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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_14/2025  
 
 
Urteil vom 24. April 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, Kausalzusammenhang, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 24. Juli 2023 (1A4 17 11) und 
den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 11. November 2024 (1B 23 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) fuhr am 1. Juli 2003 um 7.30 Uhr mit seinem Chrysler Voyager mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h auf der Überholspur der Autobahn A2 von U.________ in Richtung V.________. Rechts vor ihm auf der Normalspur fuhr ein Sattelmotorfahrzeug, dem ein weiteres Sattelmotorfahrzeug folgte. Im Tunnel "X.________" musste der Lenker des vorderen Lastwagens abbremsen. Der Lenker des hinteren Lastwagens bemerkte die Situation zu spät, worauf er nach links auf die Überholspur auswich. Dabei touchierte er mit der rechten Seite seiner Zugmaschine zunächst die linke Seite des Hecks des Aufliegers des vorderen Lastwagens. Anschliessend kollidierte er in einem Winkel von etwa 15° mit der rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers. Dieses schrammte mit den beiden rechten Seitentüren und der Seitenwand entlang der linken Frontecke des Lastwagens und kam etwa 14.3 m vor diesem sowie mit einem Abstand von ca. 0.5 m zum linken Fahrbahnrand parallel dazu zum Stillstand. 
Aufgrund von Schmerzen im rechten Schulterbereich wurde der Kläger ins Spital in V.________ gebracht. Eine Hospitalisation erwies sich als nicht notwendig. In der Folge litt der Kläger aber zunehmend an Schmerzen sowie hauptsächlich an psychischen Beeinträchtigungen. Es folgten regelmässige, erfolglose ambulante und stationäre Behandlungen mit psychiatrischem Schwerpunkt. 
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers. 
Zwischen den Parteien blieb die Frage der Kausalität des Unfallereignisses vom 1. Juli 2003 für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit und den erlittenen Erwerbsausfall umstritten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Teilklage vom 13. April 2015 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Willisau, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm für den zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 31. Dezember 2012 entstandenen Direktschaden aus Erwerb, Haushalt, Kosten und Genugtuung einen Betrag von (einstweilen) Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 18. Dezember 2014 zu bezahlen.  
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Teilklage, soweit darauf einzutreten sei, sowie widerklageweise die gerichtliche Feststellung, dass sie dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 1. Juli 2003 nichts schulde. 
Mit Entscheid vom 3. März 2016 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Willisau auf die Widerklage nicht ein. 
Die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 2. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
Das Bundesgericht hiess die von der Beklagten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_576/2016 vom 13. Juni 2017 gut, hob den Entscheid auf, trat auf die Widerklage ein und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurück (BGE 143 III 506). 
Mit Entscheid vom 22. September 2017 hob das Kantonsgericht den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. März 2016 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. 
 
B.b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2017 zeigte das Bezirksgericht den Parteien an, dass sowohl die Haupt- als auch die Widerklage im ordentlichen Verfahren fortgeführt würden und das Prozessthema auf die Frage der Kausalität beschränkt bleibe.  
In seiner Replik vom 12. Dezember 2017 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend ab, dass die Beklagte unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen sei, ihm für den im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2012 entstandenen und noch entstehenden Schaden aus Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Kosten und Genugtuung Fr. 618'365.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen, und behielt sich weitere Forderungen aus dem Unfall vom 1. Juli 2003 vor. 
Mit Beweisverfügung vom 4. September 2018 wurde ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität des Unfallereignisses vom 1. Juli 2003 für die vom Kläger beklagten Beschwerden angeordnet. Am 23. Oktober 2020 wurden PD Dr. med. Christoph Müller-Pfeiffer (Psychiatrie), Prof. Dr. med. Roger Lehmann (innere Medizin/ Endokrinologie) und Dr. med. Manuel Klöti (Rheumatologie) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, das nachträglich um eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. rer. nat. Henric Jokeit erweitert wurde. Die Sachverständigen erstatteten das Gutachten am 15. September 2021. 
Die Beklagte unterbreitete mit Stellungnahme vom 22. November 2021 zahlreiche Ergänzungsfragen zuhanden der Gutachter. Der Kläger liess sich am 23. Dezember 2021 dazu vernehmen. Am 6. April 2022 wurden die Experten mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu den vom Gericht zugelassenen Ergänzungsfragen beauftragt. Die Sachverständigen beantworteten diese am 4. Juli 2022. 
Mit Beweisverfügung vom 31. August 2022 wies das Bezirksgericht den Antrag der Beklagten auf Anordnung eines Obergutachtens ab. 
Am 5. Dezember 2022 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein. 
Mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2023 bejahte das Bezirksgericht Willisau den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden des Klägers und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2003. 
 
B.c. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die von der Beklagten gegen den bezirksgerichtlichen Zwischenentscheid vom 24. Juli 2023 erhobene Berufung ab.  
Das Kantonsgericht erwog zum natürlichen Kausalzusammenhang, die einzelnen Teilgutachten, die Konsensdiskussion sowie das Ergänzungsgutachten zeigten schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, dass das Unfallereignis vom 1. Juli 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für das beim Kläger bestehende psychiatrische Störungsbild und die damit einhergehenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstelle. 
Zur Adäquanz hielt das Kantonsgericht fest, es fehle an einer einlässlichen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem erstinstanzlichen Entscheid, weshalb sie mit ihrer Kritik an der Adäquanzbeurteilung nicht zu hören sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es seien die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 11. November 2024 und des Bezirksgerichts Willisau vom 24. Juli 2023 aufzuheben, es sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Juli 2003 und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers zu verneinen und die Klage abzuweisen. 
Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegte Parteientschädigung mangels Opposition die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 24. Juli 2023 richtet, kann darauf hingegen nicht eingetreten werden, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
1.2. Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem eine materielle Teil- bzw. Vorfrage beurteilt, indessen das vor dem Bezirksgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; siehe auch BGE 144 III 253 E. 1.3). Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend erfüllt: Zum einen könnte bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, indem die Klage mangels haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs abzuweisen wäre. Zum anderen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, und wird vom Beschwerdegegner auch nicht konkret bestritten, dass insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen eingeklagten Schadensposten kosten- und zeitintensive Beweiserhebungen vermieden werden könnten. 
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Sie setzt sich mitunter nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stellt unter dem Titel "B. Sachverhaltsrügen" den Unfallhergang wie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners vor dem Unfallzeitpunkt unter Berufung auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens aus eigener Sicht dar, ohne jedoch eine hinreichend begründete Willkürrüge zu erheben oder eine andere Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Rein appellatorisch sind insbesondere die Ausführungen unter den Titeln "Die Gerichtsakten zu den vorbestehenden Krankheiten" und "Die Gerichtsakten zu den Beschwerden nach dem Unfall", in denen die Beschwerdeführerin gestützt auf die Krankengeschichte sowie weitere Aktenstücke den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners aus eigener Sicht darstellt und gestützt darauf auf vorbestehende psychische Beschwerden bzw. in der Zeit zwischen 1987 und 2003 auf immer deutlicher resp. intensiver werdende Beschwerden im Zusammenhang mit der Adipositas schliessen will. Entsprechendes gilt für die Vorbringen unter dem Titel "Die Gerichtsakten zum Unfallereignis". Bisweilen verweist die Beschwerdeführerin bloss auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens oder kritisiert unmittelbar den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG), was im bundesgerichtlichen Verfahren ebenso wenig zulässig ist.  
Im Folgenden ist auf die Vorbringen in der Beschwerde nur insoweit einzugehen, als diese einen hinreichenden Bezug zu den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweisen und daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. 
 
3.  
In ihren Vorbemerkungen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Voreingenommenheit vor. 
Mit ihrem Hinweis auf die im vorinstanzlichen Sachverhalt festgestellte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdegegners, dem Zitat eines Teilsatzes aus dem angefochtenen Entscheid ( "dass sich eine Adipositas grundsätzlich nicht gesundheitsfördernd auswirken kann") und dem Vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der rechtlich relevante Sachverhalt sei erstellt, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das verfassungsrechtlich geschützte Gebot der Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) missachtet hätte. Entsprechendes gilt für den nicht weiter begründeten Vorwurf, "[a]uch der Wortlaut der Rügen, welche die Vorinstanzen an [sie] und ihren Anwalt [gerichtet habe]", sei "zumindest ungewohnt". 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9 BV). 
 
4.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Gerichtsgutachter seien ausgehend von den vollständigen Vorakten nachvollziehbar und überzeugend zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1. Juli 2003 vollständig arbeitsfähig und in seiner privaten, beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei und dass insbesondere die Adipositas (permagna), das erst 2007 diagnostizierte obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie der erst seit 2010 aktenkundige Diabetes mellitus Typ 2 weder vor dem 1. Juli 2003 zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt noch nach dem 1. Juli 2003 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit resp. gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Die gegenteilige, auf statistischen Wahrscheinlichkeiten, spekulativen Annahmen und unvollständiger Aktensichtung basierende Auffassung der Beschwerdeführerin verdiene keine Zustimmung. Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass kein Vorzustand erstellt sei, der zum Unfallzeitpunkt zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt oder sich nach dem Unfall und ohne diesen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit des Beschwerdegegners ausgewirkt hätte.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, wonach kein Vorzustand des Beschwerdegegners erstellt sei, der sich nach dem Unfall einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit und Gesundheit ausgewirkt hätte, als offensichtlich unrichtig.  
Mit ihrem Vorbringen, wonach die Adipositas von der World Health Organisation (WHO) als Krankheit deklariert sei und zu anderen gesundheitlichen Beschwerden führen könne, zeigt sie ebenso wenig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf wie mit ihrem Hinweis auf die neuere sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024, zur Publ. vorgesehen) : Zwar wird in diesem Entscheid darauf hingewiesen, dass es sich bei der Adipositas um eine chronische, komplexe - in den meisten Fällen multifaktorielle - Krankheit handelt (E. 5.9). Gleichzeitig geht der Entscheid jedoch davon aus, dass eine Adipositas nicht in jedem Fall körperliche oder geistige Schäden verursacht (E. 5.1). Aus der Einordnung der Adipositas als Krankheit lässt sich entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, im Einzelfall nicht ohne Weiteres auf einen Zusammenhang mit einer anderen Krankheit, geschweige denn eine konkrete Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Person schliessen. Die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführerin könne für den zu beurteilenden Einzelfall aus den von ihr eingereichten medizinischen Fachpublikationen nichts zu ihren Gunsten ableiten und es komme bei der Beurteilung des konkreten Entschädigungsanspruchs nicht auf die statistische Signifikanz an, mit der eine Adipositas, ein Diabetes mellitus oder ein obstruktives Schlafapnoesyndrom zu gewissen somatischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen führten, ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine willkürliche "Koppelung der Beschwerden an eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit" ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen und unterbreitet dem Bundesgericht unter Berufung auf das von ihr in Auftrag gegebene Parteigutachten von Dr. C.________ ihre eigene Sicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners vor dem Unfall, ohne jedoch eine Verletzung von Art. 9 BV aufzuzeigen. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten seien entgegen dem angefochtenen Entscheid weder tendenziös noch spekulativ gewesen, ohne dies näher zu begründen, sondern belässt es bei einem Verweis auf die kantonalen Akten. Auch indem sie gestützt auf die Krankengeschichte sowie weitere Aktenstücke vom Gerichtsgutachten abweichende Schlüsse hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners vor dem Unfallzeitpunkt zieht und auf ein vor und nach dem Unfall gleiches Beschwerdebild bzw. einen "erheblichen Vorzustand" schliessen will, zeigt sie keine Willkür auf. 
Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gerichtsgutachten nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1. Juli 2003 vollständig arbeitsfähig war und kein Vorzustand erstellt ist, der sich nach diesem Zeitpunkt ohne den Unfall einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit des Beschwerdegegners ausgewirkt hätte. Unter Willkürgesichtspunkten sind diese tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 
Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Unrecht vor, wegen des Vorzustands des Beschwerdegegners seien unfallbedingte Beschwerden nicht nachgewiesen und der Unfall entfalle auch als Teilursache, weshalb die natürliche Kausalität verneint werden müsse. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung im Rahmen der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs als offensichtlich unrichtig, wonach es sich beim Verkehrsunfall um ein Unfallereignis gehandelt habe, das grundsätzlich geeignet gewesen sei, beim Beschwerdegegner eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu bewirken.  
Der ins Feld geführte Umstand, dass es beim Unfallereignis "nicht um gefolterte Kriegsgefangene und [...] auch nicht um Opfer von Naturkatastrophen [ging]", bedeutet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, dass es sich bei dem vom Beschwerdegegner erlittenen Unfall "um ein tägliches Geschehen" handelte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auch nicht darin begründet, dass die Vorinstanz von konkreten Kollisionseinwirkungen ausging, die noch eher im "Bagatellbereich" gelegen hätten, und gleichzeitig das Vorliegen eines extremen Belastungsfaktors bejahte, zumal bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht die physischen Unfallfolgen, sondern die Begleitumstände des Unfallereignisses im Vordergrund standen. Entsprechend hat die Vorinstanz in der Beurteilung der Ursache der psychischen Beschwerden nachvollziehbar nicht auf die technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) abgestellt. Der Hinweis auf den vergleichsweise glimpflichen Ausgang des Verkehrsunfalls vermag die gutachterlich erstellte Diagnose einer PTBS nicht als willkürlich auszuweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der angefochtene Entscheid gestützt auf das gerichtliche Gutachten nicht "unzulässigerweise nur auf das subjektive Empfinden [des Beschwerdegegners]" ab, sondern durchaus auf die tatsächlichen Umstände des Unfallereignisses. Der im angefochtenen Urteil erwähnte Vergleich mit dem dramatischen Unfall im Gotthard-Strassentunnel im Jahr 2001 bezog sich nicht auf die Schwere des Unfalls bzw. dessen Folgen, sondern die Unfallsituation in einem Tunnel unter Beteiligung von Lastwagen. Inwiefern die Feststellung, es sei im Tunnel Treibstoff ausgelaufen, offensichtlich unhaltbar sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht auf. 
Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt ebenso wenig vor wie ein unauflösbarer Widerspruch in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das gerichtliche Gutachten sei nicht schlüssig und offensichtlich unrichtig. 
 
5.1. Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.  
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E. 4.3.1). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt auch in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Adipositas eine chronische, komplexe, meist multifaktorielle und behandlungsbedürftige Krankheit sei. Mit ihrem allgemeinen Vorwurf, der psychiatrische Hauptgutachter habe der vorbestehenden Adipositas nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, weil der endokrinologische Teilgutachter die Adipositas verharmlost habe, vermag die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Der Teilgutachter hat die Risiken einer Adipositas durchaus in seine Beurteilung einbezogen und in seinem Gutachten ausdrücklich behandelt; auch dem psychiatrischen Teilgutachter ist die Adipositas nicht entgangen. Die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners und die Ursachenzusammenhänge konkret. Die Schlüssigkeit dieser medizinischen Einzelfallbeurteilung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Literatur, insbesondere zum Thema Adipositas, nicht in Zweifel zu ziehen, woran auch ihr Hinweis auf die abweichende Ansicht des Parteigutachters nichts ändert. Fehl geht zudem der Vorwurf, der psychiatrische Gerichtsgutachter hätte auch in besonderer Weise auf Ausschlussgründe achten müssen, zumal die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang selber darauf hinweist, dass der psychiatrische Gutachter das Vorliegen eines Ausschlussgrunds verneinte.  
Auch hinsichtlich der Diagnose einer PTBS vermag die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des medizinischen Gutachtens nicht zu erschüttern. Weder den Gutachtern noch der Vorinstanz kann vorgeworfen werden, sie hätten einzig auf das subjektive Empfinden des Beschwerdegegners und nicht den tatsächlichen Unfallablauf abgestellt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde haben die Vorinstanzen im Übrigen den tatsächlichen Geschehensablauf keineswegs als bagatellär bezeichnet, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die konkreten (physischen) Kollisionseinwirkungen eher im "Bagatellbereich" gelegen hätten. Sie haben dabei nachvollziehbar darauf hingewiesen, der Umstand, dass der erlebte Verkehrsunfall letztlich vergleichsweise glimpflich ausging, ändere nichts daran, dass dieser objektiv geeignet gewesen sei, beim Beschwerdegegner die von ihm beschriebene Todesangst herbeizuführen. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Einschätzung, dass das Bedrohungspotential eines Brandes in dieser Situation aufgrund eines "Flammpunkts von etwa 55°C" objektiv als äusserst gering einzuschätzen sei, lässt sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Mit ihrem Einwand, es habe sich beim erlittenen Unfall um ein "eher bagatelläres Ereignis" gehandelt, vermag sie den angefochtenen Entscheid im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Dies gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren appellatorischen Vorbringen zur Latenzzeit der PTBS, geschweige denn mit ihrer stichwortartigen Auflistung angeblicher Unterlassungen der Gutachter, für die sie in unzulässiger Weise auf ihre Berufungsschrift verweist.  
Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe in Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO auf ein unklares oder nicht schlüssiges Gutachten abgestellt. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. des Beweisführungsanspruchs vor. 
 
6.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1).  
Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 138 III 374 E. 4.3.2). Entsprechend kann eine antizipierte Beweiswürdigung vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügend dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
6.2. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der vorinstanzlichen Begründung, weshalb einige ihrer Ergänzungsfragen zum Gutachten zu Recht abgelehnt worden seien, lediglich ihre eigene Ansicht zum angeblichen Beweiswert entgegenhält. Sie bezeichnet vereinzelte Feststellungen im angefochtenen Entscheid als aktenwidrig oder willkürlich, verfehlt jedoch die gesetzlichen Anforderungen an entsprechende Rügen. Damit ist bezüglich der Ergänzungsfragen auch dem Vorwurf der Verletzung des Beweisführungsanspruchs die Grundlage entzogen.  
 
6.3. Auch in Bezug auf die unterbliebene persönliche Befragung des Beschwerdegegners (Art. 191 ZPO) sowie die Befragung von dessen Hausarzt, Dr. D.________, unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge zum Beweiswert der beantragten Beweismittel. Eine Gehörsverletzung wird damit nicht aufgezeigt.  
 
6.4. In Bezug auf das von ihr beantragte Obergutachten stellt sich die Beschwerdeführerin einmal mehr auf den Standpunkt, das eingeholte medizinische Gerichtsgutachten habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dieser Vorwurf hat sich jedoch als unbegründet erwiesen (dazu oben E. 5).  
Unzutreffend ist zudem der Vorwurf, das angefochtene Urteil äussere sich gar nicht zum beantragten Obergutachten und zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf dessen Anordnung. Die Vorinstanz erwog in E. 5.6, die einzelnen Teilgutachten, die Konsensdiskussion sowie das Ergänzungsgutachten zeigten schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend auf, dass das Unfallereignis vom 1. Juli 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für das beim Beschwerdegegner bestehende psychiatrische Störungsbild und die damit einhergehenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstelle. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, es könne auf die Befunde der Sachverständigen abgestellt und von der Anordnung eines Zweitgutachtens abgesehen werden. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Adäquanzbeurteilung der Vorinstanz verletze Art. 41 OR und die Begründungspflicht. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf die Vorakten stelle ebenso wenig eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar wie der nicht weiter begründete Einwand, die Erstinstanz habe sich nicht mit isolierbaren Vorzuständen, intensivarmen Kausalitäten sowie überwindbaren, subjektiven Gesundheitsbeeinträchtigungen befasst. Mangels hinreichender Begründung der Berufung sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der Adäquanzbeurteilung nicht zu hören.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass sie im Berufungsverfahren ihrer Begründungspflicht genügt hätte und die Vorinstanz daher auf ihre Kritik an der erstinstanzlichen Adäquanzbeurteilung zu Unrecht nicht eingegangen wäre. Vielmehr zitiert sie bloss aus ihrer Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren und untermauert damit selbst, dass sie in der Berufungsschrift diesbezüglich keine hinlängliche Begründung vortrug. Damit zielen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Eine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen ist nicht dargetan.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann