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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_44/2024  
 
 
Urteil vom 24. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juli 2024 
(7B_574/2024, 7B_575/2024); Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 die Revision des Urteils 7B_574/2024, 7B_575/2024 vom 1. Juli 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Gesuchsteller wurde am 25. Juli 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 30. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden war. Daraufhin wurde die Verfügung vom 25. Juli 2024 dem Gesuchsteller per A-Post Plus zugestellt. Mit Verfügung vom 5. September 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Gesuchsteller alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. September 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung konnte dem Gesuchsteller zugestellt werden. Es ist daran zu erinnern, dass dieser sich aufgrund seiner Eingabe vom 22. Juli 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht befindet, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément