Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_473/2024
Urteil vom 24. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Bundesrichter Kölz,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Schaffner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 20. März 2024 (KZM 24 119 BÜH).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und weitere beschuldigte Personen wegen qualifizierten Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei.
A.a. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2023 liess die BA bei zwei Banken Kontenunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A.________ AG edieren. Diese Verfügungen wurden der A.________ AG am 31. Oktober 2023 zugestellt.
A.b. Am 6. November 2023 beantragte die A.________ AG die unverzügliche und vollständige Versiegelung der obgenannten Unterlagen. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wies die BA das Siegelungsbegehren ab. Die dagegen am 24. November 2023 von der A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 gut, indem es die BA anwies, die edierten Unterlagen zu versiegeln. Am 5. Januar 2024 versiegelte die BA diese.
B.
B.a. Am 18. Januar 2024 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Siegelungsantrag der A.________ AG vom 6. November 2023 ungültig sei.
2. Eventualiter: Die mit Verfügungen vom 27. Oktober 2023 bei den beiden Banken edierten und sichergestellten Unterlagen seien vollständig zu entsiegeln und der BA zur Durchsuchung herauszugeben.
B.b. Am 20. März 2024 entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) wie folgt über diese Anträge:
1. Das Entsiegelungsgesuch der BA vom 18. Januar 2024 wird gutgeheissen.
2. Die BA wird ermächtigt, die am 27. Oktober 2023 sichergestellten und anschliessend versiegelten Bankunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A.________ AG zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die von der BA versiegelt eingereichten Unterlagen stehen ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Abholung bereit.
C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 20. März 2024 gelangte die A.________ AG mit Beschwerde vom 22. April 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. die Rückgabe der edierten und versiegelten Unterlagen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ergänzenden Prüfung von materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen.
Die Vorinstanz verzichtete am 1. Mai 2024 auf eine Stellungnahme. Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Mai 2024.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Entsiegelungsentscheid des ZMG in einer von der BA geführten Strafuntersuchung (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 248 StPO sowie Art. 65 Abs. 1-2 StBOG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von aArt. 248 StPO. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert (nArt. 248 und nArt. 248a StPO; AS 2023 468; BBl 2022 1560, 8 f.; BBl 2019 6697). Die Vorinstanz hat das neue Recht angewendet. Die hier streitige Verfügung datiert vom 20. März 2024, weshalb das revidierte Recht zur Anwendung kommt (Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ruft zunächst ihre Geschäftsgeheimnisse als Entsiegelungshindernis an. Sie stellt sich auf den Standpunkt, diesbezüglich sei noch das alte Strafverfahrensrecht anwendbar. Aber selbst bei Anwendung der revidierten Bestimmungen der StPO seien hier Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" tangiert, die auch nach neuem Recht der Entsiegelung entgegenstünden.
2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die revidierten StPO-Bestimmungen angewendet und gestützt darauf (nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO) erwogen, die von der Beschwerdeführerin angerufenen Geschäftsgeheimnisse bildeten kein Entsiegelungshindernis.
2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht das revidierte Entsiegelungsrecht angewendet, erweist sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist hier ein erstinstanzlicher Entsiegelungsentscheid vom 20. März 2024 angefochten. Nach den intertemporalrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes hatte das ZMG die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen anzuwenden und hat das Bundesgericht zu prüfen, ob die Anwendung der revidierten Bestimmungen durch die Vorinstanz bundesrechtskonform erscheint (nArt. 248 StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG; vgl. oben, E. 1.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, für die selbstständige Prüfung ihres Siegelungsbegehrens sei noch das alte Recht anwendbar gewesen. Über das Siegelungsbegehren vom 6. November 2023 der Beschwerdeführerin haben die BA mit erstinstanzlichem Entscheid vom 14. November 2023 bzw. das Bundesstrafgericht mit Beschwerdeentscheid vom 28. Dezember 2023 noch altrechtlich und rechtskräftig entschieden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichtes wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
2.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen der StPO bildeten die von ihr angerufenen Geschäftsgeheimnisse ein Entsiegelungshindernis. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen:
2.4.1. Der revidierte Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) bestimmt Folgendes: Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht.
2.4.2. Zwar wurde diese Einschränkung der gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und in einem Teil der Literatur kritisiert (vgl. Botschaft und Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff. [Botschaft und Entwurf], 6750 f.; Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Nationalrat hat sich jedoch - in Kenntnis dieser Einwände und Gegenvorschläge - für die restriktive Lösung gemäss seiner Expertengruppe entschieden:
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft samt Entwurf noch vorgeschlagen, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse" als Entsiegelungshindernis anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft, BBl 2019 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Stattdessen hat er in seiner Revisionsvorlage (Art. 248 Abs. 1 Fassung NR, AB N 2021 621 f.) die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmegründe von Art. 264 StPO eingeschränkt. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Art. 264 Abs. 3 Entwurf, BBl 2019 6795 f.) hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO aufgenommen (AB N 2021 621 f.; vgl. Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung des Nationalrates gefolgt (AB S 2021 1362 ff.).
2.4.3. In Art. 264 StPO nicht genannte Geheimnisinteressen sind folglich nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Vielmehr hat die Verfahrensleitung - auf entsprechenden begründeten Antrag von Betroffenen hin - gegebenenfalls zu prüfen, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien zur Wahrung solcher privater Geheimhaltungsinteressen als erforderlich erweisen könnte (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; s.a. Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine beschuldigte Person handelt, hat im Entsiegelungsverfahren keine schutzwürdigen Geheimnisse im Sinne von Art. 264 StPO substanziiert.
3.
3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter, das Entsiegelungsgesuch der BA vom 18. Januar 2024 sei verspätet; die Vorinstanz habe darauf nicht eintreten dürfen. Anstatt sofort nach Eingang des Siegelungsbegehrens vom 6. November 2023 innert der Frist von 20 Tagen (aArt. 248 Abs. 2 StPO, nArt. 248 Abs. 3 StPO) das Entsiegelungsgesuch zu stellen, habe sich die BA "angemasst", die Zulässigkeit des Siegelungsbegehrens zu prüfen und dieses mit Verfügung vom 14. November 2023 abzuweisen. Die von ihr, der Beschwerdeführerin, dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesstrafgericht am 28. Dezember 2023 gutgeheissen, worauf die Unterlagen am 5. Januar 2024 versiegelt worden seien. Da die gesetzliche Frist für das Entsiegelungsgesuch - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - schon am 7. November 2023 zu laufen begonnen habe, sei das Gesuch verspätet erfolgt.
3.2. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist unbegründet:
Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Die Strafverfolgungsbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das ZMG bzw. schon die Untersuchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich edierter Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder BA können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteile 7B_35/2024 E. 3.1; 7B_554/2023 E. 5.3; 7B_97/2022 E. 4.3; Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
3.3. Im vorliegenden Fall hat die BA die Zulässigkeit des Siegelungsbegehrens mit Verfügung vom 14. November 2023 geprüft und verneint. Zwar hat das Bundesstrafgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 28. Dezember 2023 gutgeheissen und die Verfügung der BA aufgehoben, worauf diese die Unterlagen am 5. Januar 2024 unverzüglich versiegelt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die BA das Entsiegelungsgesuch bereits - rückwirkend auf 7. November 2023 - hätte gestellt haben müssen, mit der Wirkung, dass damals bereits eine Frist zur Einreichung des Gesuches zu laufen begonnen hätte. Eine rechtskräftige Siegelung lag erst am 5. Januar 2024 vor, weshalb die 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches erst ab diesem Datum lief und das am 18. Januar 2024 gestellte Gesuch rechtzeitig erfolgt ist (nArt. 248 Abs. 3 StPO).
4.
4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens und an der Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlagen, bzw. das ZMG habe die betreffenden Entsiegelungsvoraussetzungen zu Unrecht nicht geprüft. Sie habe im Entsiegelungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht und die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel ausdrücklich bestritten. Die Vorinstanz habe das Entsiegelungsgesuch der BA gutgeheissen, ohne die betreffenden Voraussetzungen zu prüfen. Damit habe das ZMG das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. die richterliche Begründungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen nicht in einem separaten StPO-Beschwerdeverfahren ersatzweise zu prüfen gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin schon in ihrem Siegelungsbegehren auf Geheimnisrechte berufen habe. Sie beantragt im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden materiellen Prüfung der fraglichen Entsiegelungsvoraussetzungen.
4.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, mangels rechtlich geschützter Geheimnisinteressen habe das ZMG nicht weiter auf die akzessorischen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen gehabt, wonach es vorliegend am hinreichenden Tatverdacht auf Betrug und Geldwäscherei bzw. an der potenziellen Beweistauglichkeit der edierten Unterlagen fehle. Da die gemäss Entsiegelungsentscheid zu durchsuchenden Beweismittel im Falle ihrer Untersuchungsrelevanz noch förmlich zu beschlagnahmen sein würden, stehe der Beschwerdeführerin der StPO-Beschwerdeweg gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung offen, in dessen Rahmen sie ihre akzessorischen Einwände nötigenfalls vorbringen könnte.
4.3. Schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes diente (und dient) das Entsiegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern ( Art. 246-248 StPO ). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 4.3 und 5.6; je mit Hinweisen). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3-2.7; Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis.
4.4. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte (nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO) angerufen (vgl. oben, E. 2.4). Die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO sind hier daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht akzessorisch mitzuprüfen. Das ZMG weist ebenfalls mit Recht darauf hin, dass die BA nach erfolgter Durchsuchung der entsiegelten Unterlagen allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben würde (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführerin stünde es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b) oder die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel (lit. c), nötigenfalls im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimnisschutzgründe stehen hier der bewilligten Entsiegelung und Durchsuchung nicht entgegen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster