Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_10/2024
Urteil vom 24. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2024 (100.2024.29/30).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1980; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte ihn mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Februar 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021. Dies führte zu Steuerbetreffnissen von Fr. 3'448.65 bzw. Fr. 117.80. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2023 ersuchte der Steuerpflichtige die Wohnsitzgemeinde um Erlass dieser Steuern. Die Veranlagungsbehörde wies die Gesuche mit Entscheiden vom 8. Juni 2023 ab. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 5. Juli 2023 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, wobei er auch um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Dies führte zur Abweisung der Rechtsmittel und des Gesuchs (Entscheide vom 19. Dezember 2023). Die Begründung in Bezug auf die Rechtsmittel ging dahin, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er die von der Steuerrekurskommission bzw. zuvor von der Veranlagungsbehörde einverlangten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (insbesondere Mietvertrag, Versicherungspolicen, Betreibungsregisterauszug, Bankauszüge) nicht eingereicht habe. Vielmehr habe er sich damit begnügt, Sozialhilfebudgets zu den Akten zu geben. Auch das Gesuch (um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege) sei zufolge verletzter Mitwirkungspflichten abzuweisen.
1.3. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses gelangte mit einzelrichterlichem Urteil 100.2024.29 / 100.2024.30 vom 31. Mai 2024 zur Abweisung der Beschwerden und des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass ein Erlass infrage komme, wenn die Zahlung der offenen Steuern für die steuerpflichtige Person eine
grosse Härte darstelle (Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 240 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]). Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls sei vom einem vollständigen oder teilweisen Steuererlass aber abzusehen, wenn einer der gesetzlichen
Ausschlussgründe vorliege (Art. 167a DBG bzw. Art. 240c StG/BE). Im konkreten Fall mache der Steuerpflichtige (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Härtefall geltend, "ohne jedoch aktuelle Belege zu seinen Einnahmen und Ausgaben sowie zu seiner Vermögens- und Schuldensituation einzureichen". Dies hätte, so das Verwaltungsgericht, keine unverhältnismässige Anforderungen an die Mitwirkung begründet. Aus den einzig vorgelegten Sozialhilfebudgets gehe lediglich hervor, welche Aufwendungen angerechnet worden seien. Das Vorgehen erfülle den Tatbestand der Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 167d Abs. 2 DBG bzw. Art. 240c Abs. 1 lit. b StG/BE). Der angefochtene Entscheid sei damit rechtsfehlerfrei. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erweise sich als von vornherein aussichtslos, weswegen es abzuweisen sei.
1.4. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 (Poststempel: 3. Juli 2024) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Erlass der offenen Steuern auszusprechen. Weiter sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und "eventualiter die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts in Sachen Steuerrecht" anzuordnen.
2.
2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG
e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Wird ein derartiger Entscheid angefochten, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine doppelte Voraussetzung vor. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).
2.2. Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich um eine solche aus dem Bereich des Steuererlasses handeln. Dies trifft hier nicht zu: Der Steuerpflichtige beanstandet in erster Linie, dass ihm die Verletzung von Mitwirkungspflichten zum Vorwurf gemacht wird. Eine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person herrscht im gesamten Bereich des Abgaberechts; eine spezifische Nähe zum Erlassrecht ist nicht ersichtlich. Was die nicht näher substanziierte Auffassung angeht, es liege aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, überzeugt auch dies nicht: Im Bereich von Art. 83 lit. m BGG ist von einem besonders bedeutenden Fall (nur) auszugehen, wenn sich eine Frage stellt, die zwingend höchstrichterlich beurteilt werden muss. Ein solcher Fall ist (nur) mit Zurückhaltung anzunehmen, wobei dem Bundesgericht bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Botschaft vom 23. Oktober 2013 zum Steuererlassgesetz, BBl 2013 8435, insb. 8444 zu Art. 83 lit. m; BGE 143 II 459 E.1.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Institut des "besonders bedeutenden Falls" die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht bezweckt (allgemein dazu: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend gelten kann. Die Eingabe ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
2.3. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG ; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.1).
2.4.
2.4.1. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, das
Recht der direkten Bundessteuer verleihe keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von Art. 167 ff. DBG in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist sie auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von Art. 115 lit. b BGG: BGE 149 I 72 E. 3.1). Dasselbe trifft zu, wenn es um ein im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch stehendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege geht. Es herrscht das Prinzip der Einheit des Verfahrens (auch dazu Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2).
2.4.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine
formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.3).
2.4.3. Der Steuerpflichtige legt in seiner Eingabe die Sach- und Rechtslage dar, wie sie sich in seinen Augen gestalten soll. Soweit er der Vorinstanz insbesondere "Lügen und falsche strafbare Anschuldigungen" sowie "strafbares Verhalten" vorwirft, ist dies ehrenrührig und von vornherein nicht zu hören. Unter dem Aspekt der
formellen Rechtsverweigerung, die er in Bezug auf die direkte Bundessteuer - mangels eines Rechtsanspruches auf Steuererlass - einzig rügen könnte, scheint er eine Gehörsverletzung vorbringen zu wollen. Er wendet einerseits ein, die kantonalen Instanzen hätten sich mit seiner "äusserst prekären finanziellen Notlage" nicht auseinandergesetzt. Zum andern ist er der Ansicht, seinen Mitwirkungspflichten vollauf genügt zu haben. Unter dem Gesichtspunkt der "Star-Praxis" vermag beides nicht zu überzeugen. So streift der Steuerpflichtige zwar den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), vermengt diesen aber mit den Voraussetzungen des Steuererlasses. Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen, sind unzulässig (E. 2.4.2). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.5.
2.5.1. Was die
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern angeht, stellt sich die Fragestellung in einem anderen Licht dar. Praxisgemäss herrscht folgende Kaskade: (1.) Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Akzessorien können ganz oder teilweise erlassen werden, falls die Zahlung mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Der Erlass kann an Bedingungen geknüpft werden (Art. 240 Abs. 1 StG/BE). Bei erfüllten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Steuererlass (Art. 240 Abs. 5 StG/BE). (2.) Beurteilungsgrundlage für den Erlass bilden die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlassentscheids, wobei sowohl die Zukunftsaussichten als auch die historischen finanziellen Verhältnisse bei Fälligkeit der Forderung berücksichtigt werden müssen ( Art. 240a Abs. 1 und 2 StG /BE). (3.) Von einem Erlass kann trotz gegebenem Erlassgrund (Art. 240b StG/BE) ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Rechtsgrund im Sinne von Art. 240c Abs. 1 StG/BE vorliegt. Dessen Handhabung liegt im pflichtgemässen Rechtsfolgeermessen der Veranlagungsbehörde (Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.3-3.5).
2.5.2. Mit Blick auf den grundsätzlich gegebenen Rechtsanspruch auf Steuererlass, den das Steuerrecht des Kantons Bern kennt, ist es dem Steuerpflichtigen möglich, eine
materielle Rechtsverweigerung zu beanstanden. Ausgangspunkt bildet Folgendes: Den kantonalen Instanzen zufolge hat der Steuerpflichtige mit seinem Verhalten den Ausschlussgrund der verletzten Mitwirkungspflicht verwirklicht (Art. 240c Abs. 1 lit. b StG/BE). Sache des Steuerpflichtigen wäre es damit, in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und weshalb die Auslegung und/oder Anwendung von Art. 240c Abs. 1 lit. b StG/BE willkürlich vorgenommen worden sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen geht dahin, dass er sich "sehr kooperativ und pflichtbewusst" verhalten habe. Entsprechend sei der Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht "künstlich konstruiert". Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: So meint der Steuerpflichtige zwar, alles, was von ihm verlangt worden sei, habe er "frist- und ordnungsgemäss komplett per Post eingereicht", um dann andernorts einzuräumen, dass er sich einen "teuren Betreibungsauszug" nicht habe leisten können. Seine Ansicht, dass die Veranlagungsbehörde und/oder die Gerichtsbehörden den Auszug amtshilfeweise und "kostenlos" hätten beschaffen können, findet im Recht keine Grundlage. Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, darf im Erlassverfahren mit Blick auf Art. 167d Abs. 2 DBG bzw. Art. 240c Abs. 1 lit. b StG/BE die gehörige Mitwirkung erwartet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass die Vorbringen rein appellatorisch ausfallen, die hinreichende Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage also nicht erkennen lassen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.4), kann der Eingabe keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
2.5.3. Auf den Aspekt der formellen Rechtsverweigerung ist bereits unter dem Gesichtspunkt der direkten Bundessteuer eingegangen worden. Es kann auf das Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerde in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern ist abzuweisen.
2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Die Beschwerde in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern ist abzuweisen.
2.7.
2.7.1. Der Steuerpflichtige beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.- auferlegt habe. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist dies (nur) unter dem Gesichtspunkt der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern zu prüfen, denn auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist, wie gezeigt, nicht einzutreten. Entsprechend kann auch insofern auf die Beschwerde betreffend das verweigerte Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden.
2.7.2. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehrens begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt.
Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde und eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.
Die Beurteilung dessen, ob im konkreten Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, ist aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (prima facie) vorzunehmen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (zum Ganzen: BGE 142 III 138 E. 5.1) und es mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben soll (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2).
2.7.3. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz verfassungsrechtlich einwandfrei erwägen, die Beschwerden seien "als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen". Wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in der Hauptsache nicht genügt hat, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass er auch im Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ungenügend mitgewirkt hat. Das angefochtene Urteil ist damit, was die Kosten und Entschädigungen des vor- und des unterinstanzlichen Verfahrens angeht, zu bestätigen. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Für diesen Fall ersucht der Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das ohnehin unzureichend begründete Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die eventualiter beantragt wird, muss sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt ebenso nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2). Auch dieses Gesuch ist abzuweisen. Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, Steuererlass, wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2021, Steuererlass, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Kocher