Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_739/2024
Urteil vom 25. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Begleichung Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt, vom 10. September 2024 (SB.2018.46).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Präsidialverfügung des Appellationsgerichts vom 10. September 2024 wurde der A.________ AG mitgeteilt, dass die bei bzw. von ihr sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig gemäss Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB eingezogen worden seien, soweit hieraus nicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB die Forderungen der Privatkläger beglichen worden seien. Die der A.________ AG auferlegten Verfahrenskosten seien demgemäss nicht aus den eingezogenen Vermögenswerten zu begleichen. Die dem Appellationsgericht zurückgesandte Rechnung werde der A.________ AG mit Frist zur Begleichung bis 30. September 2024 retourniert.
Die Präsidialverfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gestützt darauf hat die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.
2.
Der Präsidialverfügung vom 10. September 2024 liegt das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 zugrunde. Aus dem Urteilsdispositiv (S. 254 und 255) ergibt sich u.a. das Folgende:
"Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden - in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der A.________ AG - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den sichergestellten Vermögenswerten der B.________ AG (unterdessen fusioniert mit der A.________ AG; Kontokorrent Nr. 443846-41 bei der C.________ AG) und der D.________ AG (unterdessen fusioniert mit der A.________ AG; Kontokorrent Nr. 0307.19532120.-1.01 bei der Bank E.________. AG) beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der B.________ AG und der D.________ AG bzw. der A.________ AG wird, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der A.________ AG betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen".
"Die A.________ AG trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF. 10'000.-- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) ".
3.
Die Präsidialverfügung vom 10. September 2024 stellt kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG dar, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zur Verfügung stünde. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September 2022 ist mangels Anfechtung per Urteilsdatum in Rechtskraft erwachsen. Folglich können sich diesbezüglich grundsätzlich nur noch Umsetzungs-, d.h. Vollzugs- oder Inkassofragen stellen. Dementsprechend hält die Präsidialverfügung vom 10. September 2024 unter Hinweis auf den rechtskräftigen Urteilsspruch vom 30. September 2022 auch nur fest, dass die an das Appellationsgericht zurückgesandte Rechnung (betreffend die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.--) mit Frist zur Begleichung bis zum 30. September 2024 an die Beschwerdeführerin retourniert werde. Fehlt es insofern aber an einem für die Beschwerde in Strafsachen tauglichen Anfechtungsobjekt, erweist sich die in der Präsidialverfügung vom 10. September 2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unzutreffend. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Bundesgericht allerdings nicht, und sie vermag insbesondere auch keine Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 in fine; 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213; vgl. dazu auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 49 BGG). Da die Beschwerde unzulässig ist, kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten, zumal der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie sich im Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Präsidialverfügung vom 10. September 2024 an das Bundesgericht gewandt hat.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill