Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_41/2024
Urteil vom 24. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Susanne Leu, Staatsanwältin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich
Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 2024 (7B_311/2024),
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_311/2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2024 betreffend Ausstand der verfahrensleitenden ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch auf keinen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe. Vielmehr zielen seine Vorbringen auf eine materielle Neubeurteilung des ihn betreffenden Urteils 7B_311/2024 ab. Dies stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 3). Entsprechendes gilt, soweit er die Festsetzung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- als unverhältnismässig rügt.
5.
Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn