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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_149/2025  
 
 
Urteil vom 25. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2025 (AK.2024.594-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Er wird verdächtigt, am 28. August 2024 mit einem Bagger auf dem Grundstück am U.________weg xx in V.________ eine Stützmauer und mehrere Sträucher beschädigt zu haben. Zudem habe er einen metallenen Gartenzaun auf dem Grundstück U.________weg xx in V.________ beschädigt. Zwischen dem 9. September 2024 und 9. Oktober 2024 soll A.________ auf den genannten Grundstücken weitere Sachbeschädigungen begangen haben. Hintergrund des Konflikts soll ein Streit um ein Nutzungsrecht in Bezug auf einen Weg sein, der zwischen den genannten Grundstücken verläuft. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde A.________ am 5. September 2024 polizeilich einvernommen. Dabei habe er ausgesagt bzw. beantragt, das Strafverfahren sei "wegen Befangenheit der Staatsanwaltschaft St. Gallen an den Strafgerichtshof Bellinzona" weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nicht ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 15. Februar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2025. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu Recht nicht eingetreten ist. Auf alle Verfahrensanträge und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 56 StPO detailliert dar, dass und weshalb ein pauschal gegen eine gesamte Strafbehörde gerichtetes Ausstandsgesuch unzulässig ist. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen negiert er die ihm vorgeworfenen Strafvorwürfe, indem er den Sachverhalt aus seiner Sichtweise schildert und in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen zitiert. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Ausstandsbegehren gestellt, zeigen die beigezogenen Vorakten, dass er in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 5. September 2024 sehr wohl die Befangenheit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen geltend machte und deshalb die Weiterleitung des Verfahrens an eine andere Strafverfolgungsbehörde beantragte. 
 
6.  
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem hat er seine angebliche Bedürftigkeit trotz bundesgerichtlicher Aufforderung nicht belegt. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn