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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_82/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungserklärung, Nichteintreten auf Rechtsmittel; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. November 2022 (P1 22 120). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Wallis trat mit Urteil vom 24. November 2022 auf eine Berufung nicht ein, weil die Berufungserklärung nicht innert der Frist von 20 Tagen der Post übergeben wurde. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können daher grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweisstücken kann folglich von vornherein nicht entsprochen werden, ebenso wenig dem Gesuch um Einstellung des Verfahrens bzw. um Sistierung. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Unterschrift zu enthalten; die Unterschrift muss eigenhändig angebracht sein. Fehlt die Unterschrift der Partei, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 (Poststempel vom 13. Januar 2023) nicht unterzeichnet. Er wurde daher mit Verfügung vom 3. Februar 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis 17. Februar 2023 zu beheben. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Verfügung vom 20. März 2023 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis zum 17. April 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügungen wurden mittels Einschreiben an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt. Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Ihr kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur verspäteten Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen insbesondere seinen Gehörsanspruch als verletzt beanstanden will, übergeht er, dass ihn die Vorinstanz am 9. November 2022 zur Stellungnahme in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Berufung eingeladen hat, und er zeigt auch nicht im Ansatz auf, dass sein diesbezügliches Gesuch um Fristerstreckung in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen worden sein soll. Der Begründungsmangel ist evident. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist im Übrigen nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacqemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill