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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_648/2022  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, 9410 Heiden. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juni 2022 
(AB 21 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags stellte A.________ in der gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland gestützt auf Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren. Anlässlich des Pfändungsvollzugs gab B.________ an, noch über verschiedene Wertgegenstände zu verfügen, welche sich im Besitz von A.________ befänden. Auf die Pfändung dieser Wertgegenstände wurde seitens des Betreibungsamts verzichtet. Gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 liess B.________ beim Obergericht Appenzell Ausser-rhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Beschwerde erheben und verlangte unter anderem die Einpfändung ihrer sich im Besitz von A.________ befindlichen Vermögenswerte an der C.________strasse yyy in U.________. 
 
B.  
Mit Urteil vom 26. Juni 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Pfändungsurkunde auf und wies das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland an, (auch) die im Eigentum der Schuldnerin stehenden, aber sich im Besitz von A.________ befindlichen Vermögenswerte gemäss Liste "Frauengut in U.________" zu pfänden bzw. rechtshilfeweise pfänden zu lassen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. August 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des obergerichtlichen Urteils so zu ändern, dass die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 nicht aufgehoben und nicht geändert wird, in jedem Fall, was den Maria Theresien-Schrank betreffe. Falls das vorgenannte Rechtsbegehren nicht oder nur in Bezug auf den Maria Theresien-Schrank geschützt werde, sei für diese Gegenstände an der gesetzlichen Reihenfolge der Pfändung festzuhalten. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, die als Rechtsmittelinstanz über eine Pfändung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger und Besitzer der gepfändeten Gegenstände vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 148 V 174 E. 2.2). Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer, der sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach zum Sachverhalt geäussert hat, erstmals vor Bundesgericht geltend macht, dass der Maria Theresien-Schrank im Gegensatz zu den anderen Gegenständen auf der Liste "Frauengut in U.________" noch nicht definitiv der Schuldnerin zugewiesen worden sei, ist dieses Vorbringen daher unbeachtlich.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Einpfändung diverser sich beim betreibenden Gläubiger befindlicher Vermögenswerte der Schuldnerin. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in U.________" erwogen, diese seien mit dem gerichtlichen Vergleich bzw. dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid vom 11. November 2015 in das unbelastete Eigentum der Schuldnerin übergegangen. Dies werde vom (heutigen) Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, der sich auf einen rein obligatorischen Anspruch berufe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige das Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach vom 16. Juni 2005 lediglich die Behauptung der Schuldnerin, dass die angeführten Gegenstände damals mit ihrem Einverständnis einstweilen im Besitz des Beschwerdeführers belassen worden seien. Dass der Beschwerdeführer einen vertraglichen Anspruch auf eine längerdauernde Nutzung nach der Erbteilung im Jahre 2015 habe, könne daraus nicht abgeleitet werden. Es stehe der Schuldnerin also das unbelastete Eigentum an den in der Liste "Frauengut in U.________" aufgeführten Gegenständen zu, während der Beschwerdeführer an diesen Sachen nur unselbständigen Besitz im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB habe. Dieser beruhe auf einem obligatorischen Anspruch und mangels anderer Abrede könne die Schuldnerin als Verleiherin die Sachen beliebig zurückfordern. Als lediglich obligatorisch Berechtigter verfüge der Beschwerdeführer über keine im Sinne von Art. 95 Abs.3 SchKG bzw. Art. 106 SchKG zu beachtenden Ansprüche. Es erscheine vor dem dargelegten Hintergrund als angebracht, die im Eigentum der Schuldnerin stehenden und sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befindlichen Gegenstände ebenfalls in die Pfändung einzubeziehen.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer darauf besteht, dass ihm die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, die betreffenden Gegenstände bis zu seinem Tod behalten zu dürfen, führt er bloss einzelne Dokumente und Umstände an, die er anders gewürdigt haben möchte. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (oben E. 1.4). Ausserdem geht der Beschwerdeführer nicht auf die zutreffende vorinstanzliche Erkenntnis ein, dass rein obligatorische Ansprüche, wie sie von ihm einzig geltend gemacht worden sind, dem Pfändungsbeschlag nachgehen (vgl. ZONDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 106 SchKG; A. STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 106 SchKG; ROHNER, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 106 SchKG). Seine Berufung auf Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonach namentlich Vermögensstücke, welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, nur gepfändet werden, wenn zur Befriedigung des Betreibenden nicht genug andere Vermögenswerte vorhanden sind, geht aus dem genannten Grund fehl. Zwar kommt als Dritter im Sinne dieser Bestimmung auch der betreibende Gläubiger in Frage (BGE 97 III 116 E. 1; FOËX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 54 zu Art. 95 SchKG; DE GOTTRAU, in: Commentaire romand, 2005, N. 32 zu Art. 95 SchKG). Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aber gerade kein die Pfändung ausschliessendes oder einschränkendes Recht geltend gemacht hat, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass die Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in U.________" nicht unter diese Bestimmung fallen (vgl. FOËX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 53 zu Art. 95 SchKG; WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 95 SchKG; DE GOTTRAU, a.a.O., N. 31 zu Art. 95 SchKG). Ausgehend von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat sich die Vorinstanz daher sehr wohl an die gesetzliche Reihenfolge der Pfändung gehalten. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, dass die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1; 115 III 45 E. 3a; Art. 95 Abs. 4bis SchKG) rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, indem sie ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Pfändung als nicht opportun erachtet hat.  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss