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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_180/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. März 2023 (UB230024-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung etc. Er soll die Geschädigte B.________ am 1. April 2022 mit beiden Händen gewürgt haben, bis sie beinahe ohnmächtig geworden sei. Zuvor soll er ihr gesagt haben: "Du musst nicht meinen, ich sei wie die anderen Typen, ich bringe dich um." Am 2. April 2022 wurde A.________ verhaftet und am 5. April 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 11. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 30. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab, wogegen A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gelangte. 
Am 14. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf. Sie beantragt die Bestrafung von A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe und einer Busse sowie die Anordnung von Sicherheitshaft. 
Mit Beschluss vom 1. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig und daher willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweis) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und zudem ein besonderer Haftgrund gemäss lit. a-c vorliegt; so etwa, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor. 
 
3.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen zwei Vorstrafen je wegen Nötigung und Tätlichkeiten auf. In der laufenden Strafuntersuchung stünden nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, sondern mit der Drohung auch ein das Rechtsgut der inneren Freiheit betreffendes Delikt im Raum. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ausschliesslich um andere Rechtsgüter gehe, gehe damit fehl. Ob sich die beiden Vortaten als genügend schwer erwiesen, um für die Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen zu werden, könne jedoch offengelassen werden.  
Dem Beschwerdeführer würden unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung vorgeworfen. Er sei nicht geständig und habe bis anhin durchwegs die Aussagen verweigert. Die aktenkundigen Aussagen der Geschädigten seien a priori glaubhaft. Sie habe sehr detailliert und konstant geschildert, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Die a priori glaubhaften Aussagen der Geschädigten würden durch die im Nachgang des betreffenden Vorfalls erhobenen medizinischen Befunde gestützt. So seien anlässlich einer Untersuchung der Geschädigten weniger als 24 Stunden nach dem Vorfall diverse Hämatome an ihrem Körper sowie Würgemale in der Halsregion festgestellt worden, die sich ohne Weiteres mit der Darstellung der Geschädigten in Einklang bringen liessen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten weder in seinen an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahmen noch in seiner Beschwerdeschrift in Abrede gestellt. Folglich sei zumindest von einer erdrückenden Beweislage in Bezug auf zwei Tatvorwürfe, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohung, auszugehen. Das Vortatenerfordernis sei entsprechend erfüllt. 
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe sich dabei auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht im ersten Haftentscheid vom 5. April 2022 gestützt und eine von allen bisherigen Haftentscheiden abweichende Würdigung der unveränderten Sachlage vorgenommen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen durfte (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel; vgl. Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2). Insofern ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vom Zwangsmassnahmengericht abweichende Würdigung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz damit auch nicht dem Sachgericht vorgegriffen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein verfassungsmässiges respektive zuständiges Gericht verletzt. Der Beschwerdeführer hält selber zutreffend fest, dass die Vorinstanz lediglich von "a priori glaubhaften Aussagen" der Geschädigten ausgegangen sei und dass die erschöpfende Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts sei. Ein Widerspruch bzw. eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist darin nicht zu erblicken.  
Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Vorinstanz habe eine erdrückende Beweislage bejaht, obschon eine solche bis anhin nie thematisiert worden sei. Sie hätte ihm im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zur angeblich erdrückenden Beweislage Stellung zu nehmen. Dabei beruft er sich auf das Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 3, in dem das Bundesgericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht hat, nachdem die Vorinstanz von den in der ursprünglichen Haftanordnung und den im Entscheid betreffend Haftverlängerung des Zwangsmassnahmengerichts angenommenen besonderen Haftgründen abgewichen ist und erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen mussten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 124 I 49 E. 3c; Urteil 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2). 
Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 hat die Vorinstanz hier denselben Haftgrund bejaht wie das Zwangsmassnahmengericht. Sie hat einzig das Vortatenerfordernis mit einer anderen Begründung als erfüllt erachtet als das Zwangsmassnahmengericht. Damit beruht der angefochtene Beschluss weder auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt. 
 
3.1.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zeugenaussagen der beiden Personen, mit denen er und die Geschädigte den Abend verbracht hätten, stünden den Aussagen der Geschädigten in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Dabei führt er je zwei Aussagen der beiden Zeugen betreffend das Geschehen vor der ihm vorgeworfenen Tathandlung an. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte sehr detailliert und konstant geschildert habe, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, bestreitet er hingegen nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Geschädigten a priori glaubhaft seien, nicht als willkürlich darzutun. Aus seinem pauschalen Vorbringen, eine erdrückende Beweislage könne per se nicht vorliegen, wenn der Vorwurf einer Straftat gegenüber einer beschuldigten Person auf den blossen Aussagen einer involvierten Verfahrenspartei beruhe, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Zudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Mai 2022 zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vor. Zwar ist diesem - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu entnehmen, dass sich objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) in der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht hätten feststellen lassen. Ebenso geht aus dem Gutachten jedoch hervor, dass die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren seien. Und weiter: "Folgt man den subjektiven Angaben [der Geschädigten], wonach es im Rahmen des Halsangriffes / Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, liegen subjektive Symptom[e] einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen." Ausserdem befindet sich ein Notfallbericht der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid und Triemli vom 2. April 2022 in den Akten, worin als Diagnose "Multiple Würgemale am Hals und oberflächliche Abschürfungen an Schulter und untere[n] Extremitäten beidseits nach einem körperliche[n] Angriff vom 01.04.2022" erfasst ist. Aus seinem Vorbringen, gemäss eben diesem Notfallbericht habe die Geschädigte die Notfallstation gleichentags in gutem Allgemeinzustand verlassen, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzeigen, dass am Hals der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Januar 2023 betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren keine DNA von ihm habe festgestellt werden können. Gemäss diesem Gutachten konnte aus den beiden Spurenasservaten ab dem Hals rechts und links der Geschädigten nicht genügend humane DNA extrahiert werden, um daraus auswertbare DNA-Profile zu erstellen. Auch mit seinem Vorbringen, gemäss Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2023 müsse das Gericht die Geschädigte mutmasslich erneut befragen, damit es sich ein eigenes Bild über sie und deren Aussageverhalten machen könne, kann der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung nicht in Zweifel ziehen. 
 
3.1.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweislage als erdrückend Bundesrecht verletzt und namentlich gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verstossen hätte.  
Dass die Vorinstanz aus der bisherigen Aussageverweigerung des Beschwerdeführers Schlüsse für die erdrückende Beweislage gezogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Wort "folglich" in der Begründung der Vorinstanz bezog sich nicht nur auf den vorhergehenden Satz, sondern vielmehr auf die gesamte Erwägung der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.2). Dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder in rechtsverletzender Weise getroffen worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, namentlich die versuchte vorsätzliche Tötung sowie auch die im Raum stehenden Todesdrohungen, seien offenkundig von erheblicher Sicherheitsrelevanz, womit auch die zweite Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr gegeben sei.  
 
3.2.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu dieser Erwägung der Vorinstanz nicht äussert und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte, ist auf diesen Aspekt nicht einzugehen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte massgebende Kriterien. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis). 
Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; zum Ganzen: Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2022 imponierten bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers narzisstische Züge mit erheblicher Kränkbarkeit und deutlicher Eifersucht, ein Dominanzstreben mit negativem Frauenbild sowie eine Gewaltbereitschaft im partnerschaftlichen bzw. sozialen Nahfeld. Auffallend sei sodann der starke und sehr rigide Bezug zum Christentum. Der Beschwerdeführer wirke bei gewissen Reizthemen mit aggressiver Reaktionsbereitschaft leicht provozierbar und habe angegeben, aufgrund teils schwerer Depression mehrjährig in Psychotherapie gewesen zu sein und Medikamente eingenommen zu haben. Zudem habe, in letzter Zeit wohl recht intensiv, ein Cannabiskonsum stattgefunden. Bei der aktuell in Frage stehenden Tat sei die Stimmung offenbar gekippt und es sei zu einem schnellen Wechsel der Stimmung bei leichter Provozierbarkeit, Kränkbarkeit und aggressiver Reaktionsbereitschaft gekommen. Auch das persönlichkeitsimmanente Dominanzbedürfnis komme durch die Tatbeschreibung der Geschädigten deutlich zum Ausdruck. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die Gefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen als deutlich, für minderschwere Gewalt und Drohungen/Nötigungen als hoch einzustufen sei. Die belastete Legalprognose gründe einerseits auf Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers, andererseits auch auf dem Suchtmittelkonsum. Zudem bestünden mehrere Vorstrafen, insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Gewalt. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Die gesamten Lebensumstände seien bezüglich Rückfallgefahr ungünstig; es bestehe eine fehlende Tagesstruktur, Suchtmittelkonsum sowie die Belastung durch die Distanz des Beschwerdeführers zu seinen Kindern.  
Dass sich das Gutachten a priori als unverwertbar erweise, ergebe sich insbesondere nicht aus der dahingehenden Einschätzung von Prof. Dr. iur. C.________. Es erscheine fraglich, inwiefern Prof. Dr. iur. C.________ überhaupt in der Lage gewesen sei, das betreffende Gutachten, das sie in jeglicher Hinsicht für ungenügend halte, seriös in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht angehen, gestützt auf eine einzige gegenteilige Einschätzung, auf die keineswegs vorbehaltlos abgestellt werden könne, einem psychiatrischen Gutachten die Verwertbarkeit abzusprechen und so dem zuständigen Sachgericht vorgreifen zu wollen. Weder erwiesen sich die gutachterlichen Feststellungen als a priori nicht überzeugend noch erweise sich das Gutachten prima vista als derart offensichtlich fehlerbehaftet, dass ihm - im jetzigen Verfahrensstadium - die Verwertbarkeit abzusprechen wäre. 
Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einschlägig vorbestraft sei, sondern der aktuelle Tatvorwurf auch auf eine deutliche Steigerung des deliktischen Verhaltens seit seiner letzten Verurteilung hinweise. Mithin liege eine Aggravationstendenz vor, was die Rückfallprognose belaste. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigem Anlass und nach einem Stimmungsumschwung stark gekränkt gezeigt und sodann die Geschädigte massiv gewürgt haben soll, durch welches Vorgehen sich eine gewisse Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers manifestiere. Es sei daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Hierbei sei die Rückfallgefahr und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit anderer als hoch einzustufen. 
 
3.3.3. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vom 27. September 2022 insbesondere gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. C.________ vom 19. Januar 2023. Diese zeige auf, dass das Gutachten "an verschiedenen krassen Mängeln" leide und nicht verwertbar sei.  
Soweit er beanstandet, dass ein Aktengutachten erstellt wurde, ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der Gutachter den Beschwerdeführer ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung aufgeklärt habe, der Beschwerdeführer sich dann aber entschieden habe, an der gutachterlichen Exploration nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe der Gutachter im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenlage infolge Verweigerung der Exploration durch den Beschwerdeführer eingeschränkt sei, weshalb die Schlussfolgerungen zurückhaltend vorgenommen würden. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich; der Gutachter hat dies in seinem Gutachten sodann selber entsprechend festgehalten. 
Bei seiner Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Gutachter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, die sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz ( in dubio pro reo) standhalten (Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.5; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).  
Dem Gutachten sind sodann - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch unter "Befunde" (ab Seite 35) und unter "Beurteilung" (ab Seite 41) Bezüge zum Sachverhalt zu entnehmen. Betreffend Legalprognose hielt der Gutachter unter anderem fest, die Delinquenz des Beschwerdeführers reiche bis in die Jugend zurück, Gewalt ausserhalb des partnerschaftlichen bzw. familiären Kontexts sei nicht ersichtlich. Gegenüber seinen Partnerinnen zeige er erstmals ab 2008 aggressives Verhalten mit Dominanzbedürfnis und bei negativem Frauenbild ausgeprägte herabwürdigende Verhaltensweisen. Der Hinweis auf Drogenkonsum und auf depressive Phasen deute auf gewisse Instabilität hin, die erhöhte Kränkbarkeit verstärke wiederum die aggressive Reaktionsbereitschaft. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Wenn die Vorinstanz festhielt, der Gutachter habe anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, welche Risikofaktoren seiner Ansicht nach im Hinblick auf allfällige künftige Delinquenz des Beschwerdeführers von Relevanz seien, ist dies vor dem Hintergrund der im haftrichterlichen Verfahren vorzunehmenden bloss summarischen Würdigung des Gutachtens, nicht zu beanstanden. Sie hielt zudem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter ausgemachten Risikofaktoren im Übrigen nicht in Abrede stelle und es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein werde, sich eingehend mit dem Gutachten zu befassen und nötigenfalls eine Ergänzung desselben vornehmen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich zu der im Gutachten thematisierten Schuldfähigkeit und den Massnahmen äussert, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Vorbringen vorliegend von Relevanz sein sollen, ist darauf nicht einzugehen. 
Schliesslich hat die Vorinstanz - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hat in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeholte "Beurteilung" das behördlich bestellte Gutachten nicht derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Dass sie nicht auf jeden einzelnen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 
 
3.3.4. Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung rückfällig und wiederum mit Gewaltdelikten, insbesondere in seinem nahen sozialen Umfeld, in Erscheinung treten würde, und dass daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei.  
 
3.4. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht. Ob auch andere Haftgründe - namentlich die Kollusionsgefahr - gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.  
 
4.  
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft bringt der Beschwerdeführer einzig vor: "Sollte das Bundesgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass eine Ersatzmassnahme erforderlich sein sollte, so erscheint ein Kontaktverbot zur Privatklägerin im Sinne des Eventualantrags als verhältnismässig (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO)." Damit wiederholt er sein bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen. 
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2022 in Haft. Angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Fall einer Verurteilung bestehe noch keine Überhaft und die Fortdauer der Haft erweise sich vor dem Hintergrund der Schwere der im Raum stehenden Tatvorwürfe und der drohenden empfindlichen Strafe weiterhin als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen erwiesen sich als unzureichend und fielen daher ausser Betracht, wenn mit einer Haftentlassung mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Dies sei vorliegend der Fall, zumal der Gutachter diverse Risikofaktoren bezeichnet habe und sich der Beschwerdeführer mutmasslich aus nichtigem Anlass zur Begehung eines schweren Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil einer Kollegin habe hinreissen lassen. Zudem sei, wie erwähnt, eine deutliche Aggravationstendenz seit seiner letzten Verurteilung auszumachen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, ist nicht weiter darauf einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Ninos Jakob wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck