrechtlich die gesamte verfügbare Quote zu Eigentum zuerkannt.  
c) Der gesamte eheliche Hausrat soll an den überlebenden Ehegatten gehen (Teilungsvorschrift).  
Im Übrigen steht dem überlebenden Ehegatten das Wahlrecht zu, welche Vermögensgegenstände er in Anrechnung an seinen Erbteil zu Eigentum erhalten will.  
[...] 
6. Erben, welche diese öffentliche letztwillige Verfügung anfechten, werden auf den Pflichtteil gesetzt. Die aus der Pflichtteilssetzung frei werdende verfügbare Quote geht zu gleichen Teilen an alle übrigen Erben. 
[...]" 
 
A.c. Am 22. November 2018 stellte das Amtsnotariat allen gesetzlichen Erben die Erbbescheinigung aus.  
 
B.  
 
B.a. Am 15. Juli 2019 erhob A.________ Klage am Kreisgericht Rheintal gegen die übrigen gesetzlichen Erben. Nach Aufforderung zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe reichte sie (inzwischen anwaltlich vertreten) am 25. September 2019 eine vollständige Klageschrift "betreffend Erbteilung" ein. Dort beantragte sie, es sei der Nachlass des Erblassers festzustellen und unter den Parteien entsprechend ihrer Erbquoten zu teilen. Ihre Rechtsbegehren passte sie in der Folge mehrfach an: Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 beantragte sie neben der Neuformulierung ihres Begehrens um Feststellung und Teilung des Nachlasses insbesondere die Feststellung, dass der Erbvertrag vom 13. Mai 2011 ungültig, sie selbst Erbin und gemäss Ehevertrag und Erbvertrag zu 1/8 am Nachlass beteiligt sei. Eventualiter beantragte sie die Feststellung des Pflichtteilsanspruchs und die Feststellung, dass durch den Ehevertrag sowie den Erbvertrag ihr Pflichtteilsanspruch verletzt worden sei, wobei die Ehefrau zu verpflichten sei, ihr den Betrag zu bezahlen, der zur Wiederherstellung des Pflichtteils erforderlich sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 beantragte A.________ schliesslich, den Nachlass festzustellen und entsprechend der Erbquoten zu verteilen; eventualiter die Zuwendung an die Beklagten proportional auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der ihr den vollen Pflichtteil verschaffe.  
 
B.b. Mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 2021 bejahte das Kreisgericht die zuvor von den übrigen gesetzlichen Erben angezweifelte Aktivlegitimation von A.________.  
 
B.c. Auf Berufung von B.________, C.________, D.________ und E.________ hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. September 2022 den Zwischenentscheid auf und wies die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte es A.________, nahm sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber vorläufig auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). Den unentgeltlichen Rechtsvertreter von A.________ entschädigte es für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 16'585.25 (Dispositiv-Ziffer 3). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte es ebenfalls A.________ (Dispositiv-Ziffer 4), die in zweiter Instanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Überdies verpflichtete es sie, B.________, C.________, D.________ und E.________ eine Parteientschädigung für beide Instanzen von insgesamt Fr. 33'771.10 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Kantonsgerichts sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar 2021 abzuweisen und dieser Entscheid sei zu bestätigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine Erbteilungsklage und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
Streitfrage ist vorliegend die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Erbteilungsklage. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil (BGE 143 III 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Bis dahin kommt ihnen bloss virtuelle Erbenstellung zu. Zur Erbteilungsklage sind sie daher erst legitimiert, nachdem sie ihre Erbenstellung durch Gestaltungsurteil erstritten haben (WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 604 ZGB). Werden Pflichtteilserben in einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern schlicht nicht erwähnt, so kommt ihnen nur dann virtuelle Erbenstellung zu, wenn der gesamte Nachlass den anderen Erben zugewendet wird. Andernfalls wird der Pflichtteilserbe aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge gemäss Art. 481 Abs. 2 ZGB dennoch Erbe (BOLLAG, Der virtuelle Erbe, 2021, S. 81 Rz. 209).  
Darum geht es insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Erbvertrag vom 13. Mai 2011 übergangen wurde und ihr daher lediglich die Stellung als virtuelle Erbin zukommt. 
 
3.1.2. Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für Erbverträge (BGE 133 III 406 E. 2.2). Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz legte den Erbvertrag vom 13. Mai 2011 aus und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei darin vollständig übergangen worden, weshalb sie nur virtuelle Erbin und als solche nicht zur Erhebung einer Erbteilungsklage legitimiert sei.  
 
3.2.1. Der Erbvertrag vom 13. Mai 2011, so die Vorinstanz, halte fest, welche Kinder aus der Ehe der Vertragsparteien hervorgegangen seien. Darüber, ob es auch vor- oder aussereheliche Kinder gebe, sei dem Erbvertrag keine explizite Aussage zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin werde nicht erwähnt. Für den eingetretenen Fall des Vorversterbens eines der Ehegatten würden die genannten ehelichen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und "die gesamte verfügbare Quote" dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Die verfügbare Quote sei derjenige Teil der Erbschaft, der nach dem Abzug aller Pflichtteile vom gesamten Nachlass verbleibe. Nachdem die Errichtung des Erbvertrags vorliegend in öffentlicher Urkunde durch einen Notar erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dieser die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet, die Rechtslage gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt habe. Offen sei allerdings, ob der Notar von der Existenz der Klägerin gewusst habe. Mit dem Erbvertrag hätten die Vertragsparteien insofern über den Nachlass des Erblassers verfügt, als sie die Pflichtteile den Berechtigten belassen und den Rest dem überlebenden Ehegatten zugesprochen hätten. In die Pflichtteile gesetzlicher Erben werde durch die Bestimmungen des Erbvertrags aber nicht eingegriffen und damit auch nicht - jedenfalls dem Wortlaut nach - der Pflichtteil der Beschwerdeführerin einem anderen Erben zugewiesen. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb der Erbvertrag die ehelichen Nachkommen, nicht aber die Beschwerdeführerin erwähne, wenn sämtliche Nachkommen des Erblassers gleichbehandelt würden, also den Pflichtteil erhalten sollten. Klar sei, dass die Vertragsparteien mit dem fünf Monate zuvor erstellten Ehevertrag eine gesetzeswidrige (Art. 216 Abs. 2 ZGB) Verletzung des Pflichtteilsanspruchs der Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen hätten, indem sie eine vollständige Vorschlagszuweisung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB vereinbart und gleichzeitig festgehalten hätten, ihr gesamtes Vermögen stelle - bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch - Errungenschaft dar. Insgesamt entstehe dadurch der Eindruck, es sei durchaus der Wille der Vertragsparteien gewesen, die Beschwerdeführerin als Erbin auszuschliessen. Vor dem Hintergrund, dass der Erblasser offenbar seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und seine Ehefrau nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden habe, sei ein solches Interesse der Vertragsparteien nachvollziehbar. Unter den gegebenen Verhältnissen sei ausserdem zu erwarten gewesen, dass der Erblasser, wenn es sein Wille gewesen wäre, seiner vorehelichen Tochter einen Teil seines Nachlasses zukommen zu lassen, dies explizit im Erbvertrag erwähnt hätte. Eher nicht anzunehmen sei dagegen, dass die Vertragsparteien die Beschwerdeführerin als Erbin vorsehen und damit in Kauf nehmen wollten, dass beim Vorversterben der Beschwerdegegnerin 1 ein Teil ihres Nachlassvermögens (später) über den Nachlass des Erblassers (indirekt) an dessen voreheliche Tochter gehe. Vielmehr sei zu vermuten, dass die Vertragsparteien für diesen Fall eine differenzierte Regelung getroffen hätten, wenn sie die Erbenstellung der Beschwerdeführerin angestrebt hätten. Aufgrund der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den gemeinsamen Nachkommen - im Erbvertrag gerade deshalb nicht angeführt hätten, weil sie dieser die Erbenqualität nicht hätten zukommen lassen wollen.  
 
3.2.2. Dass der Wortlaut des Erbvertrags dies nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringe bzw. bei einer rein wörtlichen Auslegung etwas anderes aussage, ändere, so die Vorinstanz, nichts daran, zumal nicht klar sei, ob dem Notar, der den Erbvertrag aufgesetzt habe, die Problematik einer zusätzlichen pflichtteilsgeschützten Erbin bekannt gewesen sei.  
 
3.2.3. Zusammenfassend ergebe die Auslegung des Erbvertrags aufgrund des Vertrauensprinzips, dass damit über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt worden sei, ohne die Beschwerdeführerin einzubeziehen und ihr daher mit dem Tod des Erblassers lediglich die Stellung einer virtuellen Erbin zugekommen sei. Ein davon abweichender tatsächlicher, übereinstimmender Wille der Vertragsparteien werde von keiner Partei (rechtzeitig) behauptet. Vielmehr gehe auch die Beschwerdeführerin, jedenfalls noch im erstinstanzlichen Verfahren, davon aus, dass der Erblasser und seine Ehefrau sie im Erbvertrag bewusst unerwähnt gelassen hätten, in der Hoffnung, sie damit faktisch enterben zu können, sowie dass der Erbvertrag ihren Pflichtteilsanspruch verletze, sie gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen worden sei und sie daher die Erbenstellung verloren habe.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach keine der Parteien einen von der objektivierten Auslegung abweichenden tatsächlichen Willen (rechtzeitig) behauptet habe. Ihre Ausführungen sind wenig systematisch und das Verständnis durch zahlreiche Wiederholungen zusätzlich erschwert. Auf ihre Einwendungen wird im folgenden - soweit entscheidrelevant - eingegangen, wobei ihre Argumentation der besseren Lesbarkeit halber zusammengefasst wird. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachdarstellung, sie habe keinen abweichenden tatsächlichen Willen behauptet, als willkürlich, weil aktenwidrig. Sie habe nie dargetan, dem Erbvertrag liege kein übereinstimmender wirklicher Wille zugrunde. Vielmehr implizierten ihre Vorbringen vor erster Instanz den wirklichen Willen der Parteien, den sie damit durchaus sinngemäss behauptet habe. Zusammengefasst stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich zum Nachweis ihrer Erbenstellung auf den Erbvertrag sowie darauf berufen, dass dieser sie gerade nicht vom Erbe ausschliesse, d.h. der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass zugunsten anderer Erben verfügt habe, insbesondere gemäss Erbvertrag nicht in ihren Pflichtteil eingegriffen worden sei. Dieses Beweismittel, auf das sich die Beschwerdeführerin für ihre Erbenstellung und die ihr zustehende Erbquote berufen habe, sei zu würdigen, und zwar dahingehend, ob ein übereinstimmender wirklicher Wille vorliege oder nicht und davon abhängig, ob dieser subjektiv oder normativ auszulegen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zur Auslegung des Erbvertrags äussern müssen, das Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung des Erbvertrags auf das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens schliessen müssen. Dies verkenne die Vorinstanz, die Art. 9 BV und Art. 18 OR verletze, indem sie es unterlasse, den Erbvertrag als Beweismittel dahingehend zu prüfen, ob diesem ein übereinstimmender wirklicher Wille zugrunde liege. Dies verletze zudem Art. 29 Abs. 2 BV. Nicht weiter begründet werde im Übrigen, dass der übereinstimmende wirkliche Wille nicht rechtzeitig behauptet worden sei, womit es weder der Beschwerdeführerin noch dem Bundesgericht möglich sei, die richtige Anwendung von Art. 18 OR zu beurteilen. Die Vorinstanz habe daher auch Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht) verletzt.  
 
4.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als rein appellatorisch. Die Feststellung, dass sie das Vorliegen eines vom vorinstanzlichen Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Willens der Vertragsparteien nicht behauptet hat, vermag sie damit nicht ins Wanken zu bringen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich feststellt, hat die Beschwerdeführerin vor Erstinstanz - konfrontiert mit den Einwendungen der Beschwerdegegner, der Erbvertrag übergehe sie - nämlich ausgeführt, dass der Erbvertrag ihren Pflichtteilsanspruch verletze, sie gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen worden sei und daher ihre Erbenstellung verloren habe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht. Vor Erstinstanz hat sie sogar ausgeführt, der Amtsnotar habe sie aufgrund des Erbvertrags eigentlich nicht als Erbin (in der Erbenbescheinigung) aufführen dürfen (kantonale Akten act. 32). Von einer "impliziten" Geltendmachung eines - abweichenden - tatsächlichen Willens der Erbvertragsparteien kann angesichts dieser Äusserungen keine Rede sein, und explizite Ausführungen, die die Vorinstanz zu Unrecht übergangen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht.  
 
4.1.3. Vor diesem Hintergrund läuft auch die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ins Leere: Hat die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Willen nicht behauptet, so kann sie ihn auch nicht rechtzeitig behauptet haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.  
 
4.2. Bei diesem Ergebnis erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs der subjektiven vor der objektiven Auslegung (Art. 18 OR) verletzt, als unbegründet: Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Es vermag der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass sie den Erbvertrag - mangels Behauptungen bezüglich des tatsächlichen Willens - nach objektivierten Kriterien ausgelegt hat. Davon abgesehen deuten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass die Vertragsparteien die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den gemeinsamen Nachkommen - im Erbvertrag gerade deshalb nicht angeführt hätten, weil sie dieser die Erbenqualität nicht hätten zukommen lassen wollen, eher auf die Ermittlung eines tatsächlichen Willens der Parteien hin. Auch zur Ermittlung dieses Willens ist nämlich nicht allein der Wortlaut massgebend, sondern es indizieren die gesamten Umstände, unter denen eine Erklärung abgegeben wird, den inneren Willen der erklärenden Partei (BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Dennoch bezeichnet die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung ausdrücklich als Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (zur Schwierigkeit der Abgrenzung der subjektiven Auslegung und der objektiven Auslegung siehe WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 18 OR). Dies ist den folgenden Ausführungen daher zu Grunde zu legen.  
 
4.3. Am Ziel vorbei geht auch der Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz, diese habe nicht alle Voraussetzungen für eine virtuelle Erbenstellung geprüft bzw. mit der Bejahung der Voraussetzungen Art. 481 ZGB verletzt, da der Erblasser eben nicht über den gesamten Nachlass verfügt habe. Mit diesen Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin letztlich auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Willens in dem Sinne ab, dass die Erbvertragsparteien sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen haben. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Willen der Vertragsparteien erübrigt sich aber vorliegend bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen, denn sie sind angesichts der fehlenden bisherigen Behauptungen neu und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies betrifft auch die beschwerdeführerische Behauptung, der klare Wortlaut, der von einem Notar formuliert worden sei, entspreche dem wirklichen Willen der Parteien und der gegenteilige vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich, willkürlich (Art. 9 BV) und verletze Art. 18 OR, wenn er den tatsächlichen Willen der Parteien verneine; und jeder öffentlichen Urkunde komme erhöhte Beweiskraft zu, was dazu führe, dass der wirkliche Wille aus dem Erbvertrag selbst hervorgehe, für eine normative Auslegung deshalb kein Raum bestehe, weil der wirkliche Wille feststehe bzw. es irgendeiner Auslegung nicht bedürfe. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil formbedürftige Rechtsgeschäfte und, wie erläutert (E. 3.1.2), auch Erbverträge nach denselben Grundsätzen auszulegen sind wie formfreie Rechtsgeschäfte (BGE 145 III 365 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dass eine normative Auslegung Art. 18 OR verletzen soll, wenn der Wortlaut klar ist, trifft sodann offensichtlich nicht zu.  
 
4.4. Abschliessend rechtfertigt sich noch der folgende Hinweis: Die Beschwerdeführerin hat nicht, wie sie vor Bundesgericht unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Klageschrift behauptet, erstinstanzlich ausgeführt, es sei nicht in ihren Pflichtteil eingegriffen worden. An der von der Beschwerdeführerin angegeben Stelle führt diese vielmehr aus, sie sei nicht auf den Pflichtteil gesetzt worden. Entsprechend hat sie auch ihren vollen Erbteil geltend gemacht. Damit verstrickt sie sich aber in Widersprüche, denn in ihrer Beschwerdeschrift stellt sie sich nun auf den Standpunkt, der Erbvertrag - bzw. der tatsächliche Wille - sei so zu verstehen, dass dieser nur die "verfügbare Quote" - also den nicht pflichtteilsbelasteten Erbteil - der überlebenden Ehegattin zuweist, und damit über ihren Pflichtteil nicht verfügt wird. Mit der nun vor Bundesgericht vertretenen Auffassung will die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Willen - abgeleitet aus einem angeblich klaren Wortlaut - konstruieren, den sie vor erster Instanz offensichtlich noch anders verstanden hat.  
 
5.  
Weiter zu prüfen sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auslegung des Erbvertrags nach dem Vertrauensprinzip durch die Vorinstanz. Auf die Einwendungen wird insoweit nicht eingegangen, als sie sich wiederum auf die Feststellung eines tatsächlichen Willens richten bzw. Behauptungen tatsächlicher Natur enthalten, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen, wonach sich die Erbvertragsparteien bewusst gewesen seien, dass sie dem überlebenden Ehegatten neben seinem Pflichtteil nur das Vermögen abzüglich aller übrigen Pflichtteile zuwiesen, unbesehen davon, wie viele pflichtteilsgeschützte Erben es gebe, dass die Parteien über diesen Umstand vom Notar aufgeklärt worden seien und sie somit wussten, dass der Wortlaut des Erbvertrages den Pflichtteil der Beschwerdeführerin respektiere und sie Erbenstellung habe. 
 
5.1. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die verfügbare Quote derjenige Teil der Erbschaft ist, der nach dem Abzug aller Pflichtteile vom Nachlass verbleibt. Wie hoch die verfügbare Quote tatsächlich ist, hängt demnach davon ab, welche pflichtteilsgeschützten Erben im Todeszeitpunkt vorhanden sind. Sie ist daher keine feste Grösse. Der Erbvertrag wurde von einem Notar formuliert, bei dem man davon ausgehen kann, dass dieser die Rechtslage genau gekannt, die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt und die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet hat (Urteile 5A_121/2019 vom 25. November 2020 E. 5.2.2; 5A_84/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2). Der Wortlaut ist zwar Ausgangspunkt der Auslegung, aber nicht isoliert zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist der Gesamtzusammenhang, in dem eine Vertragsklausel steht, und es sind auch der von den Parteien verfolgte Zweck und weitere Umstände zu berücksichtigen (BGE 146 V 28 E. 3.2; Urteil 5A_84/2017 vom 7. November 2017 E. 3.1). So können insbesondere die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien zu jenem Zeitpunkt ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher wiederholt auf einen "klaren Wortlaut" verweist, ist ihr damit nicht geholfen.  
 
5.2. Was den Gesamtzusammenhang der Klausel angeht, so ist festzuhalten, dass der Erbvertrag in Ziff. 3 zunächst die gemeinsamen Kinder aufzählt, diese (sowie deren Nachkommen) dann in Ziff. 4a zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil setzt und dem überlebenden Ehegatten sodann in Ziff. 4b nebst seinem Pflichtteil "erbrechtlich die gesamte verfügbare Quote" zugewiesen wird. Liest man die strittige Klausel in diesem Gesamtkontext, deutet dies auf ein Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte diejenige verfügbare Quote erhält, die sich aus der Pflichtteilssetzung der namentlich genannten, gemeinsamen Kinder ergibt. Dass mit dieser Formulierung auch der Pflichtteil von namentlich nicht genannten Pflichtteilserben respektiert werden sollte, ist dagegen eher nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, es sei offen, ob der Notar von der Existenz der Beschwerdeführerin gewusst habe oder nicht, und es stelle sich die Frage, weshalb der Erbvertrag die ehelichen Nachkommen, nicht aber die Beschwerdeführerin erwähne, wenn sämtliche Nachkommen des Erblassers gleichbehandelt werden, also den Pflichtteil erhalten sollten. Mit diesen treffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Hinzuzufügen ist ihnen ausserdem, dass die Erbvertragsparteien unstrittig um die Existenz der Beschwerdeführerin wussten. Dennoch fand sie im Erbvertrag keine Erwähnung.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Erwägungen der Vorinstanz, wobei sie jeweils ausführt, dass allein aus einem bestimmten Umstand nicht darauf geschlossen werden könne, sie habe vom Erbe ausgeschlossen werden sollen. Die Vorinstanz hat ihr Auslegungsergebnis jedoch nicht ausschliesslich auf ein Argument gestützt, wie die Kritik der Beschwerdeführerin insinuiert, sondern verschiedene Umstände in Betracht gezogen: Die Regelung im Ehevertrag, den Kontaktabbruch zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 in keinem Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin steht und dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Erbvertragsparteien - nicht explizit im Erbvertrag erwähnt wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen insoweit am vorinstanzlichen Entscheid vorbei und die erhobenen Willkürrügen (Art. 9 BV) erweisen sich als unbegründet.  
 
5.4. Zusammengefasst vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, aus der Regelung des Ehe- und des Erbvertrags gehe die Absicht der Erbvertragsparteien hervor, sich gegenseitig maximal zu begünstigen. Allenfalls hätten sie versucht, der Beschwerdeführerin als Miterbin weniger Vermögen zuwenden zu müssen, indem möglichst viel Vermögen zufolge Eherechts übertragen würde. Eine Enterbung der Beschwerdeführerin oder ein Wille, diese vom Erbe auszuschliessen bzw. über das gesamte Nachlassvermögen zugunsten anderer Erben zu verfügen, ergebe sich hingegen nicht. Die vorinstanzliche Auslegung verletze daher Art. 18 OR und sei überdies willkürlich (Art. 9 BV).  
Mit ihrer Kritik dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: 
 
5.4.1. Zunächst setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Ehegatten hätten mit dem Ehevertrag eine Verletzung des Pflichtteilsanspruchs der Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen, weswegen insgesamt der Eindruck entstehe, es sei durchaus der Wille der Vertragsparteien gewesen, die Beschwerdeführerin als Erbin auszuschliessen.  
 
5.4.2. Sodann trifft ihre Kritik nicht zu, mit der vorinstanzlichen Begründung würden ehevertragliche Vereinbarungen über die Vorschlagsbeteiligung faktisch die Erbenstellung (auch) der nicht gemeinsamen Nachkommen ändern. Die Vorinstanz hat die ehevertragliche Regelung als Indiz verstanden, um die Regelung im Erbvertrag auszulegen. Das ist nicht zu beanstanden.  
 
5.4.3.  
 
5.4.3.1. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags unklar gewesen sei, welcher Ehegatte zuerst versterben würde, und ein Vorversterben der Ehefrau gar zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin geführt hätte, sei, so die Beschwerdeführerin weiter, ein rein aleatorisches Element. Dieses als Umstand zu werten, die Erbvertragsparteien hätten die Beschwerdeführerin vom Erbe ausschliessen wollen, sei deshalb willkürlich (Art. 9 BV). Hätten die Ehegatten tatsächlich eine Enterbung gewollt, so hätten sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Auseinandersetzung vollzogen, sodass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes über kein eigenes Vermögen mehr verfügt hätte. Dies aber hätten die Vertragsparteien gerade nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ausserdem vor, sie stelle eine reine Vermutung an, was für sich willkürlich sei. Zudem wiege das Interesse der Maximalbegünstigung des Ehegatten höher als das nachfolgende Erbrecht der Kinder zum Zeitpunkt des Nachversterbens.  
 
5.4.3.2. Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Zwar mag sich aus den von den Erbvertragsparteien getroffenen Regelungen durchaus der Wille der gegenseitigen Meistbegünstigung ergeben. Die Spekulationen der Beschwerdeführerin vermögen das vorinstanzliche Auslegungsergebnis jedoch nicht zu erschüttern: Die getroffene ehevertragliche Regelung hat die Vorinstanz zunächst einmal zulässigerweise als weiteren Umstand bzw. Begleitumstand in die Beurteilung einbezogen. Darüber hinaus hat sie aus dieser Regelung auch zutreffend abgeleitet, diese deute darauf hin, dass weder der Erblasser noch seine Ehefrau - die keinerlei Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatten - diese (indirekt) am Nachlass hätten beteiligen wollen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es zu erwarten gewesen wäre, dass der Erblasser, wenn es sein Wille gewesen wäre, seiner vorehelichen Tochter einen Teil seines Nachlasses zukommen zu lassen, dies explizit im Erbvertrag erwähnt hätte. Dies ist vorliegend gerade auch unter der Beachtung des Gesamtkontexts der strittigen Klausel (siehe E. 5.2) naheliegend: Die gemeinsamen Kinder werden explizit namentlich erwähnt und - zu Gunsten des überlebenden Ehegatten - auf den Pflichtteil gesetzt, um dann die gesamte verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zu überlassen. Die - beiden Parteien unstrittig bekannte - uneheliche Tochter des Erblassers aber wird mit keinem Wort erwähnt. Entgegen der Beschwerdeführerin folgt aus dieser Erwägung nicht die (gemäss ihren Ausführungen willkürliche) Vermutung, dass nicht gemeinsame Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden sollen, und heisst anders entscheiden auch nicht, den Vertragsparteien die Erschleichung einer falschen Beurkundung zu unterstellen. Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar. Was die Behauptungen der Beschwerdegegner in der Klageantwort, der Saldo des Nachlassvermögens sei negativ, mit der Auslegung des Erbvertrags zu tun haben sollte, wie das die Beschwerdeführerin weiter behauptet, erschliesst sich ferner nicht. Ohnehin ist nachträgliches Parteiverhalten im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht zu berücksichtigen (siehe E. 2), weshalb auch das angebliche "Akzeptieren" der Erbbescheinigung durch die Beschwerdegegner ohne Relevanz ist.  
 
6.  
Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als virtuelle Erbin rechtzeitig eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben hat. 
 
6.1. Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2a; 86 II 437 E. 1). Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteile 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; 5A_514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 5.2; 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1, in: SZZP 2005 S. 376 f.). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2) verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (Urteil 4P.118/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 2c, für die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsbegehren). Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (Urteile 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 in fine).  
 
6.2. Die Vorinstanz stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Rechtsbegehren in der Klageschrift vom 25. September 2019 sei klar, weshalb sich eine Auslegung anhand der Begründung erübrige:  
 
6.2.1. Sie führt dazu aus, die Klage vom 15. Juli 2019 enthalte keine Rechtsbegehren. Die Klageschrift vom 25. September 2019 enthalte folgendes Rechtsbegehren:  
 
"Es sei der Nachlass des 2018 in X.________ verstorbenen F.________, geb. 1942, von Deutschland, wohnhaft gewesen Y.________-strasse, Z.________, festzustellen und unter den Parteien entsprechend ihrer Erbquoten zu teilen." 
Das Rechtsbegehren sei unmissverständlich. Verlangt werde die Feststellung des Nachlasses sowie dessen Teilung unter den Parteien entsprechend der Erbquoten. Die Herabsetzung oder die Ungültigerklärung des Erbvertrags vom 13. Mai 2011, des Ehevertrags vom 13. Dezember 2010 oder sonst einer Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden werde eindeutig nicht beantragt (im Unterschied zum Urteil 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019, wo bereits im Klagebegehren die Feststellung der Erbenstellung und der Ungültigkeit der "Enterbung" verlangt worden sei). Grundsätzlich erübrige sich somit die Auslegung des Rechtsbegehrens und das Heranziehen der Begründung; die Beschwerdeführerin habe weder mit Klage vom 15. Juli 2019 noch mit Klageschrift vom 25. September 2019 eine Herabsetzungsklage erhoben. 
 
6.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet es in diesem Zusammenhang als aktenwidrig und willkürlich, dass sie nicht bereits mit ihrer eigenen Eingabe vom 15. Juli 2019 ein Herabsetzungsbegehren - als Laie - gestellt habe. Sie habe ihre Eingabe als "Klage betreffend Nachlass F.________" bezeichnet und dabei ausgeführt, den "Nachlass endlich abschliessend klären" zu wollen, insbesondere, dass sie ihren Pflichtteil erhalte, also ihre Erbenstellung durchaus geklärt haben wolle. Der von ihr geäusserte laienhaft ausgedrückte Wille, den "Nachlass endlich abschliessend zu klären", d.h., ob sie vom Erbe gültig ausgeschlossen sei oder etwas erhalte, belege den Willen, den Erbvertrag anzufechten. Die Klageeinleitung der Beschwerdeführerin selbst am 15. Juli 2019 impliziere also eine Herabsetzungsklage. Indem die Vorinstanz dies negiere, verletze der angefochtene Entscheid Art. 522 Abs. 1 ZGB.  
 
6.2.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Auslegung eines Rechtsbegehrens anhand seiner Begründung. Vielmehr geht es darum, dass in der von der Beschwerdeführerin persönlich eingereichten "Klage" keinerlei Rechtsbegehren enthalten ist, das ausgelegt werden könnte. Dies vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, insbesondere nicht mit ihren frei erfundenen Behauptungen, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihren Pflichtteil erhalten, also ihre Erbenstellung geklärt haben zu wollen. Dass der Wortlaut des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom 25. September 2019 keine Herabsetzung oder Ungültigerklärung beinhaltete, anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt. Sie ist aber - entgegen der Vorinstanz - der Auffassung, dieses müsse mit der Begründung ausgelegt werden. Nachdem - wie aufgezeigt (s. E. 6.1) - eine Auslegung des Rechtsbegehrens nur dann unterbleiben kann, wenn es den wirklichen Willen der Partei wiedergibt, die Vorinstanz einen solchen Willen nicht feststellt und die Beschwerdeführerin ihn bestreitet, ist das Rechtsbegehren anhand der Begründung auszulegen (siehe sogleich).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, selbst unter Berücksichtigung der Klagebegründung käme man zu keinem anderen Ergebnis:  
 
6.3.1. Die Eingabe vom 15. Juli 2019 enthalte von vornherein keine hinreichende Begründung zur Sache. Die Klage vom 25. September 2019 "betreffend Erbteilung" halte unter "II. Formelles" fest, die Beschwerdeführerin sei direkte Nachkommin des Erblassers und somit " (pflichtteilsgeschützte) Erbin" und folglich "zur Anhebung der vorliegenden Teilungsklage" legitimiert. Auch in der Klageschrift bringe die Beschwerdeführerin also vor, es handle sich um eine Teilungsklage und sie sei dazu bereits aufgrund ihrer Abstammung (aktiv-) legitimiert (im Unterschied zur mit zit. Urteil 5A_753/2018 beurteilten Klageschrift). Ferner könne mit einer Herabsetzungsklage nur der Pflichtteil eingefordert werden. Die Beschwerdeführerin argumentiere in der Klageschrift jedoch, ihr stehe der gesetzliche Erbteil zu. Eine Herabsetzung (oder Ungültigkeit) werde in der Klageschrift dagegen weder im Zusammenhang mit dem Ehe- oder Erbvertrag noch in anderem Zusammenhang - auch nicht sinngemäss - erwähnt. Ein entsprechender Antrag könne damit auch nicht als implizit gestellt gelten. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2020 sogar bestätigt habe, mit Klageschrift vom 25. September 2019 die Teilung des Nachlasses verlangt zu haben. Sie habe argumentiert, aufgrund der vorliegenden Erbbescheinigung, die sie als Erbin aufführe und von den Beschwerdegegnern nicht angefochten worden sei, stehe ihre Erbenstellung fest.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, aus der Klageschrift gehe unzweideutig hervor, dass sie als gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erbin am streitgegenständlichen Nachlass ihres Vaters partizipieren wolle. Um diese gewünschte Teilnahme am väterlichen Nachlass zu erreichen, müsse die erhobene Klage in erster Linie darauf abzielen, dem klaren Wortlaut des Erbvertrags vom 13. Mai 2011 zum Durchbruch zu verhelfen bzw. darauf abzustützen, das heisse, ihre Erbenstellung durchzusetzen. Da der Erbvertrag für sich keine Enterbung und auch keinen Eingriff in den Pflichtteil der Beschwerdeführerin vorsehe, brauche sie diesen auch nicht anzufechten. Der Wille der Beschwerdeführerin und die Begründung in der Klageschrift vom 25. September 2019 ziele unzweideutig darauf ab, dass sie Erbenstellung habe und sie mindestens (bzw. eventualiter) den ihr zustehenden Pflichtteil zugesprochen erhalte. Auf Einwand der Beschwerdegegner habe sie deswegen ihre Anträge präzisiert. Somit stehe fest, dass sie implizit bereits in der Klageschrift von Anfang an (vorfrageweise) die Ungültigkeit bzw. Herabsetzung des Erbvertrags und ihre Partizipation am streitgegenständlichen Nachlass als gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erbin angestrebt habe, wonach sie mindestens (bzw. eventualiter) den ihr zustehenden Pflichtteil zugesprochen erhalten solle, allerdings immer auch mit der Ansicht verbunden, dass der Erbvertrag klar sei und sie bereits deshalb Erbenstellung habe. Indem der angefochtene Entscheid dies negiere, verletze er Art. 18 OR. Ausserdem sei "dies" auch willkürlich, weil aktenwidrig, was Art. 9 BV verletze.  
 
6.3.3. Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, ist sie selbst der Ansicht, mit ihrer Klageschrift die Erbteilung verlangt und begründet zu haben, da sie der Auffassung ist, der Erbvertrag habe sie nicht in ihrer Erbenstellung berührt. Mit den - zutreffenden - vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich hingegen nicht auseinander, sondern behauptet schlicht, "implizit" ebenfalls die Herabsetzung bzw. Ungültigerklärung des Erbvertrags verlangt zu haben. Woraus sich das ergeben soll, zeigt die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf. Schliesslich ist auch den Ausführungen in der persönlich von der Beschwerdeführerin eingereichten "Klage" keinerlei Hinweis in diese Richtung zu entnehmen, woran die frei erfundenen Behauptungen der Beschwerdeführerin, was sie darin angeblich ausgeführt habe (siehe schon E. 6.2.3), nichts ändern. Dass die Beschwerdeführerin die - gewünschte - Teilnahme am väterlichen Nachlass nur mit einer Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage erreichen kann, hilft der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie eine solche eben gerade nicht - auch nicht sinngemäss oder implizit bzw. auch nicht durch Auslegung - anhängig gemacht hat. Nicht in Frage steht vorliegend, dass das Erbteilungsgericht materiellrechtliche Streitfragen (wie beispielsweise die Ungültigkeit oder Herabsetzung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags), die für die Erbteilung präjudiziell sind, grundsätzlich beurteilen kann. Diese sind dem Erbteilungsgericht aber entsprechend - mit Klagenhäufung und innert einer allenfalls anwendbaren Verwirkungsfrist - zu unterbreiten (vgl. BGE 113 II 270 E. 3b; WEIBEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 604 ZGB), wobei Klagebegehren objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen sind (siehe E. 6.1). Vorliegend bleibt es aber dabei, dass die Beschwerdeführerin weder mit ihrer eigenen "Klage" noch in der Klageschrift ihres Anwalts eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben hat.  
 
6.4. Am 10. Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren um ein Ungültigkeits- und (mindestens implizit) ein Herabsetzungsbegehren.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei unstrittig, dass die einjährige Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe vor erster Instanz ausführen lassen, dass gemäss Art. 521 Abs. 2 ZGB der Anspruch auf Herabsetzung bzw. Ungültigkeit erst nach 30 Jahren verjähre, sofern die Bedachte "bösgläubig" gewesen sei. Sie habe substanziiert und begründet, dass die Beschwerdegegner bösgläubig gewesen seien. Indem die Vorinstanz dies nicht weiter geprüft habe, könne vorliegend nicht geprüft werden, ob die Herabsetzungsklage allenfalls doch rechtzeitig erhoben worden sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, weil er Art. 521 ZGB verletze.  
 
6.4.3. Ausdrücklich behauptet die Beschwerdeführerin, solche Ausführungen vor Erstinstanz gemacht zu haben. Nicht geltend macht sie jedoch, dass sie entsprechende Vorbringen vor Vorinstanz erhoben hat. Ihre Rüge zielt daher von Anfang an ins Leere, zumal die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen hatte (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Nicht mehr zu prüfen, weil nicht gerügt, ist damit die Frage, ob die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Klagebegründung am 25. September 2019 tatsächlich bereits abgelaufen war bzw. insbesondere, wann die Frist vorliegend überhaupt begonnen und ob der zwischen den Parteien entbrannte Auslegungsstreit einen Einfluss auf den Fristbeginn hat.  
 
7.  
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet ihre Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Sie verweist lediglich darauf hin, bereits vor Erstinstanz einlässlich dargelegt zu haben, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und sie nach wie vor Hartz IV Empfängerin und bedürftig sei. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen mit keinerlei Aktenhinweisen (oder Unterlagen) belegt und das Bundesgericht nicht verpflichtet ist, die kantonalen Akten zu durchforsten, sind den kantonalen Akten einerseits - ausser ein ausgefülltes Formular der Beschwerdeführerin - keine Belege betreffend die Mittellosigkeit zu entnehmen und hat die Beschwerdeführerin andererseits vor Vorinstanz nicht mehr um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was eine Veränderung der Verhältnisse jedenfalls ohne gegenteilige Ausführungen und Belege indiziert. Das Gesuch ist daher mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang