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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_166/2023  
 
 
Urteil vom 25. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Eltern B.A.________ und C.A.________, 
 
gegen  
 
Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg (BKAD), Spitalgasse 1, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 20. Februar 2023 (601 2022 96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 2014) besuchte ab August 2019 die Klasse 1H und ab August 2020 die Klasse 2H der öffentlichen Schule in U.________ (Kanton Freiburg). Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wurde im Dezember 2020 eine psychologische Abklärung vorgenommen, bei der ihm eine Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine Hochbegabung mit heterogenem Profil diagnostiziert wurde. Infolge der Abklärung und auf Empfehlung der diese verantwortenden Psychiaterin einigten sich die Schuldirektion und die Eltern von A.A.________, B.A.________ und C.A.________, im März 2021 auf eine Zyklusverkürzung und einen Wechsel von A.A.________ noch im laufenden Schuljahr (2020/2021) in die Klasse 3H. Im August 2021 trat A.A.________ regulär in die Klasse 4H über, die er in der Folge bis am 6. Mai 2022 besuchte. Für Sommer 2022 war sein Wechsel in die Klasse 5H/6H vorgesehen. 
Im Frühling 2021 fanden verschiedene Gespräche mit der Psychiaterin, B.A.________ und C.A.________ und der Familienbegleitung statt, weil das Verhalten von A.A.________ schwer tragbar war. 
Am 31. Januar 2022 beantragten B.A.________ und C.A.________ in Absprache mit der Klassenlehrerin verstärkte sonderpädagogische Massnahmen beim Amt für Sonderpädagogik des Kantons Freiburg. Die Abklärungsstelle des Amts prüfte den Antrag anhand der Kriterien eines standardisierten Abklärungsverfahrens. Am 17. Februar 2022 nahm die behandelnde Ärztin vom Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit Stellung, wobei sie unter anderem festhielt, dass das Krankheitsbild von A.A.________ mit einer nicht näher bezeichneten Verhaltens- oder emotionalen Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F98.9), ADHS (F90), sowie einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten vereinbar scheine (F91.3); sie schloss, dass eine verstärkte Unterstützungsmassnahme notwendig sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 23. Februar 2022 wies auch die Sozialpädagogin von der sozialpädagogischen Familienbegleitung in einem Kurzbericht darauf hin, dass die von der Schule beantragten verstärkten heilpädagogischen Massnahmen dringend notwendig seien. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 zuhanden der Sonderschulinspektorin empfahl das Amt den Verbleib von A.A.________ in der Regelklasse mit einer integrativen sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahme ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 für die Dauer eines Jahres. Danach sei die Massnahme neu zu beurteilen. Der Bericht wurde B.A.________ und C.A.________ am 16. März 2022 zur Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt. B.A.________ und C.A.________ nahmen zu diesem Zeitpunkt nicht Stellung. 
Am 28. März 2022 wurden auf Anfrage der Schulleitung vom 25. März 2022 per sofort zusätzliche Lektionen für die Unterstützung der Schule bei der Betreuung verhaltensauffälliger Schüler zugesprochen (sog. "SED-Lektionen"), weil die Situation in der Klasse gemäss Schulleitung nicht mehr tragbar war. 
Mit Attest der Kinderpsychologin vom 8. April 2022 wurde A.A.________ für die letzte Woche vor den Frühlingsferien (11. bis 15. April 2022) krankgeschrieben. 
Am 20. April 2022 wurde B.A.________ und C.A.________ der Entscheid der Sonderschulinspektorin über die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme für die Periode vom 31. Juli 2022 bis am 1. August 2023 in der Regelschule zugestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
B.  
Auf selbständige Initiative der Eltern wurde A.A.________ am 9. Mai 2022 in die private Tagesschule V.________ in W.________ (Kanton Freiburg) eingeschult, wo er seither zur Schule geht. 
Am 9. Juni 2022 erhielten B.A.________ und C.A.________ vom zuständigen Schulinspektor die schriftliche Bestätigung über die Aufnahme von A.A.________ in ein Angebot für hochbegabte Schüler (das sog. "Atelier+"). 
Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 gelangten B.A.________ und C.A.________ an die Schulleitung, wobei sie insbesondere betonten, dass A.A.________ aufgrund seiner Hochbegabung in der Schule unterfordert sei, weshalb er sich verhaltensauffällig zeige. Sie verlangten, dass die Schulleitung beim Amt für Sonderpädagogik die Übernahme der Kosten für eine Beschulung in einer privaten Schule respektive einer Schule für Hochbegabte beantragen solle. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wies die Sonderschulinspektorin auf die rechtskräftige Verfügung vom 20. April 2022 hin, wonach A.A.________ ab dem neuen Schuljahr verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhalten werde und das Atelier+ für Hochbegabte besuchen könne. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Kanton keine Beschulung in privaten Schulen finanziere. 
Mit Schreiben vom 10. Juli 2022 verlangten B.A.________ und C.A.________ einen Entscheid bis Ende Juli und drohte andernfalls mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am 19. Juli 2022 informierte das Sonderschulinspektorat die Familie A.________, dass ihr Gesuch an das Amt für Bildung und kulturelle Angelegenheiten weitergeleitet wurde. 
Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. März 2023 beantragt A.A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Sicherstellung seiner Beschulung in einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule für Hochbegabte auf Kosten des Kantons Freiburg. Ab dem 9. Mai 2022 und bis eine passende Schule gefunden sei, habe der Kanton Freiburg die Kosten für die private Tagesschule V.________ zu übernehmen. Eventualiter seien die Kosten für die private Tagesschule V.________ bis auf weiteres zu übernehmen. 
Zudem beantragt A.A.________ in der Begründung seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht zumindest sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids der Sonderschulinspektorin vom 20. April 2022. 
Im Rahmen der Vernehmlassung beantragen sowohl die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg als auch das Kantonsgericht Freiburg die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Schreiben vom 17. April 2023 und 13. Juli 2023 hat A.A.________ dem Bundesgericht unaufgefordert weitere Akten eingereicht (Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich vom 22. März 2023; Jahresbericht Tagesschule V.________ 2022/23 vom Juli 2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2023 handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Strittig ist im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Beschulung an einer Sonderschule oder auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer privaten Tagesschule hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung) greift deshalb nicht (vgl. Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E.1.1; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.  
 
1.2. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern des Beschwerdeführers die Vertretung ihres Sohnes von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E.1.2; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2; 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG), da ihm die Umteilung in eine Sonderschule sowie die Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer privaten Tagesschule verweigert wurden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der (qualifizierten) Rüge- und Begründungspflicht (vgl. zuvor, E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht mehrere Beilagen eingereicht. Soweit diese zum Beleg der Rechtslage dienen sollen (insb. der eingereichte Auszug aus einer Hochschulschrift) handelt es sich nicht um ein Novum im Sinn von Art. 99 BGG, zumal das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der weiteren Noven (Zeitungsartikel vom 21. und 23. November 2022; E-Mail-Verkehr von April und Dezember 2022) legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz Anlass gegeben haben soll, sie einzureichen. Die restlichen Beschwerdebeilagen lagen bereits der Vorinstanz vor; es handelt sich dabei von vornherein nicht um Noven i.S.v. Art. 99 BGG (vgl. Urteil 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die am 17. April 2023 und 13. Juli 2023 unaufgefordert eingereichten Belege (vorne Sachverhalt C.) sind als echte Noven von vornherein unzulässig. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und mehrere relevante Tatsachenkomplexe ausser Acht gelassen. 
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 2.2). Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig, also willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz wesentlichen Aspekten der vermeintlich unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente (Konfliktsituation in der Schule; Berichte Familienbegleitung und Sonderpädagogin; Gutachten der Psychologin; Verfügbarkeit von Plätzen in der Relaisklasse) durchaus Rechnung getragen; gerade die Schwierigkeiten beim Schulbesuch in der Stammklasse (Verhaltensauffälligkeit, Umgang mit Emotionen und Frustrationen, Einhalten von Regeln, Konflikte) und die damit verbundene Notwendigkeit verstärkter individueller Massnahmen durch die Schule und einer entsprechenden Begleitung resp. diesbezügliche Massnahmen legt auch die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde, wobei sie sich auf die wesentlichen Berichte der Fachpersonen stützt (vgl. das angefochtene Urteil, Sachverhalt A. und B. sowie E. 4.6). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 2.2) genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz die vorliegenden Beweise schlechterdings unhaltbar gewürdigt hätte respektive von mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehenden Tatsachen ausgegangen wäre. Vielmehr erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz - die sich im Übrigen auf die Würdigung der wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken darf (vgl. hinten E. 4) - durchaus plausibel.  
 
3.3. Schliesslich ist zwar nicht unproblematisch, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht eingehender mit den seitens des Beschwerdeführers geäusserten Suizidabsichten auseinandersetzte, sondern diesbezüglich pauschal auf das Fehlen von ärztlichen Berichten verwies und weitere bei den Akten liegende Unterlagen nicht berücksichtigte. Allerdings weicht das Bundesgericht von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils nur ab, wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl. vorne E. 2.2). Da auch die Vorinstanz im Wesentlichen davon ausgeht, dass in der damaligen Situation in der Schule eine für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht tragbare Situation und damit Handlungsbedarf bestand, hätte eine nähere Auseinandersetzung mit den Suizidäusserungen des Beschwerdeführers die entscheidwesentliche Sachverhaltsgrundlage höchstens bestätigt (vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 7).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]). 
 
4.1. In diesem Zusammenhang macht er zunächst geltend, das Vorgehen der Schulbehörden im Hinblick auf den Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 20. April 2022 habe seine Gehörsrechte verletzt und dadurch die Nichtigkeit dieses Entscheids herbeigeführt.  
 
4.1.1. Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und den Rahmen der Beschwerde (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Vorliegend ist der Entscheid der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg vom 28. Juli 2022 betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten Tagesschule V.________ oder einer anderen spezialisierten Schule angefochten. Der Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 20. April 2022 über die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme in der Regelschule ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
4.1.2. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1).  
 
4.1.3. Vorliegend ist in Bezug auf den Entscheid vom 20. April 2022 weder eine offensichtliche Unzuständigkeit noch ein hinreichend schwerwiegender Verfahrensfehler auszumachen. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des Amtes für Sonderpädagogik am 16. März 2022 mit dem Hinweis zugestellt, dass er innert 10 Tagen sein rechtliches Gehör wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit unbestrittenermassen nicht (fristgemäss) wahrgenommen, und den daraufhin ergangenen Entscheid auch nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von ihm in Bezug auf das dortige Verfahren geltend gemachten Verfahrensfehler - er sei nicht persönlich angehört worden, seine Eltern und involvierte Fachpersonen seien nicht an eine Situationsbesprechung des Amtes für Sonderpädagogik eingeladen worden, das Protokoll dieser Sitzung fehle bei den Akten und diverse Fachberichte seien nicht beigezogen worden - von vornherein nicht hinreichend schwerwiegend, zumal er all diese Punkte ohne Weiteres im dortigen Verfahren respektive auf dem dortigen Rechtsmittelweg hätte vorbringen können. Daran ändert auch die Anrufung von Art. 12 KRK nichts. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein voraussetzungsloses Recht auf die persönliche und mündliche Anhörung des Kindes ableiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; 136 II 78 E. 4.8; 124 II 361 E. 3c; Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.4).  
Nach dem Gesagten fällt die Nichtigkeit des Entscheids der Sonderschulinspektorin vom 20. April 2022 ausser Betracht. 
 
4.2. Ferner macht der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das vorliegend streitgegenständliche Verfahren verschiedene Gehörsverletzungen - teilweise bezogen auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - geltend, wobei er der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende Begründung betreffend (psychologische) Fachmeinungen, Kindswohlgefährdung, Suizidalität, persönliche Bedürfnisse sowie die Tauglichkeit der von den Schulbehörden vorgeschlagenen Massnahmen vorwirft.  
 
4.2.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
 
4.2.2. Insofern die entsprechenden Vorbringen überhaupt der qualifizierten Rügepflicht genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun: So hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die wesentlichen Überlegungen genannt, die ihrem Entscheid zu Grunde lagen. Nicht erforderlich war jedenfalls, dass sie sich mit jedem der vorgebrachten Parteistandpunkte auseinandersetzte. Sie durfte sich stattdessen auf die wesentlichen Punkte beschränken. Insbesondere hat die Vorinstanz die schwierige Situation des Beschwerdeführers in der Schule im Frühjahr 2022 anerkannt und sich mit den seitens der Schulbehörde (n) diesbezüglich vorgeschlagenen Massnahmen - sowohl für die kurzfristige Stabilisierung als auch das darauffolgende Schuljahr - auseinandergesetzt (vgl. auch hinten E. 7). Darin, dass ihre rechtliche Würdigung dieser Umstände respektive die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, liegt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
 
5.  
Vorliegend ist umstritten, ob die Beschulung des Beschwerdeführers anstatt in der Regelschule unter Gewährung von sonderpädagogischen Massnahmen in einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule oder in einer privaten Schule unter Kostenübernahme durch den Kanton Freiburg zu erfolgen hat. 
Dabei beantragt der Beschwerdeführer einerseits die Sicherstellung seiner Beschulung in einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule für Hochbegabte auf Kosten des Kantons Freiburg. Andererseits seien die Kosten für die private Tagesschule V.________ ab dem 9. Mai 2022 und bis zur Einschulung in eine passende Schule durch den Kanton Freiburg zu übernehmen. In einem Eventualantrag beantragt er die Übernahme der Kosten für die private Tagesschule V.________ bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 19 BV. Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts durch die Vorinstanz beanstandet er nicht, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
 
6.1. Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.3; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2).  
Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.5; 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.2; 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.2; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3; Urteile 227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.5; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4; 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.2). 
 
6.2. In Bezug auf hochbegabte Grundschüler hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen (vgl. das Urteil 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist (Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3; vgl. zum Ganzen mit Hinweis auf die Rechtsprechung auch: Peter Hänni, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 18 zu Art. 62; Judith Wyttenbach, a.a.O., N 17 zu Art. 19; Axel Tschentscher, a.a.O., N 15 zu Art. 11). In der Lehre wird dieser Massstab teilweise als (zu) streng kritisiert, wobei auch dort davon ausgegangen wird, dass sich eine separative Beschulung hochbegabter Kinder regelmässig nur dann rechtfertigen lässt, wenn innerhalb der Regelstrukturen keine geeigneten integrativen Fördermassnahmen angeboten werden bzw. solche nur auf dem Papier bestehen oder überhaupt kein geeignetes Unterrichtsangebot innerhalb der Regelstrukturen (mehr) besteht (vgl. dazu Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, 2024, S. 413 f., S. 418 Rz. 793 f. und 803).  
Eine Hochbegabung und gewisse damit einhergehende soziale Schwächen und Beeinträchtigungen gelten rechtsprechungsgemäss nicht als Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3), und vermitteln keine entsprechenden Ansprüche (Urteile 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 und 3.4; zum Ganzen auch Wyttenbach, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 17 zu Art. 19; Kägi-Diener/Bernet, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N 52 zu Art. 19). Der Beschwerdeführer beruft sich denn - mit Ausnahme des Kostenpunktes (vgl. dazu hinten E. 8) - auch nicht auf das BehiG. 
 
6.3. Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteile 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (Urteil 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Dabei kann auch eine zeitlich begrenzte Überbrückungslösung zulässig sein, um beispielsweise mit Blick auf einen Klassen- oder Schulwechsel die nächsten Schulferien oder das Ende des Semesters abzuwarten (vgl. in diesem Sinn auch das Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (Urteil 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; vgl. Urteil 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 in fine).  
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV
 
7.1. Er bringt insbesondere vor, er habe sich aufgrund der diagnostizierten Hochbegabung und ADHS, aber insbesondere auch infolge einer Mobbingsituation in der bisherigen Schule, deren Überforderung mit der Situation, sowie schweren psychosomatischen Beschwerden und ernsthaften suizidalen Absichten in einer Notlage befunden. Aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls sei ihm der weitere Besuch der öffentlichen Schule in U.________ unzumutbar gewesen. Alle von der Schule angebotenen alternativen Massnahmen seien untauglich gewesen. Mangels angemessener sonderpädagogischer Massnahmen der Schulbehörden sei ihm einzig die Möglichkeit der eigenmächtigen Einschulung in die private Tagesschule V.________ verblieben. Deshalb seien deren Kosten rückwirkend zu übernehmen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Schulwechsel in die private Tagesschule V.________ per 9. Mai 2022 auf Initiative seiner Eltern und ohne Genehmigung der Schulbehörden - mithin eigenmächtig - erfolgt ist. Daran ändert auch nichts, dass die Schule die Möglichkeit der privaten Beschulung zuvor in einem Gespräch erwähnt haben mag, wie der Beschwerdeführer vorbringt.  
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob den Eltern ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden konnte (vgl. vorne E. 6.3; Urteile 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 6.2 f.; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 f.) :  
 
7.2.1. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Schulwechsels in einer delikaten und - für alle Beteiligten - sehr belastenden Situation befand und er auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen war. Allerdings wurden bereits in den Monaten vor der eigenmächtigen Einschulung mehrere Sofortmassnahmen zur Stabilisierung seiner Situation angeordnet (zusätzliche Lektionen für die Unterstützung der Schule bei der Betreuung verhaltensauffälliger Schüler [sog. "SED-Lektionen"]; Coaching für die Lehrpersonen des Beschwerdeführers durch externe Fachpersonen; Abklärungen betreffend das Gesuch um verstärkte sonderpädagogische Massnahmen sowie deren Gewährung mit Entscheid vom 20. April 2022) und fand ein regelmässiger Austausch zwischen der Schule, externen Fachstellen und den Eltern des Beschwerdeführers statt. Für das folgende Schuljahr 2022/2023 waren weitgehende zusätzliche Massnahmen geplant respektive stand auch ein Schulwechsel in ein anderes öffentliches Schulhaus in der Nachbarsgemeinde X.________ im Raum. Nachdem der Beschwerdeführer für die letzte Woche vor den Frühlingsferien krank geschrieben war, wäre damals nur noch die Periode zwischen dem Ende der Frühlingsferien und dem Beginn der Sommerferien zu Überbrücken gewesen.  
 
7.2.2. Als provisorische Massnahme zur Überbrückung schlugen die Schulbehörden dem Beschwerdeführer die Einschulung in eine Tagesklinik vor. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Schulleitung auch schon vor den Frühlingsferien Anfang April wenigstens punktuell die Möglichkeit einer Beschulung mit einer Heilpädagogin in der Nachbarsgemeinde X.________ vorschlug (vgl. das bei den Akten liegende E-Mail der Schulleitung und die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Telefonnotiz, beide vom 1. April 2022; Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese Sofortmassnahmen lehnten die Eltern des Beschwerdeführers ab. Es ist ohne Weiteres möglich und denkbar, dass der Besuch der Tagesklink oder die temporäre Beschulung in der Nachbarsgemeinde und die damit verbundene Distanz zur schwierigen Schulsituation (insbesondere Verhaltensauffälligkeiten; Mobbing) zu einer Besserung der Verfassung des Beschwerdeführers und damit zu einer Stabilisierung im Hinblick auf den Beginn des Schuljahres 2022/2023 hätte führen können. Es ist auch weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass diese provisorischen und zeitlich begrenzten Überbrückungslösungen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wären, und er dort keinen ausreichenden Grundschulunterricht erhalten hätte. Zudem hätte eine vorübergehende Platzierung in der Tagesklinik oder in der Regelschule der benachbarten Gemeinde den Eltern des Beschwerdeführers ermöglicht, auf dem ordentlichen Weg und vorab bei den zuständigen Behörden um Schulwechsel im Hinblick auf das anstehende Schuljahr zu ersuchen. Nach dem Gesagten ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass die Schulbehörden sich nicht um eine rasche und kindgerechte Lösung bemüht hätten. Ein eigenmächtiges Handeln war zu diesem Zeitpunkt angesichts der zur Verfügung stehenden Alternativen jedenfalls für die kurze zu überbrückende Zeitperiode nicht zwingend.  
 
7.2.3. Angesichts der Massnahmen, welche die Schulbehörden Anfang Mai bereits bewilligt oder den Eltern vorgeschlagen hatten, kann jedenfalls nicht von einer pflichtwidrigen Untätigkeit gesprochen werden, die im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 7.2) erforderlich gewesen wäre, um einen eigenmächtigen Schulwechsel im damaligen Zeitpunkt zu rechtfertigen.  
 
7.3. In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob die für das neue Schuljahr (nach Ende der Sommerferien 2022) angeordneten respektive in Aussicht gestellten Massnahmen auch mittel- und längerfristig ein für den Beschwerdeführer geeignetes und zumutbares - mithin mit dem Kindeswohl vereinbares - staatliches Schulangebot darstellten:  
 
7.3.1. Bereits im Frühjahr 2022 bewilligte die Sonderschulinspektorin verstärkte sonderpädagogische Massnahmen im Rahmen des Besuchs der Regelklasse für das anstehende Schuljahr 2022/2023, wobei der diesbezügliche Entscheid vom 20. April 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Zudem wurde am 9. Juni 2022 die Aufnahme des Beschwerdeführers in ein Angebot für hochbegabte Schüler (das sog. "Atelier+") bestätigt. Damit verbunden sollte ein individueller Förderplan für ihn erarbeitet und seine Lernziele individuell angepasst werden. Als weitere Option stand für das anstehende Schuljahr ein permanenter Wechsel in ein anderes Schulhaus in der Nachbarsgemeinde X.________ zur Option.  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht schlüssig dar, inwiefern all diese Massnahmen von vornherein untauglich gewesem wären, einen geeigneten und zumutbaren Unterricht sicherzustellen. Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wurden gestützt auf ein standardisiertes Abklärungsverfahren gerade auch im Hinblick auf die "Mehrfachproblematik" (ADHS und Hochbegabung) des Beschwerdeführers und eine Unterstützung in dieser Hinsicht festgelegt und hätten dem Beschwerdeführer allenfalls auch hinsichtlich der zwischenmenschlichen Situation in der Klasse mehr Raum verschafft. Zudem ist bezüglich der Mobbing-Situation und der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers keineswegs ausgeschlossen, dass die Karenzzeit während des Aufenthalts in der Tagesklinik und den folgenden Sommerferien zu einer Entspannung hätten führen können. Schliesslich hätte zwischen der Gesuchstellung im Juni 2022 und dem Schulbeginn nach den Sommerferien auch ein möglicher Schulwechsel in eine Klasse in der Nachbarsgemeinde vertieft geprüft und gegebenenfalls an die Hand genommen werden können. Nachdem - auch gemäss den Beschwerdevorbringen - ein wesentlicher Teil der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der sozialen Situation in der Klasse zusammenhing, ist nicht unwahrscheinlich, dass ein solcher Schulwechsel in dieser Hinsicht zu einer gewichtigen Entlastung und Verbesserung hätte führen können. Da die bereits verfügten oder im Raum stehenden Massnahmen nicht einmal versuchsweise in Anspruch genommen wurden, fehlt es im Übrigen an erfahrungsbasierten Anhaltspunkten für die Beurteilung der Zumutbarkeit.  
 
7.3.3. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 19 BV auf separative Beschulung in einer Sonderschule für Hochbegabte hätte, wie er ebenfalls geltend macht. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beschulung in einer Sonderschule für Hochbegabte rechtsprechungsgemäss nur ausnahmehalber bejaht wird, wobei diesbezüglich in der Regel integrative Fördermassnahmen vorzuziehen sind. Solche wurden dem Beschwerdeführer in hinreichendem Umfang zuerkannt (vgl. vorne E. 7.3.1). Die standardisierte Abklärung der zuständigen Stelle - die sich insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte stützte - ergab keinen separativen Sonderschulbedarf. Indem die zuständigen Schulbehörden Massnahmen ergriffen und zusätzliche Förderung angeordnet haben, haben sie dem Beschwerdeführer ein mit Blick auf seine Hochbegabung wenigstens prima facie geeignetes und zumutbares Beschulungsangebot zur Verfügung gestellt. Die Behörden sind ihren verfassungsmässigen Verpflichtungen (vorne E. 6.2 f.) damit nachgekommen. Ein speziell gelagerter Sonderfall, der ausnahmsweise Anspruch auf Besuch einer (separativen) Sonderschule für Hochbegabte als notwendig erscheinen liesse, ist nicht hinreichend dargetan.  
 
7.3.4. Angesichts dieser Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der Schulbesuch im Rahmen der bewilligten oder vorgeschlagenen Massnahmen in der Regelschule für ihn unzumutbar war und sein Kindeswohl gefährdet hätte. Ohne dass die von der zuständigen Schulbehörde angeordneten respektive angebotenen - und soweit ersichtlich auf die Problemstellungen des Beschwerdeführers zugeschnittenen - Massnahmen wenigstens versuchsweise in Anspruch genommen worden sind, bestand und besteht im Fall des Beschwerdeführers auch im Nachgang an die Gesuchstellung kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für die private Tagesschule V.________ oder auf den Besuch einer privaten oder öffentlichen Sonderschule für Hochbegabte auf Kosten des Kantons. Das Angebot der weiteren Beschulung im Rahmen der Regelschule mit begleitenden sonderpädagogischen (Förder-) Massnahmen genügte den Anforderungen von Art. 19 BV im vorliegenden Fall.  
 
7.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 11 BV und Art. 64 der Kantonsverfassung des Kantons Freiburg (SR 131.219) rügt, fehlt es seinen Vorbringen an einer hinreichenden Begründung (vorne E. 2.1). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 11 BV im Bereich der obligatorischen Grundschulbildung keine über Art. 19 BV hinausgehende Rechte einräumt (Urteil 2C_703/2021 vom 29. März 2022 E. 6.2).  
Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 3 KRK geht ins Leere, nachdem dem Kindeswohl bereits bei der Prüfung der Angemessenheit und Eignung des angebotenen Grundschulunterrichts Rechnung getragen wurde (vgl. bspw. das Urteil 2C_703/2021 vom 29. März 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
8.  
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG. Konkret macht er geltend, er hätte aufgrund seines ADHS und weiterer ICD-relevanter Beeinträchtigungen Anspruch auf ein unentgeltliches kantonales Verfahren gehabt. 
 
8.1. Rechtsprechungsgemäss gilt Art. 10 Abs. 1 BehiG über die Kostenfreiheit von Verfahren für Ansprüche nach Art. 7 oder 8 BehiG, und insbesondere auch für den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung im Bereich der Grundschule (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1). Die Bestimmung ist von der kantonalen Behörde von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es - wie in analogen Fällen etwa von Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1; vgl. BGE 124 I 223 E. 3) - in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.2).  
 
8.2. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Hochbegabung des Beschwerdeführers sowie gewisse allenfalls damit einhergehende soziale Schwächen und Beeinträchtigungen praxisgemäss keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellen (vgl. vorne, E. 6.2; zudem das Urteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2011 E. 3.3 f.). Im Unterschied zu anderen jüngst beurteilten Fallkonstellationen liegt kein sachverhaltlich erstellter separativer Sonderschulungsbedarf vor, der praxisgemäss einen genügend engen Zusammenhang mit einer Behinderung begründet (vorne E. 7.3.3; vgl. 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 8 sowie die Urteile 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 9 und 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2 betreffend denselben Beschwerdeführer). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass auch der Beschwerdeführer selber seine sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen wesentlich mit der Unterforderung in der Schule in Verbindung bringt, und die Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung in der Regelschule insbesondere auch mit der schwierigen sozialen Situation in seiner Klasse im Frühjahr 2022 begründet wird. In der Beschwerde vor Bundesgericht beruft er sich denn auch nur im Kostenpunkt ausdrücklich auf das BehiG. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vorliegend streitgegenständliche Problematik primär mit der Hochbegabung respektive den aus der Unterforderung resultierenden sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen verband und die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 BehiG entsprechend verneinte.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
9.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler