Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_659/2023
Urteil vom 24. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Löschung im Anwaltsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 (VB.2023.00351).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 verurteilte das Landesgericht Wels (Österreich) den im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen Rechtsanwalt A.________ wegen Betrugs, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 150.--. Gemäss diesem Urteil konsumierte A.________ im August 2020 in einer Welser Gaststätte Wein im Wert von EUR 17.50, ohne dafür zu bezahlen, wodurch er nach österreichischem Strafrecht den Tatbestand des Betrugs erfüllte. Anschliessend schlug er die Wirtin, die ihm nachgeeilt war, durch mehrere Schläge zu Boden und trat ihr gegen den Brustkorb, wodurch sie einen doppelten Rippenbruch erlitt. Das Landesgericht Wels qualifizierte dies als vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Darin, dass die Gleitsichtbrille der Wirtin aufgrund eines Schlags von A.________ zu Bruch gegangen war, erblickte das Landesgericht Wels eine Sachbeschädigung. Sodann hatte A.________ im Januar 2021 in Innsbruck einen Polizeibeamten beschimpft, was zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Beleidigung führte.
Darüber, dass gegen A.________ in Österreich ein Strafverfahren eröffnet worden war, sowie über seine Verurteilung informierte ein österreichischer Rechtsanwalt die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission).
A.b. Im Dezember 2022 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A.________ ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA) sowie ein Verfahren betreffend Löschung im kantonalen Anwaltsregister. A.________ wurde dazu aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. Der eingereichte Strafregisterauszug (Privatauszug) vom 22. Februar 2023 enthielt neben jener durch das Landesgericht Wels vier weitere strafrechtliche Verurteilungen:
- bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und Busse von Fr. 3'000.-- wegen fünf Vergehen und Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 22. Oktober 2019);
- bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie mehrfacher Beleidigung (Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen [Deutschland] vom 29. Juli 2020);
- unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 50.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2020);
- unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wegen mehrfacher Beschimpfung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2022).
B.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 auferlegte die Aufsichtskommission A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 3'000.-- und ordnete seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister an. Gegen die Löschung im Anwaltsregister erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sein Rechtsmittel mit Urteil vom 5. Oktober 2023 abwies. Die Busse wegen Verletzung der Berufsregeln wurde vor Verwaltungsgericht nicht angefochten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, er sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen zu lassen.
Die Aufsichtskommission und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2024 reichte A.________ dem Bundesgericht ein von ihm verfasstes "Memorandum" betreffend Beurteilung der Streitsache im Lichte der EMRK ein.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, verschiedene Elemente der vorinstanzlichen Beurteilung als willkürlich zu bezeichnen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, eine von ihm beantragte Zeugin einzuvernehmen. Darauf ist nicht einzugehen.
4.
Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen).
Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.
5.
Umstritten ist die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister. Die von der Aufsichtskommission ausgefällte Busse wegen Verletzung der Berufsregeln war bereits im Verfahren vor der Vorinstanz nicht Teil des Streitgegenstands (vgl. E. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und ist es demzufolge auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht.
5.1. Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister vorab mit seiner im Januar 2022 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung durch das Landesgericht Wels begründet. Sie erwog, diese Verurteilung wiege angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs aufsichtsrechtlich derart schwer, dass sich die Frage stellen liesse, ob sie es nicht bereits für sich allein genommen gebieten würde, den Beschwerdeführer im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die erste Instanz (Aufsichtskommission) habe sich aber auf jeden Fall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt, als sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen im Privatauszug aufgeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers für im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren hielt (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer seine Delinquenz mit seiner "Lebenskrise" erklären wolle, sei dies im Übrigen unbehelflich, zumal es bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Straftaten nicht auf deren allfällige Entschuldbarkeit oder Erklärbarkeit ankomme. Die subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale werfe (Scheidung, Isolation, Krankengeschichte), seien aus aufsichtsrechtlicher Sicht von vornherein nicht dazu geeignet, die Schwere seiner Delinquenz zu relativieren, weshalb der von ihm eingereichte Bericht seiner Therapeutin keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben und auf die Einvernahme der Therapeutin verzichtet werden könne (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5 des angefochtenen Urteils). Die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung beziehe sich, so die Vorinstanz, nicht darauf, ob dem Beschwerdeführer seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister zumutbar sei; Prüfgegenstand sei vielmehr von Gesetzes wegen einzig die Frage, ob die Löschung zur Schwere der begangenen Delikte in einem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. E. 3.2.4 i.V.m. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Einschätzung der Rechtslage sei in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftet: Zunächst habe die Vorinstanz die Straftaten, für die er in Österreich verurteilt wurde, zu Unrecht nicht nach Massgabe des schweizerischen Strafrechts, sondern "freihändig" gewürdigt. Sodann sei zu wenig beachtet worden, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen ausschliesslich sein Privatleben betrafen, d.h. mit seiner Tätigkeit als Anwalt nichts zu tun hatten. Vor allem aber habe sich die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots geweigert, zu berücksichtigen, dass er im fraglichen Zeitraum gesundheitlich stark angeschlagen gewesen, zwischenzeitlich jedoch wieder vollständig genesen sei. Die Vorinstanz hätte seine Psychiaterin diesbezüglich als Zeugin einvernehmen müssen. Schliesslich verunmögliche die Praxis der Vorinstanz (und des Bundesgerichts), den Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA einen weiten Ermessensspielraum zu belassen, eine der Schwere der in Art. 9 BGFA vorgesehenen Sanktion angemessene, in einem Rechtsstaat unerlässliche Rechtskontrolle. Immerhin bedeute die Löschung aus dem Anwaltsregister für ihn ein bis im Oktober 2028 dauerndes und damit seine berufliche Existenz schwer beeinträchtigendes Berufsverbot.
6.
Bevor auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind die Grundsätze der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister infolge strafrechtlicher Verurteilung darzustellen.
6.1. Persönliche Voraussetzung für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.
6.2. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52).
Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8 BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff und den hierzu vertretenen Lehrmeinungen ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, N. 256 ff.; CLÉMENCE GRISEL RAPIN, La légalité, in: Les grands principes du droit administratif, 2022, S. 48 ff. und 57 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 123 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 500 ff.; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 606 und 609 ff.). In diesem Rahmen, also bei der Auslegung, geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen
Entscheidungs- bzw.
Beurteilungs spielraum (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1: "large pouvoir d'appréciation"), bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist (vgl. BOHNET / REISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 8 BGFA). Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).
7.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar eingestuft hat.
7.1. Dass die Vorinstanz die seitens des Beschwerdeführers verübten Delikte als
in ihrer Gesamtheit gravierend genug befand, um dessen Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Sie hat diesbezüglich überzeugend gewürdigt, dass allein schon die Strassenverkehrsdelikte deutlich über geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausgehen, zwei der fünf Verurteilungen Straftaten gegen Leib und Leben betreffen und die Verurteilung durch das Landesgericht Wels gerade auch in Anbetracht des im Strafurteil geschilderten Tathergangs ("Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht", "Tritte gegen den Brustkorb", "besonders brutale Vorgehensweise") aufsichtsrechtlich äusserst schwer wiegt. Daraus, dass der Beschwerdeführer teilweise im Ausland verurteilt wurde, die strafrechtliche Qualifikation des im August 2020 in Wels Vorgefallenen in der Schweiz allenfalls anders ausgefallen wäre und sich sämtliche in seinem Privatauszug vom 22. Februar 2023 aufgeführten Straftaten in einem privaten Kontext ereignet haben, vermag er nach dem in der E. 6.2 hiervor Ausgeführten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz stellte zu Recht nicht ausschliesslich auf die in Österreich verübte Körperverletzung, sondern auf ihren Gesamteindruck der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers ab, und gelangte zum insoweit nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese seine Vertrauenswürdigkeit als Anwalt sowie das Ansehen des Berufsstands in einem Ausmass untergräbt, welches seine Löschung im Anwaltsregister erheischt.
7.2. Zu folgen ist der Vorinstanz insbesondere auch insofern, als sie unter Hinweis auf die in Art. 9 BGFA verankerte Löschungspflicht darauf verzichtete, den Bericht der Therapeutin des Beschwerdeführers zu seiner Krankengeschichte in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis entscheidend ist, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (vgl. E. 6.3 hiervor), was sich auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ergibt. Ist das zu bejahen, erfolgt die Löschung zwingend und es findet keine
zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt (Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.7). Da vorliegend die Delikte des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zur Löschung führen (vgl. E. 7.1 hiervor), durfte die Vorinstanz davon absehen, den Therapiebericht und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher zu würdigen.
7.3. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Berücksichtigung seiner Lebensumstände unter Berufung auf Literaturstellen fordert, kann ihm nicht gefolgt werden Diese Zitate beziehen sich nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation, sondern äussern sich allgemein zur Verhältnismässigkeitsprüfung. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ebenso wenig ist Art. 29 Abs. 2 BV als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verletzt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht gestützt auf diese Bestimmung kein allgemeiner Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6 mit Hinweisen). Daher verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von einer persönlichen Anhörung im Hinblick auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers absah.
7.4. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass gesamthaft betrachtet von einer Delinquenz auszugehen ist, die sich aufgrund ihrer Schwere und Häufigkeit nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbaren lässt und daher die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister zur Konsequenz haben muss, steht demnach mit dem BGFA und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang.
8.
Nicht näher einzugehen ist auf die sinngemäss geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, die Praxis der Vorinstanz (und des Bundesgerichts), wonach den Aufsichtsbehörden über die Anwaltschaft bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, stelle eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar und verstosse damit gegen das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Rechtsverweigerungsverbot (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen; 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 7.1.1) : Die entsprechenden Einwände bleiben zur Gänze im Grundsätzlichen verhaftet; der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Vornahme einer verfassungskonformen Rechtskontrolle
im vorliegenden Fall nicht nachgekommen sein soll. Die Vorinstanz hielt lediglich allgemein fest, dass den Aufsichtsbehörden bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist oder nicht, ein erhebliches Ermessen zugestanden wird (E. 2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. dazu E. 6.3 hiervor), und erwog in der Folge, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich habe sich im Rahmen ihres Spielraums bewegt, als sie die seitens des Beschwerdeführers in Österreich begangene Körperverletzung zusammen mit den anderen von ihm dort und in der Schweiz verübten Straftaten als schwer genug erachtete, um seine Löschung aus dem Anwaltsregister nach sich zu ziehen (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils). Wo und wie genau hier eine formelle Rechtsverweigerung begangen worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Vorinstanz die Auffassung der Aufsichtskommission gestützt hat, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass sie sich bei der Rechtskontrolle übermässig bzw. auf rechtsverletzende Weise in Zurückhaltung geübt hätte.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann