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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_200/2023, 7B_201/2023, 7B_202/2023  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller und/oder Rechtsanwalt Dr. Martin Heisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Alleinerbin des B.B.________, 
verstorben am xx.xx.2022, 
nämlich: C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte ein Strafverfahren gegen D.________, den am xx.xx.2022 verstorbenen B.B.________ und weitere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Sie beschlagnahmte im Rahmen dieser Strafuntersuchung diverse Vermögenswerte, darunter auch ein Bankkonto der Bank E.________ von B.B.________ und seiner ehemaligen Ehefrau F.B.________ (IBAN xxx).  
 
A.b. Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ersuchte B.B.________ mit Anträgen vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe folgender Beträge:  
 
- Fr. 82'140.65 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei G.________ vom 31. Dezember 2021, 
- Fr. 40'014.50 für die Bezahlung der Hälfte eines vom "H.________" geforderten Kostenvorschusses, 
- Fr. 107'621.35 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei I.________ vom 28. März 2022, und 
- Fr. 7'546.55 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei I.________ vom 12. Juli 2022. 
Das Bezirksgericht hiess die Anträge von B.B.________ mit inhaltlich weitgehend gleichlautenden Beschlüssen vom 7. Februar, 18. Mai und 19. August 2022 gut und wies die Bank E.________ in teilweiser Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme jeweils an, diese Beträge freizugeben. 
 
A.c. Zwischenzeitlich hatte das Bezirksgericht mit Urteil vom 11. April 2022 das Strafverfahren gegen B.B.________ definitiv eingestellt. Mit "Nachtragsurteil" vom 22. August 2022 entschied es ferner, das Bankkonto IBAN xxx bei der Bank E.________ zur Sicherung der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung der Privatklägerin A.________ von Fr. 424'069.-- heranzuziehen. Die Kontosperre bleibe zwecks Sicherung der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Kontosperre "der übrigen in der Position yyy bei der Bank E.________ enthaltenen Vermögenswerte, lautend auf den Beschuldigten B.B.________ und die andere Verfahrensbeteiligte F.B.________" werde nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank E.________ werde angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der berechtigten Personen freizugeben.  
 
B.  
Die Privatklägerin A.________ erhob gegen die Beschlüsse vom 7. Februar, 18. Mai und 19. August 2022 des Bezirksgerichts jeweils Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies die drei Beschwerden am 19. Dezember 2022 mit drei inhaltlich weitgehend gleichlautenden Beschlüssen ab, kurz nachdem B.B.________ am xx.xx.2022 verstorben war. 
 
C.  
Mit Beschwerden in Strafsachen beantragt die A.________ vor Bundesgericht, es seien die drei Beschlüsse des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und die Vermögensbeschlagnahme unverändert aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beschlussfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Rechtsvertretung des verstorbenen B.B.________ hat Antrag gestellt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen und der Beschluss vom 19. Dezember 2022 zu bestätigen. 
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die drei Verfahren (damals noch 1B_66/2023, 1B_68/2023 und 1B_70/2023) mit Verfügung vom 18. April 2023 vereinigt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Der Rechtsvertreter von B.B.________, Rechtsanwalt Fatih Aslantas, hat am 15. Mai 2023 bekanntgegeben, dass die Tochter von B.B.________, C.B.________, dessen Alleinerbin sei und ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe. 
Die A.________ hat mit Eingabe vom 22. Juni 2023 repliziert. 
Am 12. Juli 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die Zweite strafrechtliche Abteilung unter den Verfahrensnummern 7B_200/2023, 7B_201/2023 und 7B_202/2023 behandelt werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten sind drei kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen eine Beschlagnahme in einem Strafverfahren teilweise aufgehoben wird. Dagegen steht jeweils die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um drei Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG betreffen. Demnach sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermögenswerte auf dem gesperrten Bankkonto seien ihr vollumfänglich zu restituieren. Sofern dies zutrifft, was vom Sachgericht zu beurteilen ist, droht der Beschwerdeführerin durch die teilweisen Freigaben der beschlagnahmten Vermögenswerte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zudem als Geschädigte nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1 und E. 2.3 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.  
 
1.2. B.B.________ ist am xx.xx.2022 verstorben. Seine Alleinerbin tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin kraft Gesetzes in die Position des Erblassers ein (Art. 560 ZGB), jedenfalls soweit es um die Frage seiner vermögensrechtlichen Ansprüche geht (vgl. Art. 382 Abs. 3 StPO für das Rechtsmittelverfahren im Kanton).  
 
2.  
Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme haben keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (vgl. Urteil 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Die drei angefochtenen Entscheide wurden alle am 19. Dezember 2022 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Beschlagnahmebestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 70 StGB und Art. 263 StPO. Sie macht geltend, gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft handle es sich beim gesamten Betrag auf dem Konto IBAN xxx der Bank E.________, das bei Anklageerhebung einen Saldo von Fr. 5'231'200.23 aufgewiesen habe, um mutmasslichen Deliktserlös. Als solcher sei der gesamte Betrag einzuziehen und der Beschwerdeführerin zu restituieren. Ob dies zutreffe, sei allein vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz habe dessen Entscheid deshalb mit der teilweisen Freigabe der Vermögenswerte in unzulässiger Weise vorweggenommen. Zudem liege, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine "klare Überdeckung bzw. Überbeschlagnahme" vor: Die Staatsanwaltschaft gehe aufgrund der bereits bewilligten Freigaben für Lebenshaltungs- und Pflegekosten von B.B.________ vielmehr von einer "deutliche[n] Unterdeckung" aus.  
Darüber hinaus liessen sich die von B.B.________ beantragten Freigaben von beschlagnahmten Vermögenswerten auch sonst nicht (vollumfänglich) rechtfertigen. So seien die von der Vorinstanz freigegebenen Beträge nicht nur für die Verteidigung von B.B.________ im Strafverfahren bestimmt, sondern beträfen auch andere Aufwendungen, wie etwa der Kostenvorschuss für ein Schiedsverfahren vor dem "H.________", das inzwischen bereits abgeschrieben worden sei. Auch die Honorarnoten der Anwaltskanzlei I.________ vom 28. März und 12. Juli 2022 beträfen teilweise Aufwendungen für dieses Schiedsverfahren, das B.B.________ "aus eigenen Stücken und ohne Not" (mit-) initiiert habe. Da diese Aufwendungen nicht das Straf- bzw. Beschlagnahmeverfahren beträfen, seien die entsprechenden Vermögensfreigaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig. 
 
3.2. Nach aArt. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO).  
Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Abs. 3). Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung (Abs. 4). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5). 
 
3.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis).  
Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammt (Urteile 7B_191/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2; 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
Wird eine Beschlagnahme ganz oder teilweise aufgehoben, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte den berechtigten Personen nach den Bestimmungen von Art. 267 StPO auszuhändigen. Die Berechtigung richtet sich nach den Regeln des Privatrechts (Urteil 6B_737/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1 mit Hinweisen); allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG bleiben somit vorbehalten (BGE 145 IV 80 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Beschwerden sind begründet: Die Vorinstanz erwägt, die Verweigerung der teilweisen Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme im fraglichen Umfang würde "angesichts der zurzeit gegebenen Verhältnisse deutlich gegen das zu wahrende Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen". Indessen hält sie in den angefochtenen Entscheiden weder fest, welchen Stand das Konto IBAN xxx aktuell aufweist, noch, welcher Betrag ihrer Auffassung nach beschlagnahmt bleiben muss. Ihre Feststellung, es zeichne sich klar eine "Überdeckung bzw. Überbeschlagnahme" ab, ist deshalb nicht nachvollziehbar.  
Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz erwägt zwar, mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 liege mittlerweile ein Sachentscheid vor; wie sie aber selbst einräumt, war dieser noch unbegründet, als sie die angefochtenen Entscheide gefällt hat, und nicht rechtskräftig. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B.________ und der vom "H.________" geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden. 
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob es - wenn die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme vorlägen - korrekt wäre, die fraglichen Beträge ausdrücklich "für die Bezahlung" von bestimmten Anwaltsrechnungen und eines Kostenvorschusses des "H.________" freizugeben. 
 
4.  
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die drei angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Anträge von B.B.________ vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der drei Verfahren neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerden werden gutgeheissen. 
 
2.  
Die Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben und die Anträge von B.B.________ vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen. Die Sachen werden jeweils zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern