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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1161/2024  
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2024 (P2 24 71). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Oktober 2024, mit welchem dieses das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen hat. 
 
2.  
Die Eingabe ist auf Französisch verfasst, was nach Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG) und damit auf Deutsch. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein verständliches Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung, welche sich mit angeblichen Verstössen gegen die göttlichen Gesetze und den Zorn Gottes befasst, lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier