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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_36/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Wallis, 
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, Rue de la Piscine 10D, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_803/2022 
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/VS. In einer erbschaftssteuerrechtlichen Angelegenheit waren sie an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gelangt. Mit Präsidialentscheid vom 17. August 2022 in der Sache 2022/34 trat die Steuerrekurskommission androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Steuerpflichtigen weder ihre Rechtsschrift verbessert noch innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen den Kostenvorschuss geleistet hatten.  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Auch dieses trat mit Urteil 2C_803/2022 vom 13. Oktober 2022 auf die Sache nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die Steuerpflichtigen sich zwar in allgemeiner Weise zum Verfahren äusserten, auf den einzig streitigen Eintretenspunkt aber höchstens ganz beiläufig eingingen, indem sie vorbrächten, sie wollten die an ihre Adresse gerichteten Vorwürfe (unsorgfältiges Vorgehen und verpasste Frist) nun "von einer neutralen Stelle beurteilen lassen". Demzufolge unterbleibe, schloss das Bundesgericht, jede rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, weshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.  
 
2.  
Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe: 2. November 2022) unterbreiten die Steuerpflichtigen dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Sie beantragen sinngemäss, das revisionsbetroffene Urteil 2C_803/2022 vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und in der Sache sei durch das Bundesgericht materiell zu entscheiden. Sie verweisen auf verschiedene Beilagen, die zwecks korrekter Berechnung der Erbschaftssteuer heranzuziehen seien, und bringen Beanstandungen zu den kantonalen Verfahren an. 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zuletzt etwa Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1).  
 
3.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision ersuchende Person hat folglich aufzuzeigen, aus welchen Gründen das revisionsbetroffene Urteil in Revision zu ziehen sei. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abgeändert werden soll (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2).  
 
3.3. Die Eingabe vom 2. November 2022 genügt den geschilderten Sachurteilsvoraussetzungen offenkundig nicht. Die Steuerpflichtigen scheinen zu übersehen, dass im revisionsbetroffenen Entscheid einzig zu klären gewesen wäre, ob die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis verfassungsrechtlich haltbar auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Sache der Steuerpflichtigen wäre es damals gewesen, in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2022 auf den so umrissenen Streitgegenstand einzugehen, was sie aber unterlassen haben. So haben sie sich zwar in allgemeiner Weise zum Verfahren geäussert, um auf den einzig streitigen Eintretenspunkt höchstens ganz beiläufig einzugehen. Da damit keine hinreichende Begründung vorlag, war auf die Sache nicht einzutreten. Infolgedessen hätten die Steuerpflichtigen nun aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestehen, aufgrund derer das streitbetroffene Urteil in Revision zu ziehen wäre. Hierzu lässt sich dem Revisionsgesuch freilich nichts entnehmen. Wiederum verweisen die Steuerpflichtigen auf verschiedene Beilagen und setzen sie sich mit dem kantonalen Verfahren auseinander. Dass und weshalb einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegen könnte, legen die Steuerpflichtigen nicht dar.  
 
3.4. Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) nicht einzutreten (Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Wallis, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher