Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_526/2023
Urteil vom 25. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Scuol,
Gemeindehaus, Bagnera 170, 7550 Scuol,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,
Gegenstand
Immissionen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer (R 22 20 brs).
Sachverhalt:
A.
Im März 2011 beschloss der Vorstand der ehemaligen Gemeinde Sent, auf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 10271 im Dorfkern von Sent die Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" zu errichten. Die entsprechende Baubewilligung vom 19. April 2011 blieb unangefochten, worauf am genannten Standort fünf Halbunterflursammelbehälter erstellt wurden, nämlich deren drei für die Sammlung von Haushaltskehricht sowie je einen für die Sammlung von Glas und von Altpapier. Die teilweise im Untergrund versenkten, abgedeckten Sammelcontainer befinden sich auf der Rückseite eines Wohnhauses, welches auf der benachbarten Parzelle Nr. 10277 liegt. Seit dem 1. Januar 2015 gehört die ehemalige Gemeinde Sent zur Gemeinde Scuol. Die Fraktion Sent verfügt über zwei weitere Abfallsammelstellen am westlichen bzw. am östlichen Dorfausgang.
B.
Bei der Gemeinde gingen wiederholt Beanstandungen wegen Geruch- und Lärmimmissionen bei der Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" ein. Im Oktober 2017 kündigte die Gemeinde Scuol an, die Abfallsammelstelle aufzuheben und dafür an zwei anderen Orten je einen zusätzlichen Halbunterflurcontainer zu errichten. Gegen dieses Vorgehen erhob sich Widerstand aus der Bevölkerung, worauf der Gemeindevorstand als Kompromisslösung vorsah, die fünf Halbunterflurcontainer am Standort "Curtin/Plaz" um einige Meter vom genannten Wohnhaus weg zu versetzen.
Gegen das entsprechende Baugesuch erhoben A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 10277, und B.________, Eigentümer der ebenfalls benachbarten Parzelle Nr. 10278, am 8. Mai 2018 Baueinsprache. Die Einsprecher stellten unter anderem den Antrag, die Abfallsammelstelle sei zu schliessen, eventualiter auf noch einen Halbunterflurcontainer zu redimensionieren. Mit Verfügung vom 25. September 2018 zog der Gemeindevorstand das Baugesuch für die Versetzung der Container zurück. Den Antrag, die Abfallsammelstelle sei zu schliessen, eventualiter zu redimensionieren, wies er ab.
Eine von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 14. Juli 2020 teilweise gut (Urteil R 18 83). Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die vom Betrieb der Abfallsammelstelle ausgehenden Emissionen/Immissionen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück. Auf eine von A.________ und B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 17. Februar 2021 nicht ein (Urteil 1C_73/2021).
C.
Im Frühjahr 2021 liess die Gemeinde bei der Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" Lärmmessungen durchführen und ein Lärmgutachten erstellen. Ausserdem kontrollierten Angestellte der Gemeinde mehrmals pro Woche die Geruchsemissionen. Das Lärmgutachten kam zum Schluss, die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte seien eingehalten, es seien jedoch noch lärmreduzierende Massnahmen möglich. Daraufhin ergriff die Gemeinde verschiedene Massnahmen, mit denen der von der Abfallsammelstelle ausgehende Lärm reduziert werden konnte, was in einem ergänzenden Lärmgutachten festgestellt wurde. Ausserdem ordnete die Gemeinde die jährliche Auswaschung und Reinigung der betonierten Container-Behälter durch eine Spezialfirma an. Am 1. Juni 2021 bzw. am 13. Januar 2022 nahmen A.________ und B.________ Stellung zu den Abklärungen der Gemeinde und zum Lärmgutachten. Sie verlangten weiterhin die Schliessung der Abfallsammelstelle und erklärten, dass sie das Lärmgutachten und die Erhebungen zu den Geruchemissionen nicht anerkennen würden.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies die Gemeinde das Gesuch von A.________ und B.________ um Schliessung bzw. Redimensionierung der Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" erneut ab. Eine von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. Juni 2023 ab (Urteil R 22 20).
D.
A.________ und B.________ haben gegen die Urteile R 18 83 und R 22 20 des Verwaltungsgerichts Graubünden am 2. Oktober 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtenen Urteile seien aufzuheben und die Gemeinde Scuol sei anzuweisen, die Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" bzw. deren Betrieb zu schliessen. Eventualiter sei die Angelegenheit "in Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils" zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gemeinde Scuol und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt erachtet das angefochtene Urteil R 22 20 als mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform. Mit Bemerkungen vom 26. Februar 2024 haben die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde festgehalten.
Erwägungen:
1.
Mit dem angefochtenen Urteil R 22 20 vom 27. Juni 2023 schützte die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Schliessung bzw. Redimensionierung einer Abfallsammelstelle. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Zusammen mit dem Urteil R 22 20 vom 27. Juni 2023 anfechtbar ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid R 18 83 vom 14. Juli 2020, soweit er sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (vgl. Art. 90 und Art. 93 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von zur Abfallsammelstelle benachbarten Grundstücken zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Anlässlich ihrer Replik vom 26. Februar 2024 kritisieren die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Diese Rügen haben sie in der Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2023 nicht vorgetragen.
Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).
Die von den Beschwerdeführern erst in der Replik vorgetragenen Sachverhaltsrügen sind verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dem Urteil ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
3.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 USG (SR 814.01) über Grundsätze zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen rügen, fehlt es an einer substanziierten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 95 BGG. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
In der Sache kritisieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG .
4.1. Zunächst ist darzulegen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz", deren Schliessung die Beschwerdeführer verlangen, im Jahr 2011 rechtskräftig bewilligt worden ist.
4.1.1. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden Tatsachen und Beweismittel anführen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Umweltschutzrecht des Bundes konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung (Urteile 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 4.2, in: ZBl 124 2023 S. 598 ff. sowie 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 6.5, in: URP 2020 S. 566 ff.). So sieht Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) vor, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festhält (Abs. 1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft sie die notwendigen Massnahmen (Abs. 2). Ergibt eine nachträgliche Lärmmessung ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte, sind die zuständigen Behörde verpflichtet, diesen nachzugehen (vgl. Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2 und 6.4, in: URP 2020 S. 566 ff.). Stellt sich heraus, dass die zulässigen Lärmimmissionen auch mit ergänzenden Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten werden können, so kommt eine Verlegung oder Stilllegung der Anlage in Betracht. Liegt jedoch eine rechtskräftige Bewilligung vor, so setzt deren Widerruf eine umfassende Interessenabwägung voraus, unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteile 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 7.2 sowie 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen, in: URP 2020 S. 566 ff.).
4.1.2. Die Vorinstanz erkannte im Urteil R 18 83 vom 14. Juli 2020, die Gemeinde habe zu prüfen, ob der aktuelle Zustand der rechtskräftig bewilligten Abfallsammelstelle den einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzrechts entspreche. Falls dies nicht der Fall sei, stelle sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang auf kantonales Recht, namentlich auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 2. Dezember 2001 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG/GR; BR 820.100) und auf Art. 3 der Kantonalen Umweltschutzverordnung vom 13. August 2002 (KUSV/GR; BR 820.110).
Die Gemeinde kam der Aufforderung der Vorinstanz nach und klärte ab, ob die Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" den Bestimmungen des Umweltschutzrechts entspreche. Ausserdem ergriff sie noch vor dem vorinstanzlichen Urteil R 22 20 vom 27. Juni 2023 verschiedene Massnahmen zur Verringerung der Lärm- und Geruchsimmissionen. Die Gemeinde bringt nicht vor, sie sei zu Unrecht zur Überprüfung der Baubewilligung aus dem Jahr 2011 verpflichtet worden. Demzufolge ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob sie verpflichtet war, die rechtskräftige Verfügung aus dem Jahr 2011 neu zu beurteilen. Dass sie hierzu aufgrund der wiederholten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Abfallsammelstelle berechtigt war, ergibt sich aus den genannten Bestimmungen und wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten.
4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, jedenfalls mit den in der Zwischenzeit getroffenen Massnahmen zur Verringerung der Lärm- und Geruchsimmissionen entspreche der aktuelle Zustand der Abfallsammelstelle den einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzrechts, sodass kein Anspruch auf Schliessung oder Redimensionierung der rechtskräftig bewilligten Abfallsammelstelle bestehe.
4.2.1. Gemäss dem Zweckartikel des USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Nach Art. 11 Abs. 1 USG sind unter anderem Luftverunreinigungen und Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Emissionsbegrenzende Massnahmen können unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften umfassen ( Art. 12 Abs. 1 lit. b-c USG ). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkung der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 USG). Art. 14 und Art. 15 USG regeln näher, wie die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen bzw. für Lärm und Erschütterungen festzulegen sind. Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat sodann Planungswerte für Lärm fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG).
Hinsichtlich Luftverunreinigungen werden die Vorschriften des USG von der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert. Bei neuen stationären Anlagen sind Emissionen, für die die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (Art. 5 Abs. 2 LRV). Art. 2 Abs. 5 LRV regelt näher, wann Immissionen als übermässig gelten, sofern keine Immissionsgrenzwerte bestehen.
Hinsichtlich Lärm werden die Vorschriften des USG von der LSV konkretisiert. Bei einer neuen ortsfesten Anlage müssen Lärmemissionen grundsätzlich so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Fehlen numerisch festgelegte Belastungsgrenzwerte, so stützt sich die Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung direkt auf Art. 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen (BGE 146 II 17 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Wie die Vorinstanz ausführte, sehen die LRV und die LSV für Anlagen wie die Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" keine bzw. keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte vor (vgl. Urteil 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.2). Dies wird vom Bundesamt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 bestätigt. Aus diesem Grund wurde eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil R 22 20 vom 27. Juni 2023 nach umfangreicher Würdigung des Sachverhalts zum Schluss, der von der Abfallsammelstelle ausgehende Geruch sei nicht als übermässige Immission im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LRV zu qualifizieren und der von ihr ausgehende Lärm sei nicht mehr als mässig störend zu beurteilen, was der Einhaltung der Planungswerte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV entspreche. Das Bundesamt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 teilt diese Einschätzung. Was die Beurteilung der Lärmimissionen betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz ausser dem Lärmgutachten unter anderem den Standort der Sammelstelle mit der Empfindlichkeitsstufe III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV), die eingeschränkte Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr, die relativ geringe Abfallmenge sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung des Glascontainers als lautestes Ereignis.
Die Beschwerdeführer erklären in der Beschwerde, sie würden die Einhaltung der Planungswerte weiterhin bestreiten. Die Einhaltung dieser Werte sei nicht exakt beurteilbar, weil exakte Planungswerte nicht gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführer damit eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des USG, der LRV und der LSV wegen übermässiger Geruch- und Lärmimmissionen rügen wollten, dringen sie damit nicht durch und erübrigen sich weitere Ausführungen. Dies weil die Beschwerdeführer sich mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, wonach der von der Abfallsammelstelle ausgehende Geruch nicht als übermässige Immission im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LRV zu qualifizieren und der von ihr ausgehende Lärm nicht mehr als mässig störend zu beurteilen sei, in ihrer Beschwerde nicht auseinandersetzen und nicht begründen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in diesem Zusammenhang im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend sein soll.
4.2.3. Näher einzugehen ist hingegen auf die Rüge, die angefochtenen Urteile verletzten das in Art. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG statuierte Vorsorgeprinzip. Eine über die bereits getroffenen Massnahmen hinausgehende Begrenzung der Geruch- und Lärmimmissionen wäre nur dann anzuordnen, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Während das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf gewinnorientierte Unternehmen zugeschnitten ist, steht bei öffentlichen Werken das Verhältnismässigkeitsprinzip im Vordergrund und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Werden - wie vorliegend - die Planungswerte für Lärm eingehalten, lassen sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen).
Um die Geruchsemissionen zu reduzieren, wurden im Jahr 2021 die Deckel der fünf Halbunterflurcontainer ausgewechselt. Seither sind die Deckel mit Gummidichtungen versehen, was die Geruchsemissionen zusätzlich einschränkt. Zudem werden die Containerbehälter seither regelmässig gewaschen. Die erwähnten neuen Deckel mit Gummidichtungen brachten auch eine Reduktion der Lärmemissionen. Eine weitere Reduktion des Lärms konnte erzielt werden, indem der Deckel des Glascontainers mit einer Lärmdämmung ausgekleidet und zusätzlich ein vertikales Führungsrohr eingebaut wurde. Die Abfallsammelstelle am zentralen Standort "Curtin/Plaz" entspricht einem Bedürfnis der Dorfbevölkerung. Sie ermöglicht der Bevölkerung eine unkomplizierte Abfallentsorgung mit kurzen Wegen. Die Schliessung oder Teilschliessung der Abfallsammelstelle wäre insofern mit Nachteilen verbunden, als der Abfall nur noch an den weniger zentral gelegenen Standorten am Dorfrand entsorgt werden könnte. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene gleichmässige Verteilung von Abfallsammelstellen auf den ganzen Dorfkern führte zu nicht geringem zusätzlichem Aufwand für die Pflege und Leerung der Anlagen. Die mit einer Schliessung oder Teilschliessung der Abfallsammelstelle "Curtin/Plaz" verbundenen Nachteile würden den Nutzen einer solchen Massnahme überwiegen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, die Gemeinde habe die wirtschaftlich tragbaren bzw. verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Geruch- und Lärmemissionen getroffen und die von den Beschwerdeführern verlangte Schliessung oder Teilschliessung der Abfallsammelstelle sei nicht als verhältnismässige Massnahme anzusehen. Das Bundesamt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 teilt diese Einschätzung. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrer Rüge der Verletzung von Art. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG und ihrem Antrag auf Schliessung bzw. Redimensionierung der rechtskräftig bewilligten Abfallsammelstelle nicht durch.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Scuol, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle