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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_188/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, Schadenersatz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit handschriftlicher Eingabe vom 31. März 2023 ersucht A.________ das Bundesgericht, seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung und der Gesetze wahrzunehmen. Er sei Staatsgefangener im Gefängnis Horgen. Er könne der Untersuchungsbehörde über 150 Verstösse gegen die StPO nachweisen und fordere deswegen über 8 Mio Franken Schadenersatz. Das Verfahren gegen ihn sei abgeschlossen, aber es passiere nichts. Der Staatsanwalt Lorin Stahel könne ihm nichts nachweisen und spiele daher auf Zeit. Er zögere die Einreichung der Anklage hinaus, um zu verhindern, dass er den Sommer in Freiheit verbringen könne. 
Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde A.________ aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 18. April 2023 den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis bleibe seine Eingabe unbeachtlich. Diese Verfügung wurde ihm am 11. April 2023 zugestellt. A.________ hat innert Frist nicht reagiert und keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Eingabe vom 31. März 2023 enthält keine formellen Rechtsbegehren. Nach ihrem unklaren Inhalt scheint der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen und ein Haftentlassungsgesuch stellen sowie der Staatsanwaltschaft Rechtsverzögerung vorwerfen zu wollen. In keinem dieser drei Fälle wäre das Bundesgericht zuständig, als erste Instanz zu urteilen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Das hat er innert Frist nicht getan, womit auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht genügt, sodass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi