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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_374/2024  
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2024 (IV.2022.00405). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1983 geborene A.________, gelernter Sanitärmonteur, meldete sich am 28. Januar 2013 wegen einer unfallbedingten Knieverletzung links bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum Automatikmonteur EFZ und Taggelder zu. In der Folge holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG in St. Gallen (SMAB) vom 20. April 2021 ein. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abkärung verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 16. Juni 2022 einen Rentenanspruch des A.________. 
 
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Mai 2024 teilweise gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2022 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Mai 2024 dahingehend abzuändern, dass ihm auch nach dem 31. Oktober 2014 Leistungen nach IVG, insbesondere eine Rente, auszurichten seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt er einen zweiten Schriftenwechsel. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten bei Bedarf ein (Art. 102 Abs. 1 f. BGG). Dies ist hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend besteht in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein Anlass, einen solchen durchzuführen, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel bereits aus diesem Grund entfällt (vgl. Urteil 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 f. sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2014 befristete. Unbestritten ist dagegen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014.  
 
3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Da indes ein Anspruch auf eine Invalidenrente vor diesem Zeitpunkt strittig ist, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) - jedenfalls bis 31. Dezember 2021 - die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 f. IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409, 418; 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1) und des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Korrekt wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die medizinischen Akten fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 23. November 2012 bis am 17. Juli 2014 sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % und ein Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV), wobei Art. 47 IVG vorbehalten bleibe. Alsdann prüfte das kantonale Gericht, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab dem 1. September 2018 wieder rentenrelevant verschlechtert habe. Dabei mass es dem SMAB-Gutachten vom 20. April 2021 Beweiskraft zu. Danach habe beim Beschwerdeführer aufgrund einer Neuropathie am linken Knie ab Mai 2015 bis zur Neurolyse des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links am 5. Juni 2020 eine Leistungsminderung von 20 % bestanden. Seit Juli 2020 sei er in der Tätigkeit als Automatikmonteur, zu der er von der IV-Stelle umgeschult worden sei, mit entsprechendem Belastungsprofil uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der SMAB-Begutachtung nicht relevant verschlechtert. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, es habe ab 1. September 2018 eine 80%ige und ab Juni 2020 mindestens bis zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. April 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, worauf sie in Anwendung eines Einkommensvergleichs einen Rentenanspruch ab 1. September 2018 verneinte.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er bestreitet zudem den Beweiswert des SMAB-Gutachtens und macht darüber hinaus eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.  
 
5.  
Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit seiner Kritik am SMAB-Gutachten nur ungenügend auseinandergesetzt. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz begründet, weshalb auf das SMAB-Gutachten abgestellt werden kann. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor Bundesgericht den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 20. April 2021. 
 
 
6.1.  
 
6.1.1. Vorab ist auf die formelle Kritik einzugehen. Der Beschwerdeführer sieht einen groben Mangel des Gutachtens darin, dass dieses (auch) von mehreren Personen unterzeichnet wurde, die an den Untersuchungen nicht beteiligt waren. Nebst den Gutachtern hätten auch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung und eine medizinische Supervisorin unterschrieben. Es bestehe damit grundsätzlich die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Gutachten durch den Arbeitgeber. Indem den nichtärztlichen Geschäftsleitungsmitgliedern Einsicht in das Gutachten gewährt worden sei, seien zudem der Datenschutz, das Amts- und das Arztgeheimnis verletzt worden.  
 
6.1.2. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung richtig erkannt hat, ist nicht zu beanstanden, dass das SMAB-Gutachten nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen unterzeichnet wurde, die den Beschwerdeführer untersucht hatten, sondern auch durch Mitglieder der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle und eine medizinische Supervisorin (vgl. Urteil 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Mit der Erstellung des Gutachtens wurde die Gutachterstelle SMAB beauftragt. Diese war als Leistungserbringerin für die Erfüllung des Auftrags zuständig. Wenn im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Abklärungsstelle auch eine medizinisch fachkundige Supervisorin und Mitglieder der Geschäftsleitung als Organe der Gesellschaft mitunterzeichnet haben, so schadet dies dem Beweiswert des Gutachtens nicht. Die medizinische Supervision dient im Übrigen offensichtlich der Qualitätssicherung, was auch im Interesse der versicherten Personen liegt.  
 
6.1.3. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die medizinische Supervisorin inhaltlich Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens genommen haben sollten. Jeder einzelne Sachverständige bestätigte mit seiner Unterschrift unter dem jeweiligen Teilgutachten, den Auftrag der IV-Stelle frei von Interessenbindungen, unparteiisch und in voller Unabhängigkeit erfüllt zu haben. Desgleichen bescheinigten sie, mit der Konsensbeurteilung einverstanden zu sein. Abweichungen oder Widersprüche zwischen den Einzelgutachten und der Gesamtbeurteilung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern eine angebliche Datenschutz- oder Amtsgeheimnisverletzung den Beweiswert des Gutachtens schmälern sollte. Entscheidend ist gemäss Rechtsprechung vielmehr, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gemäss Art. 33 ATSG gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Eine Weitergabe von Gesundheitsdaten etwa an einen privaten Drittversicherer ist damit - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers - nicht zulässig.  
 
6.1.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die IV-Stelle hätte ihm vorgängig alle Unterzeichner bekannt geben müssen, damit er Ausstandsgründe hätte vortragen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er solche nach Kenntnis des Gutachtens weder im Verwaltungsverfahren noch im kantonalen Beschwerdeverfahren erhoben hat. Weiterungen erübrigen sich.  
 
6.1.5. Zusammenfassend sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das SMAB-Gutachten nicht stichhaltig.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die SMAB habe die von der Verwaltung gestellten Rückfragen nicht beantwortet, weshalb der Beweiswert des gesamten Gutachtens in Frage gestellt werden könne. Dieser Einwand geht fehl, steht doch fest, dass die Gutachter die Rückfragen schliesslich doch noch beantworteten, nachdem die IV-Stelle nachgehakt hatte.  
 
6.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn die depressive Episode im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration remittiert gewesen sein sollte, habe zuvor keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Gutachten hätte deshalb aufgezeigt werden müssen, von wann bis wann eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da sich auch die Frage nach einem befristeten Rentenanspruch stelle. Auch damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Wie er selbst erkannt hat, hat die Vorinstanz einen rückwirkenden befristeten Rentenanspruch nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten bejaht. Inwiefern die Vorinstanz dabei die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.  
 
6.2.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, im orthopädischen Teilgutachten fehle jegliche Diskussion zur Schmerzproblematik einer Coxarthrose. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle und nicht einmal in der Diagnoseliste erscheine. Dabei lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass die Untersuchung der Hüftgelenke einen unauffälligen Befund ergab und er im Rahmen der Befragung offenbar auch gar keine Schmerzen im Bereich der Hüfte angab. Dementsprechend hielt die Vorinstanz fest, die Gutachter hätten plausibel aufgezeigt, weshalb sich die verschiedenen somatischen Diagnosen, wie etwa die beidseitige Hüftdysplasie ohne relevante Funktionseinschränkungen, nicht auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auswirkten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte in der Klinik B.________, die bereits im Oktober 2018 darauf hingewiesen hätten, ein Grossteil der Schmerzsymptomatik sei durch eine gewisse Schmerzverarbeitungsproblematik bedingt, und die anlässlich ihrer Untersuchung im November 2018 die angegebenen Beschwerden nicht hätten objektivieren können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich stattdessen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
6.2.4. Ferner verfängt auch der Einwand nicht, die Frage einer Somatisierungsstörung sei nicht genügend abgeklärt worden, wurde doch im psychiatrischen Teilgutachten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert. Diese Diagnose ist eng mit derjenigen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verwandt (vgl. Stellungahme der SMAB vom 29. November 2021). Die Vorinstanz zeigte zudem nachvollziehbar auf, dass die vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Standardindikatoren auch aus rechtlicher Sicht überzeuge. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
6.2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem SMAB-Gutachten vom 20. April 2021 Beweiswert zumass.  
 
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung massgeblich verschlechtert. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.  
 
6.3.2. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, aus den medizinischen Akten nach der Begutachtung im SMAB ergebe sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands. So hätten sich in Bezug auf die Beschwerden im Rücken, dem linken Knie und der Leistengegend trotz erneuter Bildgebung im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt der Exploration im SMAB keine neuen Befunde ergeben. Neu hinzugekommen sei lediglich ein Bruch des rechten Handgelenks im April 2022. Es sei aber davon auszugehen, dass dieser komplikationslos abgeheilt sei, seien doch im Bericht der Zentren C.________ keine entsprechenden Beschwerden oder besonderen Behandlungen erwähnt. Aus psychischer Sicht sei zwar neu eine Panikstörung diagnostiziert worden. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich aber, dass beim Beschwerdeführer unverändert die Schmerzverarbeitungsproblematik rund um die somatischen Beschwerden im Vordergrund stehe. Diesbezüglich hätten die Gutachter im Übrigen eine Einschränkung in der Tätigkeit als Automatikmonteur nachvollziehbar verneint.  
 
6.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. In Bezug auf das linke Knie begnügt er sich damit, auf eine Meniskopathie zu verweisen, die eine MRT (Magnetresonanztomographie) -Abklärung vom 3. September 2021 gezeigt habe. Inwiefern damit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einhergehen soll, legt er indessen nicht dar und ergibt sich auch nicht aus dem angesprochenen Bericht der Zentren C.________ vom 25. Juli 2022. Auch die anlässlich des sogenannten "6-Minute Time Walk"-Tests erzielten Ergebnisse lassen nicht auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung schliessen, zumal davon auszugehen ist, dass die Quantifizierung des Energielevels massgeblich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhte. Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung der Rückenbeschwerden hat die Vorinstanz festgehalten, es lägen trotz erneuter Bildgebung keine neuen Befunde vor, was nicht offensichtlich unrichtig erscheint, war doch eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 bereits anlässlich der Begutachtung bekannt. Auch gemäss Regionalem ärztlichem Dienst (RAD), Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergaben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte keine neuen medizinischen Fakten (vgl. Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Weiter genügt der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die in einer Computertomographie (CT) vom 19. Juli 2021 ersichtlichen postoperativen Veränderungen im Inguinalkanal links sowie akzentuierte Fettanteile entlang des Samenstranges für sich alleine nicht, um die vorinstanzliche Feststellung eines unveränderten Befundes als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern die Feststellung des kantonalen Gerichts, es stehe in psychischer Hinsicht unverändert die Schmerzverarbeitungsproblematik im Vordergrund, offensichtlich unrichtig sein soll. So bestätigte auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass aus den medizinischen Unterlagen nach der Begutachtung keine relevante psychische Verschlechterung hervorgehe.  
 
6.4. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz auf die Ergebnisse des SMAB-Gutachtens vom 20. April 2021 abstellen und ab 1. September 2018 von einer 80%igen und ab Juni 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausgehen. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
7.  
Gegen die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Beim angefochtenen Urteil hat es somit sein Bewenden. 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest