Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_703/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Ägerital,
Zugerstrasse 46, Postfach 66, 6314 Unterägeri,
B.________.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. September 2024 (BA 2024 37).
Erwägungen:
1.
Auf Begehren von B.________ stellte das Betreibungsamt Ägerital am 27. Mai 2024 in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer über Fr. 9'041.39 aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 7. Juni 2024 an den vom Beschwerdeführer bevollmächtigten C.________ zugestellt. Mit E-Mail vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam.
Mit E-Mail vom 21. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug weiter. Mit Schreiben vom 23. Juni 2024 (persönlich überbracht am 24. Juni 2024) reichte der Beschwerdeführer das Gesuch zusätzlich beim Obergericht ein. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht das Gesuch ab.
Mit gewöhnlichem E-Mail hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. Oktober 2024 (Grenzübertritt der in Deutschland am 11. Oktober 2024 aufgegebenen Sendung) hat er eine eigenhändig unterzeichnete und inhaltlich weitgehend identische Beschwerde auf dem Postweg eingereicht.
2.
Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail (d.h. ohne qualifizierte elektronische Signatur; Art. 42 Abs. 4 BGG) sind ungültig. Die mit gewöhnlichem E-Mail am 11. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ist unbeachtlich.
3.
Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat C.________ das Urteil des Obergerichts am 30. September 2024 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 1. Oktober 2024 zu laufen und lief am 10. Oktober 2024 ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass C.________ ihm das Urteil nach Deutschland geschickt und er es dort am 9. Oktober 2024 in Empfang genommen habe. Dies ist für den Fristenlauf jedoch nicht massgeblich. Massgeblich ist die Zustellung an die zur Entgegennahme berechtigte Person und nicht der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer das Urteil tatsächlich in den Händen hielt. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde wurde erst am 15. Oktober 2024 der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG) und ist damit verspätet.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die Einstellung der Betreibung. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat nach Art. 85 oder 85a SchKG vorzugehen.
5.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg