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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_176/2025  
 
 
Urteil vom 25. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell, 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell, 
vertreten durch Oberstaatsanwalt Thomas Niedermann, Staatsanwaltschaft Bischofszell, 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2025 (SW.2025.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das (damalige) Bezirksamt Arbon lehnte am 28. Oktober 2010 in der von A.A.________, C.A.________ und der B.________ AG erhobenen Strafanzeige die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Gemeinde Salmsach (D.________), die E.________ AG (F.________), die Thurgauer Verwaltungsrichter G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ sowie den Vorsteher des Departements für Bau und Umwelt (damaliger Regierungsrat M.________) wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Betrugs sowie Beihilfe zum Betrug gestützt auf die Strafprozessordnung des Kantons Thurgau ab. Die von A.A.________, C.A.________ und der B.________ AG gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau (hiernach: Obergericht) am 27. Januar 2011 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_84/2011 vom 25. Februar 2011 nicht ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 27. November 2024 an das Obergericht beantragten A.A.________ und die B.________ AG (hiernach: Beschwerdeführer) die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben. Am 9. Dezember 2024 trat das Obergericht nicht darauf ein und leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Bischofszell weiter. Am 10. Januar 2025 verfügte diese, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Auf die von den Beschwerdeführern dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 24. Januar 2025 nicht ein.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Februar 2025 (Postaufgabe) gelangen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht und beantragen, "dass die vorgelegten Dokumente, die eine Urkundenfälschung beweisen, widerlegt werden", andernfalls sei den "Folgen" nachzukommen: Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben; die Entscheide, Beschlüsse und Urteile in dem ganzen Verfahren seien aufzuheben; der Pfändungsvollzug sei ebenfalls aufzuheben; sämtliche bezahlten Kosten und Gebühren seien zurückzuerstatten. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen oder thematisieren, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich die Ausführungen zum (mutmasslich bestehenden) Pfändungsvollzug und betreffend Rückzahlung "sämtlicher" Kosten und Gebühren, soweit diese nicht das aktuelle Verfahren betreffen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
Gleiches gilt für Beschwerden, die sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 StPO richten (Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2; 7B_239/2023 vom 28. August 2023 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer legen ihre Beschwerdelegitimation bzw. einen ihnen allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Damit kommen sie den Begründungsanforderungen, welche an die Beschwerde in Strafsachen gestellt werden, offensichtlich nicht nach. Bereits daher ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
4.2. Unbesehen davon begründen die Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, weshalb die mutmassliche Urkundenfälschung verjährt ist und bereits daher die Wiederaufnahme ausgeschlossen sei. Zudem lägen keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vor. Letzteres wird von den Beschwerdeführern nicht einmal bestritten; neue Beweismittel seien, wie sie in ihrer Beschwerde ausführen, "hier nicht nötig, da erst mal die vorhandenen Beweise widerlegt werden" müssten.  
Die Beschwerdeführer nehmen damit die Ausführungen der Vorinstanz - ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit ihnen - lediglich zum Anlass, um erneut darzulegen, wie sich die Sachlage aus ihrer Sicht präsentiert und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten, insbesondere die Aufhebung sämtlicher Entscheide in dieser Sache und des offenbar laufenden Pfändungsvollzugs sowie die Rückerstattung sämtlicher bezahlten Kosten und Gebühren. Damit würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen in jedem Fall nicht genügen - selbst wenn den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zukäme (was nicht der Fall ist, siehe E. 4.1 hiervor). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément