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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_50/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Februar 2023 (RT230008-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 20. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- und die Prozesskosten. Zugleich wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich weder damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde laut dem Obergericht ungenügend begründet war, noch setzt er sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Er nennt auch keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen äussert er sich zu einer Erbsache und er scheint die Rechtmässigkeit der Urteile zu bezweifeln, in denen ihm die nunmehr zu vollstreckenden Gerichtskosten auferlegt wurden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg