Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_150/2024
Urteil vom 25. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom 29. Januar 2024 (WBE.2023.140).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1973 in Jordanien oder Gaza geborene Palästinenser B.A.________ reiste im März 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im November 2002 heiratete er die im Libanon geborene A.A.________, die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und heute das Schweizer Bürgerrecht besitzt, woraufhin ihm der Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Aus der Ehe gingen fünf Kinder (geboren 2003, 2004, 2006, 2011 und 2020) hervor, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Per September 2008 zog die Familie in den Kanton Aargau. Die Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ wurde letztmals bis Ende November 2017 verlängert.
A.b. B.A.________ ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Busse von Fr. 100.-- wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 20. April 2010);
- bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2015).
A.c. Mitte November 2015 teilten die Sozialen Dienste U.________ dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, dass B.A.________ und seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 310'711.65 bezogen hatten.
A.d. Zwischen Mitte Juni 2016 und Anfang Februar 2017 hielt sich B.A.________ wegen eines Strafprozesses in Deutschland auf. Nachdem er dem Amt für Migration und Integration zwischen Ende März und Mitte Juli 2017 mehrfach hatte mitteilen lassen, in Deutschland nicht verurteilt worden zu sein, erteilte das deutsche Bundesamt für Justiz dem Amt am 17. Januar 2018 die Auskunft, B.A.________ sei unter dem Namen "C.________" mit folgenden drei Verurteilungen im deutschen Strafregister verzeichnet:
- Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu DEM 10.-- wegen Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung in neun Fällen (Urteil des Amtsgerichts Borken vom 23. Dezember 1997);
- Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub (Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 1998);
- Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Februar 2017).
A.e. Im Mai 2017 reichte B.A.________ beim Amt für Migration und Integration ein Gesuch um Familiennachzug zu seiner Ehefrau und seinen Kindern ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das Amt fest, die Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ sei erloschen, lehnte dessen Familiennachzugsgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration vom 31. Oktober 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019 wurden die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel abgewiesen. Auf eine daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_542/2019 vom 12. Juni 2019 nicht ein.
A.f. Am 1. Juli 2019 reichte B.A.________ ein weiteres Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Gesuch nicht ein, wies B.A.________ aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Wegweisungsvollzug. Mit Schreiben vom 9. August 2019 forderte das Amt für Migration und Integration B.A.________ dazu auf, die Schweiz umgehend zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete er keine Folge. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wies das SEM ein Gesuch von B.A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab.
A.g. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten bei B.A.________ am 18. Dezember 2019 israelische Reisedokumente sowie ein jordanisches Dokument sichergestellt werden. Im September 2021 wurde B.A.________ als palästinensischer Staatsbürger anerkannt und darauf hingewiesen, dass sein Pass bis am 5. Juni 2021 gültig gewesen sei. Im Juli 2021 trat das Amt für Migration und Integration auf ein erneutes Gesuch um Familiennachzug von B.A.________ nicht ein.
A.h. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau B.A.________ rückwirkend ab dem 1. April 2018 eine volle Invalidenrente zu.
B.
Am 8. Dezember 2021 stellten B.A.________ und A.A.________ abermals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B.A.________ und beantragten unter Hinweis auf die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente, wiedererwägungsweise den Familiennachzug oder den Aufenthalt von B.A.________ als Rentner oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Amt für Migration und Integration das Gesuch ab und setzte B.A.________ mit Blick auf die seit dem 12. Juni 2019 rechtskräftige Wegweisung vom 11. Juni 2018 eine neue Ausreisefrist. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration mit Entscheid vom 23. März 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2024 erheben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, B.A.________ sei unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, B.A.________ die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen. Subeventualiter sei B.A.________ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragen B.A.________ und A.A.________ die unentgeltliche Prozessführung.
Das Amt für Migration und Integration und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung; sie beantragen Abweisung der Beschwerde (n). Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK. Damit machen sie in vertretbarer Weise einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3.
1.3.1. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl mit Blick auf den subeventualiter gestellten Antrag auf vorläufige Aufnahme bzw. den Wegweisungsvollzug (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG ; Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.4 mit Hinweisen; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2 und 5.3, nicht publ. in: BGE 149 I 66) wie auch in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Unrecht verneint (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Art. 14 Abs. 2 AsylG verschafft keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet - wie Art. 30 AIG - eine Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen (Urteil 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2.2; vgl. auch Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3 mit Hinweisen; 2C_300/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2.1-2.3).
1.3.2. Aufgrund des Fehlens eines Bewilligungsanspruchs sind die Beschwerdeführer hinsichtlich der Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass sie diesbezüglich auch nicht zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert sind (Art. 115 lit. b BGG; Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.3. Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II/9.3 des angefochtenen Urteils) findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Im Übrigen ist der aktuellen politischen Situation im Herkunfts- bzw. Ausreiseland auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; Urteile 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 1.4; 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 1.3). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt die qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht entschied, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 nach wie vor nicht gegeben sind. Dem Verfahren liegt das Gesuch der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2021 zugrunde, mit welchem sie dem Amt für Migration und Integration beantragten, die Verfügung vom 11. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Amt trat auf das Gesuch ein, wies es jedoch nach erneuter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ab.
3.1. Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers 2 wurde mit dem Urteil 2C_542/2019 vom 12. Juni 2019 rechtskräftig (Art. 61 BGG) beendet. Seit diesem Urteil hat er kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz.
Ist eine frühere Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert worden, kann zwar grundsätzlich jederzeit um eine neue Bewilligung nachgesucht werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Wurde die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Verwaltungsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die ausländische Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt hat (vgl. Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1; 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verliess, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; je mit Hinweis). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6 mit Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids - hier des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019 (vgl. Urteile 2C_593/2021 vom 13. April 2022 E. 3; 2C_826/2021 vom 25. November 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung vor, so bedeutet das nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der früheren Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es dabei nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Bewilligungsentscheids frei darüber zu befinden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung derart geändert haben, dass nunmehr ein Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass zwei der drei Gründe für das Erlöschen des auf Art. 42 Abs. 1 AIG gestützten früheren Anspruchs auf Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2, nämlich jener der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ) und jener der Falschangabe bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ), weiterhin gegeben seien. Demgegenüber habe sich die Ausgangslage hinsichtlich des Erlöschensgrunds des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) aufgrund der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen IV-Rente entscheiderheblich geändert. Dessen allenfalls verbleibender Sozialhilfebezug könne nicht mehr als verschuldet gelten, weshalb ihm der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr entgegengehalten werden könne (vgl. E. II/3.2-II/3.6 des angefochtenen Urteils). Sodann sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 unverändert ausserordentlich gross. Eine Herabsetzung dieses Interesses wegen Zeitablaufs falle sowohl hinsichtlich der Falschangabe wie auch hinsichtlich der Straffälligkeit ausser Betracht: Zum einen habe der Beschwerdeführer 2 gegenüber den Behörden erneut falsche Angaben (über den Besitz bzw. die Möglichkeit der Erlangung von Reisepapieren) gemacht; zum anderen könne ihm kein Wohlverhalten attestiert werden, da er mehrere rechtskräftige Wegweisungsanordnungen beharrlich ignoriert habe und demgemäss offenkundig völlig unwillig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. E. II/6.2 des vorinstanzlichen Urteils). Bezüglich des privaten Interesses des Beschwerdeführers 2 am Verbleib in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, dieses habe sich im Vergleich zur Situation im Frühjahr 2019 leicht erhöht. Angesichts der langen Dauer seines Aufenthalts, seiner in sprachlicher Hinsicht normalen, in kultureller und sozialer Hinsicht hingegen eher mangelhaften Integration, seiner familiären und gesundheitlichen Situation sowie des Umstands, dass seiner sozialen Reintegration in Israel gewisse Schwierigkeiten, wiewohl keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, sei es als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund halte die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 vor dem nationalen Recht und Art. 8 EMRK stand (vgl. E. II/6.3-II/6.5, II/7 und II/8 des angefochtenen Urteils). Schliesslich sei auch der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 nach Israel zulässig und verhältnismässig (vgl. E. II/9 des angefochtenen Urteils). Wie es sich mit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers 2 nach Jordanien verhält, liess die Vorinstanz offen (vgl. E. II/6.4.6 und II/9.3.3 des angefochtenen Urteils).
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Falschangabe zu Unrecht bejaht.
Soweit diese Rügen die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe sowie der Falschangabe in Bezug auf die Delinquenz des Beschwerdeführers 2 in Deutschland betreffen, ist darauf nicht einzugehen. Die Feststellung, dass der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 2 aufgrund des Vorliegens der besagten Widerrufsgründe erlosch, bildete Teil der Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 11. Juni 2018 und erwuchs am 12. Juni 2019 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, die für diese Feststellung erheblichen Umstände hätten sich seit dem Frühjahr 2019 geändert; sie argumentieren vielmehr im Wesentlichen, die kantonalen Behörden hätten die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Falschangabe (in Bezug auf die in Deutschland verübten Straftaten) bereits in den Jahren 2018 und 2019 nicht als gegeben erachten dürfen. Diese Frage kann indes nach dem in der E. 3.1 hiervor Ausgeführten von vornherein nicht Gegenstand der vorliegend strittigen Neubeurteilung sein.
4.3. Die Beschwerdeführer kritisieren, die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 erneut falsche Angaben gemacht hätten und der Beschwerdeführer 2 vor Beginn des Gaza-Kriegs sowohl nach Gaza wie auch nach Israel hätte ausreisen können und weiterhin nach Israel ausreisen könne, seien offensichtlich bzw. qualifiziert falsch.
4.3.1. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (Urteile 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 3.2; 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5; je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5; 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2).
4.3.2. Die Beschwerdeführer machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Februar 2021 geltend, der Beschwerdeführer 2 verfüge über keine palästinensischen Reisepapiere; Ende September 2021 stellte sich jedoch nach Rückfrage des SEM bei den palästinensischen Behörden heraus, dass er einen bis am 5. Juni 2021 gültigen palästinensischen Pass besass, womit die Behauptung vom Februar 2021 augenscheinlich nicht der Wahrheit entsprach. Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2019 israelische Reisedokumente des Beschwerdeführers 2 sichergestellt, deren aktuellstes den Behörden seit April 2019 bekannt und bis am 12. Juni 2020 gültig war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Israel
damals möglich gewesen wäre, nachgerade willkürlich sein soll.
4.3.3. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz dahingegen insoweit, als sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers 2, nach Israel zurückzukehren, ohne weitere Abklärungen als nach wie vor gegeben erachtete. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) Hinweise darauf entnehmen lassen, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer 2, der nicht über die israelische Staatsbürgerschaft verfügt, seit dem 12. Juni 2020 in Israel aufenthaltsberechtigt sein soll. Dass er dort teilweise aufgewachsen ist, einen erwachsenen Sohn hat, der in Israel geboren und israelischer Bürger ist, sowie dass der Beschwerdeführer 2 während vieler Jahre mit der israelischen Regierung kollaboriert hat (vgl. E. II/6.4.2, II/6.4.5 und II/9.3.2 des angefochtenen Urteils), erhöht zwar seine Chancen auf (Re-) Integration in Israel, genügt aber nicht, um ein Anrecht auf Aufenthalt in Israel zu begründen. Wohl können israelische Staatsangehörige darum ersuchen, ihre nicht-israelischen Eltern nach Israel nachziehen zu dürfen; dies setzt im Fall des Vaters allerdings u.a. voraus, dass dieser älter als 67 ist und keine Kinder im Ausland hat (vgl. < www.gov.il/en/service/elderly_lone_parent_of _israeli_citizen > [besucht am 25. Juli 2024]), was auf den Beschwerdeführer 2 nicht zutrifft. Ferner hat sich die politische Lage im Nahen Osten seit dem Hamas-Terror vom 7. Oktober 2023 und der militärischen Intervention Israels im Gazastreifen notorisch derart verändert, dass nicht nur - wie die Vorinstanz anerkannt hat - eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Palästina als höchst problematisch erscheint (vgl. E. II/6.4.2 und II/6.4.8 des angefochtenen Urteils), sondern umso mehr abzuklären gewesen wäre, ob ihn die israelischen Behörden überhaupt (wieder) ins Land lassen würden.
4.3.4. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Israel seitens der israelischen Behörden gestattet würde, betrifft nicht die allfällige Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, sondern das Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob Israel als sein Heimatstaat bzw. als mögliches Ausreiseland zu betrachten ist. Wie das Bundesgericht unlängst entschied, kann eine strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a StGB) nicht gestützt auf blosse Vermutungen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht im anvisierten Ausreiseland ausgesprochen werden und müssen der Landesverweisung entgegenstehende Umstände im Sinn von Art. 66d Abs. 1 StGB grundsätzlich bereits im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 und 2.4; vgl. überdies Urteil 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.4.4, 4.4.6 und 4.5, wo das Bundesgericht in Zusammenhang mit einer Eingrenzung eine ungenügende Abklärung der in Frage kommenden Ausreiseländer bemängelte). Desgleichen geht das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nur dann von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, wenn die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist,
obwohl die Identität bzw. Nationalität des Ausländers belegt ist oder wenigstens keine Gründe dafür bestehen, an dessen Herkunft zu zweifeln, und die erforderlichen Reisepapiere beschafft werden können (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 127 I 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_370/2023 vom 27. Juli 2023 E. 4.2.1; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.1).
4.3.5. Die skizzierten Rechtsprechungslinien bedeuten im Kontext des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens, dass sich die Migrationsbehörden nicht auf reine Tatsachenvermutungen betreffend das Herkunftsland der von einer Wegweisung betroffenen ausländischen Person abstützen dürfen. Sie müssen vielmehr
vor Vornahme der Interessenabwägung und unabhängig von der (weitgehend nachgelagerten) Problematik des allfälligen Bestehens von den Wegweisungs
vollzug hindernden Umständen untersuchen, ob die Person (nach wie vor) einen Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland hat. Hat sie keinen solchen Anspruch oder lässt sich darüber keine gesicherte Kenntnis erlangen, steht dies nicht erst dem Vollzug der Wegweisung entgegen, sondern bereits ihrer Anordnung. Diese nach landesrechtlichen Grundsätzen bestehende Abklärungspflicht ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK. Greift eine aufenthaltsbeendende Massnahme in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK ein, müssen die Schwierigkeiten und Risiken, mit denen die ausländische Person nach der Wegweisung im Zielstaat konfrontiert ist, Gegenstand der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bilden (Urteil des EGMR
Veljkovic-Jukic gegen Schweiz vom 21. Juli 2020 [59534/14] § 44; vgl. zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten Urteile des EGMR
M. und andere gegen Bulgarien vom 26. Juli 2011 [41416/08] § 122 ff.;
Al-Nashif gegen Bulgarien vom 20. Juni 2002 [50963/99] § 133). Um die Interessenabwägung konventionskonform vornehmen zu können, müssen sich die Behörden mithin über den Rechtsstatus der ausländischen Person im Ausreiseland im Klaren sein.
4.3.6. Daraus folgt, dass die Vorinstanz, indem sie es versäumte, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 in Israel immer noch aufenthaltsberechtigt ist, den entscheiderheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die weiteren Rügen der Beschwerdeführer, namentlich in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, begründet sind, kann dahingestellt bleiben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird damit gegenstandslos. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu zu regeln haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Thomas Biedermann für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann