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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_162/2025  
 
 
Urteil vom 25. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri, 
 
gegen  
 
Bauinspektorat der Stadt Winterthur, 
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, 
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. Januar 2025 (VB.2023.00607). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 7. November 2022 forderte der Baukontrolleur der Stadt Winterthur die A.________ AG auf, bis spätestens 7. Februar 2023 ein nachträgliches Baugesuch für festgestellte Änderungen und bauliche Massnahmen in der Umgebung an der Strasse U.________ in Winterthur (Kat. Nr. VE5061) einzureichen. Unter anderem betraf dies eine Aufhebung von Grünfläche (ca. 300 m 2) und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ sowie die Erstellung einer Aussenrampe an der Nordfassade des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (Vers.-Nr. 1276). Gegen die Verfügung gelangte die A.________ AG an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 7. September 2023 in einem Punkt guthiess und im Übrigen abwies.  
 
2.  
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids, soweit ihr Rekurs abgewiesen wurde. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Baurekursgerichts und die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 bezüglich der Aufforderung der A.________ AG zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die erwähnte Aussenrampe auf; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten auferlegte es je zur Hälfte der A.________ AG und dem Bauinspektorat der Stadt Winterthur. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 19. März 2025 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit ihr Rechtsmittel abgewiesen wurde. Demzufolge sei die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 insoweit aufzuheben, als sie zur Einreichung eines Baugesuchs für die Aufhebung von Grünfläche und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ aufgefordert werde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 bestätigt, soweit die Beschwerdeführerin damit aufgefordert wurde, ein nachträgliches Baugesuch für die Aufhebung von Grünfläche und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ einzureichen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteile 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.3; 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen), wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.  
 
4.3. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zum einen zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Zum anderen ist die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der vermiedene Aufwand muss dabei klar überdurchschnittlich erscheinen (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1) bzw. sich deutlich vom Aufwand für gewöhnliche Beweisverfahren abheben (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5; 1C_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt. Sie beruft sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (konkret auf BGE 134 II 142 E. 1.2.4 und 133 II 409 E. 1.2 sowie das Urteil 1C_136/2007 vom 24. September 2007 E. 1.2) und macht geltend, nach dieser komme Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unter anderem dann zur Anwendung, wenn durch den Entscheid des Bundesgerichts ein Baubewilligungsverfahren verhindert werde. Dies ist indes nicht der Fall. Wie insbesondere aus der neueren Praxis des Bundesgerichts klar hervorgeht, setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden neben dem sofortigen Endentscheid bei Gutheissung der Beschwerde voraus, dass mit dem durch diesen Entscheid verhinderten Baubewilligungsverfahren ein Aufwand für ein Beweisverfahren einherginge, der aufgrund der konkreten Gegebenheiten als klar überdurchschnittlich erscheint bzw. sich deutlich vom Aufwand für gewöhnliche Beweisverfahren abhebt (vgl. etwa Urteile 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.3.2; 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.6; 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5 f.). Das Bundesgericht hat diese Voraussetzung dabei teilweise als erfüllt, teilweise als nicht erfüllt erachtet und mitunter die Frage offengelassen (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5; 1C_192/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend demnach nicht bereits deshalb zur Anwendung, weil die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und das fragliche nachträgliche Baubewilligungsverfahren verhindern würde. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Entscheid des Bundesgerichts einen Aufwand im erwähnten Sinn ersparen würde. Solches legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar und ergibt sich auch sonst nicht aus ihren Ausführungen; ebenso wenig ist es offensichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind daher nicht erfüllt. 
 
4.3.2. Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hätte. Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend und liegt insbesondere mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Baubewilligungsentscheide nicht auf der Hand. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids ändert daran nichts, kann sie doch im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Damit ist auch eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids ausgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bauinspektorat der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur