Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_142/2025
Urteil vom 25. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Thurgau, Hauptposten Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorladung zur Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 16. Januar 2025 (SW.2025.1).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sachbeschädigung (mutmassliche Schadenssumme über Fr. 100'000.--) und Hausfriedensbruchs. Am 18. Dezember 2024 forderte die Kantonspolizei Thurgau A.________ auf, am 8. Januar 2025 zur Einvernahme als beschuldigte Person auf dem Polizeiposten Frauenfeld zu erscheinen.
Bezugnehmend auf die Vorladung erhob A.________ am 3. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Thurgau "Einsprache und Anzeige". Er teilte mit, dass er zur Einvernahme nicht erscheinen werde und erhob gegen mehrere Personen Strafanzeige, wobei er Vorwürfe wie "illegale, widerrechtliche Chipung", "Verstrahlungsterror" und "Familien-Genozid" erhob.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden war. Die Strafanzeigen leitete es zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Thurgau weiter.
2.
Gegen den Entscheid vom 16. Januar 2025 erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei hält er an seiner "Einsprache" gegen die Vorladung und an seiner "Gegenanzeige" fest.
3.
Das Gesetz schreibt vor, dass in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E.2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz führt aus, mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 sei festgehalten worden, dass anhand der Eingabe vom 3. Januar 2025 nicht verständlich sei, welchen Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer stellen wolle. Dem Beschwerdeführer sei eine fünftägige Frist zur Überarbeitung seiner darüber hinaus auch weitschweifigen Beschwerde gesetzt worden. Innert der Nachfrist habe der Beschwerdeführer eine mit der Eingabe vom 3. Januar 2025 nahezu identische Beschwerdeschrift eingereicht. Er erfülle die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (Art. 385 Abs. 1 StPO) somit nicht, weshalb auf die Beschwerde, wie am 6. Januar 2025 bereits angedroht, nicht eingetreten werde. Davon abgesehen liege das Datum der angesetzten Einvernahme zwischenzeitlich in der Vergangenheit, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde fehle.
5.
Mit diesen Ausführungen beschäftigt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht im Ansatz. Stattdessen beschreibt er in einer ausufernden, teils über mehrere Seiten ohne Absatz und in Grossbuchstaben verfassten Beschwerdeschrift seine Gegenvorwürfe wie "Rufmord", "Mord-Komplott aus der Nachbarschaft", "Beweismittelfälschungen", "illagale, widerrechtliche Chipung" und "Verstrahlungen". Gleichzeitig fordert er das Bundesgericht zu entsprechenden Abklärungen auf. Die durch den angefochtenen Entscheid definierte Streitfrage, ob die Vorinstanz seine Beschwerde gegen die polizeiliche Vorladung materiell hätte behandeln müssen, greift der Beschwerdeführer dagegen nicht auf. Anhand seiner Beschwerde lässt sich somit nicht überprüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
6.
Aufgrund dieses Befundes ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger