Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_587/2024
Urteil vom 25. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Oktober 2024 (WBE.2024.29).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geboren 1994) ist serbischer Staatsangehöriger und heiratete am 14. Juni 2021 in Serbien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________. Am 22. Januar 2022 reiste A.________ zwecks Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 26. Januar 2022 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 31. Januar 2024 verlängert wurde.
A.________ und B.________ leben seit dem 5. April 2023 getrennt. Am 9. April 2023 fand eine polizeiliche Einvernahme der Ehefrau statt. Diese machte zusammengefasst geltend, A.________ habe sie am 1. April 2023 zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in dieser Sache am 6. September 2023 eine Einstellungsverfügung gegen A.________.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum an. Die dagegen erhobene Einsprache wies das MIKA mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab. Daraufhin gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das mit Urteil vom 7. Oktober 2024 seine Beschwerde abwies.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2024. Er beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Das MIKA sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das präsidierende Abteilungsmitglied erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. November 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das MIKA beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Desgleichen ersucht das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unter Verweis auf seinen Entscheid um Beschwerdeabweisung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz: Da er mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person verheiratet ist, könnte ihm Art. 50 AIG einen solchen Anspruch vermitteln. Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
3.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG zukommt.
3.1. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG ) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
3.2. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht ist nach der Rechtsprechung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, wenn das kantonale Verwaltungsgericht sein Urteil vor dem 31. Dezember 2024 fällte (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3).
3.3. Vorliegend erging das angefochtene Urteil am 7. Oktober 2024. Im letztinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung Art. 50 AIG in seiner Fassung bis 31. Dezember 2024 anwendbar.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er wirft dem kantonalen Gericht zusammengefasst vor, die Akten des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Unrecht nicht beigezogen zu haben Der Gegenstand des Strafverfahrens sei relevant, weil sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).
4.2. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, weitere Beweiserhebungen würden daran nichts ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Da es sich dabei um einen Akt der grundsätzlich nicht frei überprüfbaren Beweiswürdigung handelt, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die beschwerdeführende Person aufzeigt, dass die Annahmen, auf denen die antizipierte Beweiswürdigung beruhen, willkürlich sind (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1).
4.3. Das kantonale Gericht sah auf der einen Seite davon ab, die Akten des Strafverfahrens einzuholen. Auf der anderen Seite bezog es die zwischen den Ehegatten im Raum stehenden Strafbarkeitsvorwürfe in seine Erwägungen mit ein. Im Wesentlichen kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, das Strafverfahren müsse für den Beschwerdeführer äusserst unangenehm gewesen sein. In der Anzeige durch die frühere Ehefrau liege jedoch keine "mittelbare eheliche Gewalt" im ausländerrechtlichen Sinn. Auch könne aus der Einstellungsverfügung vom 6. September 2023 nicht direkt abgeleitet werden, die Ehefrau habe den Beschwerdeführer falsch beschuldigt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Strafakten weitere Erkenntnisse in Bezug auf den strittigen nachehelichen Härtefall ergeben würden.
4.4. Das kantonale Gericht hat die eheliche Konfliktsituation, die in die Einstellungsverfügung vom 6. September 2023 mündete, berücksichtigt. Insoweit liegt entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Weiter ging das kantonale Gericht davon aus, der Aktenbeizug würde keine weiteren Erkenntnisse mit sich bringen. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, weshalb dieser Verzicht auf Beweisweiterungen willkürlich sein soll. Namentlich zeigt er vor Bundesgericht nicht, welche weiterführenden Informationen sich dem Dossier der Strafbehörden, von dem er notwendigerweise Kenntnis hat, entnehmen lassen sollen, die ausländerrechtlich von Belang sein könnten. Es bleibt demnach beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bundesrechtswidrig angewendet zu haben. Er sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden, was das kantonale Gericht verkenne.
5.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1)
5.2. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung eines Tatbestands von ehelicher Gewalt eine Mitwirkungspflicht. Sie hat die Gewalt bzw. die Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte eheliche Gewalt sei nicht erstellt. Zwar möge die Ehe nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Die Umstände der Ehe würden aber bei weitem nicht genügen, um den Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu erfüllen. So sei die Dominanz des angeblich patriarchalischen Schwiegervaters aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, er sei mit der Ehefrau in eine eigene Wohnung gezogen, nachdem das Zusammenleben mit den Schwiegereltern unerträglich gewesen sei. Der Wohnsitzwechsel spreche gegen eine Oppression, deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sind. Auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer begründe keine ausländerrechtlich relevante Gewalt. Das Verfahren sei inzwischen eingestellt worden und der Beschwerdeführer habe davon abgesehen, strafrechtlich - wegen falscher Anschuldigung - gegen seine Ehefrau vorzugehen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass das Strafverfahren zwischen den Ehegatten für die ausländerrechtliche Frage nach Gewalt während der Ehe nicht von Bedeutung sei, da die Trennung der Ehegatten am 5. April 2023 stattgefunden habe und das Strafverfahren danach eröffnet worden sei (angefochtenes Urteil, E. 6.3.2).
5.4. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist weder aktive Gewalt der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer noch eine psychische Drucksituation während des Zusammenlebens erstellt. Auch das Verhältnis zu den Schwiegereltern bleibt ohne Belang, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung. Die Vorinstanz geht sodann zutreffend davon aus, dass der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vor allem den Ehegatten schützen will, der aufgrund von ehelicher Gewalt in einer Gemeinschaft ausharren muss (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4). Eheliche Gewalt findet denn auch typischerweise während des Zusammenlebens statt (vgl. Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.3 und E. 4.4; 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 5; 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 3.6). Dass es während des Zusammenlebens zu irgendwie gearteter Gewalt kam, ist vorliegend nicht erstellt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nicht geltend, der angefochtene Entscheid sei unvollständig. Er stützt seine Kritik am angefochtenen Urteil ausschliesslich auf das Strafverfahren und will daraus einen Tatbestand von ehelicher Gewalt ableiten. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass sich die Ehegatten zeitlich vor dem Strafverfahren trennten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, die Ehefrau habe ihn noch während des Bestehens der Wohngemeinschaft mit einer späteren Anzeigeerstattung bedroht. Insofern spricht der zeitliche Ablauf gegen eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG. Zudem könnte selbst die nach dem Zeitpunkt der Trennung erfolgte Anzeige und das daran anschliessende Strafverfahren nicht als (psychische) Gewalt im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mag ein solches Strafverfahren sehr belastend sein. Im konkreten Fall erreichte diese Belastung aber nicht die von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG geforderte Schwelle, zumal die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wenige Monate nach der Erstaussage der Ehefrau einstellte.
5.5. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz bundesrechtskonform eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG.
6.
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Serbien zumutbar sei (angefochtenes Urteil, E. 6.3.2 f.). Sie bejahte dies unter Hinweis auf den vergleichsweise kurzen Aufenthalt in der Schweiz und die persönlichen, kulturellen sowie familiären Anknüpfungspunkte in Serbien. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr - wie noch im kantonalen Verfahren - geltend, die Rückkehr in sein Heimatland bewirke einen schweren persönlichen Härtefall. Mit Blick auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Beziehung wären die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (vgl. BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner